Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

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    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



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    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

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    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

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    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Rechtsprechung » Erbe sichern: Gläubiger dürfen nicht zur Erbannahme zwingen um zu pfänden





    4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    Erbe sichern: Gläubiger dürfen nicht zur Erbannahme zwingen um zu pfänden

    Erbe sichern Gläubiger dürfen nicht zur Erbannahme zwingen

    Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 19. Januar 2015 kann einige Schuldner freuen.

    Für die Ausschlagung des Nachlasses hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass dieses Recht niemandem sonst als dem Erben zusteht. Nun bestätigt die Rechtsprechung des OLG München (Az. 31 Wx 370/14), dass auch die Annahme der Erbschaft nicht erzwungen werden kann und Schuldner ihr Erbe sichern können, damit es nicht gepfändet wird.

    Keine Pfändung des Rechts auf Erbannahme - Erbe sichern möglich

    Grundsätzlich können alle Vermögenswerte, die zu Geld gemacht werden können und somit zur Befriedigung des Gläubigers beisteuern, gepfändet werden. Wenn jemand dem Schuldner zum Beispiel 300 € schuldet, können diese 300 € rechtmäßig gepfändet werden. Ebenso zählen zu den Vermögenswerten die Hinterlassenschaften, die dem Verschuldeten zustehen - sofern diese angenommen wurden. Verständlich, dass Überschuldete den Nachlass ihrer Liebsten nicht für die Tilgung der eigenen Verbindlichkeiten verwenden möchten, sondern das Erbe sichern möchten, damit beispielsweise das eigene Kind von diesem profitieren kann.

    Auf der anderen Seite stehen jedoch die Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Erbschaft angenommen wird, damit sie diese verwerten können, um die Forderungen gegen ihren Schuldner zu begleichen oder zumindest zu verringern.

    Die Frage, was passiert, wenn Gläubiger über den Kopf ihres Schuldners hinweg entscheiden und die Erbschaft selbst annehmen wollen, sodass das Erbe sichern für Verschuldete nicht mehr möglich ist, beantwortete das OLG München.

    Fall zur Entscheidung

    Die Entscheidung darüber, dass Schuldner ihr Erbe sichern können, ging der Widerspruch eines stark überschuldeten Mannes gegen das Vorgehen seines Gläubigers voraus. Der Verschuldete schlug das Erbe über das Vermögen seiner Eltern aus, damit dieses nicht zur Begleichung seiner Schulden verwendet würde. Daraufhin schrieb sein Gläubiger dem zuständigen Nachlassgericht, dass beim Amtsgericht das Recht des Schuldners, über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden, gepfändet worden sei. Deswegen könne der Gläubiger entscheiden, dass der Nachlass angenommen würde und er diesen anstelle des Verschuldeten annähme.

    Der Gläubiger wollte den Schuldner zur Annahme der Erbschaft zwingen und anschließend die Hinterlassenschaften vollstrecken, um seine Forderungen zurückzuerhalten.

    Das OLG München gab dem Schuldner recht. Er habe seine Erbschaft rechtmäßig ausgeschlagen. Sein Gläubiger hat keinerlei Befugnis, diese an seiner Stelle anzunehmen, da es sich bei der Entscheidung zur Erbannahme nicht um einen Vermögenswert sondern um ein höchstpersönliches Recht handele.

    Urteil stärkt Entscheidungsfreiheit

    Wenn einer verschuldeten Person ein Vermögen hinterlassen wird, kann sie sich folglich überlegen, ob sie diese Vermögenswerte annimmt, dann würden diese höchstwahrscheinlich gepfändet werden, oder ob sie das Erbe sichern möchte, indem sie es ausschlägt. Das Urteil des OLG München stärkt die Entscheidungsfreiheit und wirkt sich somit positiv auf diejenigen Überschuldeten aus, die darüber Bescheid wissen, dass ihnen weder das Recht auf Annahme noch das Recht auf Ausschlagung eines Nachlasses genommen werden können.



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