4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
Erbe sichern: Gläubiger dürfen nicht zur Erbannahme zwingen um zu pfänden
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 19. Januar 2015 kann einige Schuldner freuen.
Für die Ausschlagung des Nachlasses hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass dieses Recht niemandem sonst als dem Erben zusteht. Nun bestätigt die Rechtsprechung des OLG München (Az. 31 Wx 370/14), dass auch die Annahme der Erbschaft nicht erzwungen werden kann und Schuldner ihr Erbe sichern können, damit es nicht gepfändet wird.
Keine Pfändung des Rechts auf Erbannahme - Erbe sichern möglich
Grundsätzlich können alle Vermögenswerte, die zu Geld gemacht werden können und somit zur Befriedigung des Gläubigers beisteuern, gepfändet werden. Wenn jemand dem Schuldner zum Beispiel 300 € schuldet, können diese 300 € rechtmäßig gepfändet werden. Ebenso zählen zu den Vermögenswerten die Hinterlassenschaften, die dem Verschuldeten zustehen - sofern diese angenommen wurden. Verständlich, dass Überschuldete den Nachlass ihrer Liebsten nicht für die Tilgung der eigenen Verbindlichkeiten verwenden möchten, sondern das Erbe sichern möchten, damit beispielsweise das eigene Kind von diesem profitieren kann.
Auf der anderen Seite stehen jedoch die Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Erbschaft angenommen wird, damit sie diese verwerten können, um die Forderungen gegen ihren Schuldner zu begleichen oder zumindest zu verringern.
Die Frage, was passiert, wenn Gläubiger über den Kopf ihres Schuldners hinweg entscheiden und die Erbschaft selbst annehmen wollen, sodass das Erbe sichern für Verschuldete nicht mehr möglich ist, beantwortete das OLG München.
Fall zur Entscheidung
Die Entscheidung darüber, dass Schuldner ihr Erbe sichern können, ging der Widerspruch eines stark überschuldeten Mannes gegen das Vorgehen seines Gläubigers voraus. Der Verschuldete schlug das Erbe über das Vermögen seiner Eltern aus, damit dieses nicht zur Begleichung seiner Schulden verwendet würde. Daraufhin schrieb sein Gläubiger dem zuständigen Nachlassgericht, dass beim Amtsgericht das Recht des Schuldners, über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden, gepfändet worden sei. Deswegen könne der Gläubiger entscheiden, dass der Nachlass angenommen würde und er diesen anstelle des Verschuldeten annähme.
Der Gläubiger wollte den Schuldner zur Annahme der Erbschaft zwingen und anschließend die Hinterlassenschaften vollstrecken, um seine Forderungen zurückzuerhalten.
Das OLG München gab dem Schuldner recht. Er habe seine Erbschaft rechtmäßig ausgeschlagen. Sein Gläubiger hat keinerlei Befugnis, diese an seiner Stelle anzunehmen, da es sich bei der Entscheidung zur Erbannahme nicht um einen Vermögenswert sondern um ein höchstpersönliches Recht handele.
Urteil stärkt Entscheidungsfreiheit
Wenn einer verschuldeten Person ein Vermögen hinterlassen wird, kann sie sich folglich überlegen, ob sie diese Vermögenswerte annimmt, dann würden diese höchstwahrscheinlich gepfändet werden, oder ob sie das Erbe sichern möchte, indem sie es ausschlägt. Das Urteil des OLG München stärkt die Entscheidungsfreiheit und wirkt sich somit positiv auf diejenigen Überschuldeten aus, die darüber Bescheid wissen, dass ihnen weder das Recht auf Annahme noch das Recht auf Ausschlagung eines Nachlasses genommen werden können.