4. Mai 2016 | 🕑 Lesezeit: 2 Minuten
So befreien Sie sich von der SCHUFA
Immer wieder berichten uns Mandanten davon, dass bei der SCHUFA Daten gespeichert sind, die nicht oder nicht mehr stimmen und die gerne wissen möchten, was sie dagegen tun können.
Grundsätzlich ist es so, dass SCHUFA-Einträge nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden müssen. So bleiben Kredite bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld beglichen ist. Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderung beglichen ist, nach drei Jahren gelöscht.
Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung/Abgabe der Vermögensauskunft, Offenbarungseid und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht.
Sie sollten die Löschung der Daten allerdings selber regelmäßig kontrollieren!
Unsere Erfahrung zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA auch fehlerhaft sein kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Dies ist sehr wichtig, weil Sie sonst als Risikokunde gelten.
Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.
Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise Ihrer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.
Wenn Ihre Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, die unrichtigen Daten zu löschen, bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt. Dieser wird Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen, insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falschen SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist.
