Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

    Google reCAPTCHA laden

    AdvoNeo Ratgeber » Rechtsprechung » Düsseldorfer Tabelle 2019: Mehr Geld für Kinder





    4. Oktober 2019 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    Düsseldorfer Tabelle 2019: Mehr Geld für Kinder

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle 2019 veröffentlicht. Die wohl interessanteste Auswirkung ist, dass Kinder getrennt lebender Eltern mehr Geld in Form von Unterhalts­zahlungen bekommen, da der Unterhalts­bedarf gestiegen ist. Dies hängt auch mit der Erhöhung des Kindergelds 2019 zusammen. Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab dem 01.01.2019.

    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle stehen bundesweite Empfehlungen für den Unterhalts­bedarf von Unterhalts­berechtigten. Sie wird vom Ober­landes­gericht Düsseldorf veröffentlicht, das sich diesbezüglich mit den anderen Oberlandesgerichten koordiniert. Das Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist es, eine standardisierte Grundlage zu liefern und somit eine möglichst einheitliche Recht­sprechung für Unterhalts­zahlungen in Deutschland zu schaffen.

    Die Düsseldorfer Tabelle inklusive ergänzender Leit­linien umfasst Empfehlungen für den Kindes­unterhalt, den Ehegatten­unterhalt, den Verwandten­unterhalt und die Mangel­fall­berechnung. Dabei werden die jeweiligen Unterhalts­ansprüche in Abhängigkeit vom Netto­einkommen dargestellt.

    Als Richtlinie für den Kindesunterhalt hat die Düsseldorfer Tabelle Auswirkungen auf die Höhe der Zahlungen, die getrennt lebende oder geschiedene Eltern an den Partner, bei dem das Kind lebt, für den Kindesunterhalt zahlen müssen (sogenannte Bar­unterhalts­pflicht). Familien­gerichte ziehen in Streitfällen zur Bestimmung gerechter Unterhalts­höhen die Düsseldorfer Tabelle heran.

    Aktuelle Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs nach Düsseldorfer Tabelle 2019

    Düsseldorfer Tabelle 2019 Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf 01. Januar 2019

    Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle sowie weiterführende Hinweise finden Sie immer auf der Webseite des OLG Düsseldorf.

    Die Düsseldorfer Tabelle bildet nicht die tatsächlichen Zahl­beträge ab. Wenn Sie sich für diese interessieren, können Sie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle 2019 (sogenannte Anmerkungen) finden. Dieser steht bereits zur Verfügung, da die Kinder­geld­erhöhung für 2019 fest­steht. Folgen Sie einfach dem obigen Link.

    Weitere Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle für 2019 wahrscheinlich

    Da es am 01.07.2019 eine Erhöhung des Kindergelds vom Gesetzgeber gab, ist es wahrscheinlich, dass sich auch die Düsseldorfer Tabelle 2019 entweder Ende des Jahres oder irgendwann Anfang nächsten Jahres noch einmal ändert. Das liegt daran, dass sich die Höhe der Unterhalts­zahlungen anhand von Abzügen bestimmter Freibeträge und des monatlich gezahlten Kinder­geldes berechnen.

    Hinweise für Menschen mit Schulden

    Für Menschen mit Schulden bedeutet diese Nachricht, dass Sie sich, wenn sie zu den bar­unterhalts­pflichtigen Personen zählen, auf höhere Zahlungen einstellen müssen. Anders­herum bekommen Schuldner, deren Partner Unterhaltszahlungen leistet, etwas mehr Geld für die unterhalts­berechtigten Kinder. Auch die Erhöung des Kindergeldes durch den Gesetzgeber beeinflusst zum Beispiel die Sockel­frei­beträge des Pfändungsschutzkontos von manchen Schuldnern.



    Autor

    AUTOR

    KATEGORIE    

    Rechtsprechung

    VERÖFFENTLICHT SEIT