4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 5 Minuten
BGH-Urteil zum Recht auf Kündigung bei Bausparverträgen
Seit zwei Wochen steht das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) zum Recht auf Kündigung bei Bausparverträgen. Wenn Sie einen oder mehrere ältere Bausparverträge haben, den Sie wegen der guten Konditionen zum Geld sparen nutzen, können Sie von den Auswikrungen des Urteils betroffen sein: Ihre Bausparkasse kann Ihren Bausparvertrag unter gewissen Voraussetzungen kündigen.
Das Grundprinzip von Bausparverträgen
Bausparverträge funktionieren vom Grundprinzip her so, dass der Bausparer über einen Zeitraum von meist 7 bis 10 Jahren Guthaben zu einem festen Zinssatz anspart. Dies dient dazu, dass einen Teil (meist 40% bis 60 %) des zukünftig für Renovierung, Bau oder Kauf einer Immobilie angedachten Darlehens bereits anzusparen, mit dem Ziel, später ein günstigeres Darlehen zu bekommen.
Nach Ablauf dieser vertraglich geregelten Ansparzeit wird der Bausparvertrag zuteilungsreif. Das bedeutet, ab dem Zeitpunkt kann der Bausparer ein Darlehen bekommen, dessen Zinssatz im Vorfeld im Bausparvertrag festgehalten wurde. Er muss aber nicht. Stattdessen kann auch weiterhin das Guthaben angespart werden.
Aus diesem Grund müssen Bausparkassen und Banken besonders bei alten Bausparverträgen in denen der Bausparer hohen Zinsen erhält, die in der jetzigen Zeit nicht zu bekommen sind, hohe Zinsbeträge ausgeben. Je länger der Bausparer sein Guthaben weiter anspart, ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, desto höher der Betrag, den Banken und Sparkassen an Zinsen auszahlen müssen.
Nun aber zurück zum BGH-Urteil zum Recht auf Kündigung bei Bausparverträgen.
Was hat das BGH Urteil zum Kündigungsrecht bei Bausparverträgen für Auswirkungen?
Kurz zusammengefasst:
Ihre Bank oder Sparkasse kann Ihnen Ihren Bausparvertrag kündigen, wenn dieser seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.
Für Sie bedeutet dieses Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Sie im Falle der Kündigung zwar Ihr angespartes Vermögen ausgezahlt bekommen, die meist guten Konditionen und Zinsen jedoch flöten gehen. Sie profitieren nicht mehr von den einst hohen Zinsen.
Das BGH-Urteil zum Recht auf Kündigung bei Bausparverträgen
Ausgangslage waren zwei ähnliche Fälle, in denen einmal im Jahr 1989 ein Bausparvertrag über 40.000 DM (entspricht 20.451,68 €) und einmal im Jahr 1999 ein Bausparvertrag über 160.000 DM (entspricht 81.806,70 €) abgeschlossen wurdn. Im ersten Fall wurde die Zuteilungsreife am 1. April 1993 erreicht und die Klägerin erhielt im Juni 2015 die Kündigung von der Bausparkasse. Im zweiten Fall wurde die Zuteilungsreife 2009 erreicht und auch hier kündigte die Bausparkasse, weil seit mehr als 10 Jahren kein Darlehen in Anspruch genommen wurde.
Beide Klagen hatten keinen Erfolg. Der BGH entschied zugunsten der Bausparkassen. Die Begründung war, dass auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden sei, denn in der Ansparphase ist die Bausparkasse die Darlehensnehmerin und der Bausparer der Darlehensgeber. Erst wenn das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird, tauschen die Rollen. Da dies nicht passiert ist, hatten die Bausparkassen als Darlehensnehmer das Recht zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB, nach dessen "Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen". Mehr hierzu können Sie in der Pressemitteilung zum Urteil mit den Aktenzeichen XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16 lesen.
Schuldner aufgepasst
Wenn Sie verschuldet oder gar überschuldet sind und Ihnen Ihr alter Bausparvertrag gekündigt wird, kann es insbesondere bei laufenden Pfändungen sein, dass Ihr Erspartes direkt an die Gläubiger abgeführt wird.
Als Schuldner mit laufender Kontopfändung müssen Sie bei Kündigung Ihres Bausparvertrags dafür sorgen, dass das Guthaben nicht auf das Konto mit der Pfändung eingezahlt wird. Ansonsten kann es je nach Höhe der Schulden und Ihrem Ersparten passieren, dass der gesamte Geldbetrag direkt an Ihre Gläubiger wandert.
Wir empfehlen Ihnen, sich gut zu überlegen, wie Sie mit den in der Regel unerwarteten Einkünften umgehen. Entscheiden Sie sich zum Beispiel dafür, einen Teil Ihrer Schulden oder den gesamten offenen Betrag bei einem besonders hartnäckigen Gläubiger zu begleichen, müssen Sie einen Großteil des Geldes aus dem Bausparvertrag in die im Laufe der Zeit angefallenen Zinsen und Mahngebühren aufwenden.
Eine Alternative ist, durch Beauftragung einer Schuldnerberatung über außergerichtliche Vergleiche mit den Gläubigern Vergleiche zu schließen. So müssen Sie in der Regel weniger als vorher zurückzahlen und auch Zinsen und Mahnkosten entfallen. Bei den außergerichtlichen Verhandlungen zahlen Sie über monatliche Raten die vereinbarte Restsumme Ihrer Schulden ab - den zusätzlichen Geldbetrag aus dem gekündigten Bausparvertrag können Sie nutzen, um eine regelmäßige Ratenzahlung zu sichern. Oder aber Ihr Erspartes aus dem Bausparvertrag ist so hoch, dass Sie Ihrer Schuldnerberatung mitteilen können, dass Sie die Vergleiche nicht in Raten, sondern durch eine einmalige Zahlung erfüllen. Sie könnten je nach Höhe der Verschuldung und Anzahl Ihrer Gläubiger also in kurzer Zeit schuldenfrei werden.
Bei Interesse können wir Ihnen als anwaltliche Schuldnerberatung eine kostenfreie Analyse Ihrer Situation anbieten:
. Vielleicht können Sie die Kündigung Ihres Bausparvertrags nutzen, um schuldenfrei zu werden und von vorne anzufangen.