Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Schuldnerberatung & Tipps » Inkassogebühren – Was müssen Sie tatsächlich zahlen?





    7. Juni 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    Inkassogebühren – Was müssen Sie tatsächlich zahlen?

    Inkassogebühren berechnen

    Wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht erhalten, schalten Sie meist ein Inkasso­unternehmen ein, um diese beim Schuldner einzutreiben. Da dies von einigen Inkasso­büros mit fragwürdigen Mitteln, die sogar bis zur Grenze der Nötigung reichen, durchgeführt wird, hat das Wort Inkasso eine sehr negative Wirkung. Noch zusätzlich zu dem schlechten Gefühl, das mit einem Inkasso­schreiben zur Zahlungs­auf­forderung einhergeht. Und zusätzlich zu den bereits vorhandenen Schulden, sollen dann auch noch die Inkassogebühren gezahlt werden.

    Wie die Inkassogebühren berechnet werden und wann und in welcher Höhe Sie diese zahlen müssen, sollten Sie wissen, wenn Sie Schulden haben. Denn es gilt in Ihrer angespannten Finanz­lage zu vermeiden, mehr zu zahlen, als Sie müssen.

    Wieviele Inkassogebühren müssen wann gezahlt werden?

    Zunächst einmal müssen Sie nur Inkassogebühren zahlen, wenn gegen Sie eine berechtigte Forderung besteht, mit der Sie im Verzug sind (Regelung zum Verzug in §286 BGB). Zum Beispiel, wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlt haben und deswegen eine Mahnung erhalten haben. Beauftragt der zugehörige Gläubiger dann ein Inkassounternehmen, können für dessen Tätig­werden Gebühren von Ihnen gefordert werden.

    Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Gläubiger keine unnötigen Kosten produzieren darf. Dies wird als Schadens­minderungs­pflicht bezeichnet und beinhaltet, dass die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens nicht die einer Beauftragung eines Rechts­anwalts übersteigen dürfen. Inkassobüros müssen sich also bei der Höhe der Inkassogebühren an die Rechts­anwalts­kosten des Rechts­anwalts­vergütungs­gesetzes (RVG) halten. Nr. 2300 RVG lässt dabei grundsätzlich (je nach Ermessen und bezogen auf den Aufwand) eine Geschäfts­gebühr zwischen 0,5- und 2,5-Gebühr zu. Jedoch ist laut Nr. 2300 RVG eine Grenze von 1,3-Gebühr gesetzt. Für alles, was über 1,3-Gebühr hinaus geht, muss nach­gewiesen werden, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb verlangen die meisten Inkassobüros einen 1,3-Gebühren­satz. Das bedeutet außerdem:

    Je höher Ihre Forderung, desto höher auch die Inkassogebühren.

    Dann müssen Sie keine Inkasso­kosten zahlen

    Sie müssen keine Inkassokosten zahlen, wenn Sie der Forderung (im Beispiel der Rechnung) frist­gerecht wider­sprochen haben. Denn Inkassounternehmen sollen diejenigen, die versäumt haben zu zahlen, zum Begleichen der Forderung bringen und nicht diejenigen, die nicht zahlen wollen und wider­sprochen haben so beeinflussen, dass Sie aus Angst nun doch zahlen.

    Haben Sie Ihren Gläubiger recht­zeitig, bevor dieser das Inkassounternehmen beauftragt hat, über Ihre eigene Zahlungs­unfähigkeit informiert, müssen Sie ebenfalls keine Inkassogebühren zahlen.

    Wichtig: Prüfen Sie immer, ob das Inkassobüro, von dem Sie kontaktiert wurden, im Rechtsdiensteistungsregister eingetragen ist. Ansonsten müssen Sie nichts zahlen, da nur Inkassounternehmen mit einem solchen Eintrag Inkasso betreiben dürfen.

    Inkassogebühren Tabelle

    Die nachfolgende Tabelle zeigt die Geschäfts­gebühren nach Anlage 2 des §13 Abs. 1 RVG.

    Tabelle Inkassogebühren Anlage 2 §13 RVG

    Beispiel: Sie sind mit einer Rechnung von 650,00€ in Verzug. Bei 1,3-Gebührensatz kann das Inkassobüro Ihres Gläubigers 104€ (1,3 x 80€) Geschäfts­gebühren verlangen (Netto).

    Haben Sie Fragen zur Höhe, Berechnung, Rechts­grundlage oder weiteren Themen rund um Inkassogebühren, können Sie uns gerne um Rat fragen.



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