Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Insolvenz & Rechtsprechung & SCHUFA » SCHUFA Löschfristen: Das passiert mit Ihren Daten





    14. Februar 2024 | 🕑 Lesezeit: 16 Minuten

    SCHUFA Löschfristen: Das passiert mit Ihren Daten

    SCHUFA Löschfristen: Dokument mit Lupe (Symbolbild)


    Haben Sie negative SCHUFA-Einträge und wollen diese loswerden? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Löschfristen der Daten, die die SCHUFA über Sie gespeichert hat, wissen müssen.

    SCHUFA-Urteil 2023


    Das EuGH-Urteil zum SCHUFA-Score vom 07. Dezember 2023 sorgte für Aufsehen: Der SCHUFA-Score darf von Banken, Vermietern oder Online­shops nun nicht mehr als alleiniges Mittel zur Bestimmung der Zahlungs­fähig­keit von Ver­brauchern genutzt werden. So ent­schied der Euro­päische Gerichts­hof.

    Aber: Der SCHUFA-Score wird neben anderen Kriterien trotzdem weiterhin in vielen Lebens­bereichen genutzt und spielt nach wie vor eine große Rolle im Alltag. Daher sollten Sie auf einen positiven Score achten und negative Einträge unter Be­rück­sichti­gung der Lösch­fristen ent­fernen lassen, wo es möglich ist.

    Warum speichert die SCHUFA Daten?

    SCHUFA-Auskunft (Muster). Beachten Sie die Löschfristen von Daten bei der SCHUFA.

    Die SCHUFA ist eine Wirt­schafts­aus­kunftei. Sie ist ein wichtiger Dienst­leist­er für ihre Ver­trags­part­ner wie z. B. Banken und an­de­re Unter­neh­men. Auf­gabe der SCHUFA ist es, Daten über die Zahlungs­fähig­keit (= Bonität) von Ver­brauchern zu sammeln und ihren Ver­trags­part­nern zur Verfügung zu stellen.

    Wenn es z. B. um einen Kredit geht, möchte die Bank sicher­gehen, dass sie das geliehene Geld auch zurück­bekommt. Aus diesem Grund wird vor der Vergabe von Krediten unter Berück­sichtigung weiterer Kriterien auch immer erst die Bonität des Kunden geprüft. Ähnlich ist es bei anderen größeren An­schaff­ungen oder auch häufig bei Miet­verträgen, bei denen vor Vertrags­abschluss die Zahlungs­fähig­keit des Kunden sicher­gestellt werden soll.



    Gesetz­liche Grund­lage:

    Laut Artikel 6 der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) ist die Verarbeitung personen­bezogener Daten erlaubt, wenn ein berecht­igtes Interesse besteht. Als Wirt­schafts­aus­kunftei hat die SCHUFA das berechtigte Interesse, ihre Kunden und Vertrags­partner (z.B. Banken, Online­shops, Vermieter) vor Zahlungs­ausfällen durch den Ver­braucher bzw. End­kunden zu schützen.


    Welche Daten speichert die SCHUFA?

    Die SCHUFA sammelt so­ge­nann­te „kredit­rele­vante“ Daten von Ver­brauch­ern. Nega­tive Infor­mationen tauchen als nega­tiver SCHUFA-Ein­trag in Ihrer SCHUFA-Aus­kunft auf und be­ein­flussen Ihren SCHUFA-Score. Die SCHUFA speichert fol­gende Daten:

    • Ihren Namen
    • Ihr Geburts­datum, ggf. Geburts­ort
    • Ihre Adresse, ggf. auch frühere An­schrift­en
    • Ihren so­ge­nannten SCHUFA-Basis­score

    Darüber hinaus können Gläubiger und Ver­trags­part­ner folgende Daten über Sie an die SCHUFA über­mitteln, die eben­falls ge­speichert werden:

    • Vorhandene Kredit­karten
    • Leasing­verträge
    • Konten bei Onlineshops
    • Raten­zahlungs-Käufe
    • Kredite, Darlehen und Bürg­schaften
    • Zahlungs­aus­fälle bei bereits ange­mahnten Forder­ungen

    Info:

    Es gibt Daten, die die SCHUFA definitiv nicht speichert. Zum Bei­spiel: Ihren Beruf, ihr Einkommen, Ihre Natio­nalität, Ihren Familie­nstand, Lebens­ein­stell­ungen, Reli­gion, Partei- oder Vereins­zuge­hörig­keiten. Diese Infor­mationen haben nichts mit Ihrer Zahlungs­fähig­keit zu tun und dem­ent­sprech­end darf die SCHUFA diese Daten weder sammeln noch speichern.

    Für die ge­spei­cher­ten Daten bei der SCHUFA gibt es bestimmte Lösch­fristen, an die sich die SCHUFA halten muss. Wurde ein SCHUFA-Eintrag nicht nach Ablauf der vor­ge­schrieben­en Frist ge­löscht, oder sind die Daten falsch oder ver­altet, können Sie unter Um­ständen die Löschung des Eintrags bean­tragen. Wie das geht, erfahren Sie auf unserer Rat­geber-Seite „Nega­tiven SCHUFA-Eintrag löschen lassen: So geht’s“.

    Die ver­schie­denen Lösch­fristen der SCHUFA-Einträge

    Die SCHUFA darf Ihre personen­bezogenen Daten nicht unbegrenzt lange speichern. Für die ver­schie­denen Infor­mationen zu Ihrer Zahlungs­fähig­keit gibt es unter­schied­liche Fristen, nach deren Ablauf der je­weilige SCHUFA-Eintrag „verjährt“, also eigent­lich die Aus­kunftei die Daten löschen muss. Diese Fristen werden auf der Webseite der SCHUFA genannt. Die wichtig­sten Infor­mationen haben wir hier für Sie zusammen­gefasst.

    Bei der SCHUFA können Sie einmal pro Jahr online eine kosten­lose Daten­kopie zu Ihren personen­bezogen­en Daten anfordern. So können Sie heraus­finden, ob die SCHUFA ver­altete oder falsche Daten über Sie ge­speichert hat. Ist das der Fall, können Sie unab­hängig von der Lösch­frist die Löschung bean­tragen.

    Lösch­fristen bei Kredit­karten und Giro­karten

    Kreditkarte SCHUFA Löschfristen

    Die SCHUFA unter­scheidet zwischen posi­tiven und nega­tiven ge­speicher­ten Daten. Vor­handene Kredit­karten und Giro­karten zählen als posi­tive Infor­ma­tionen (vor­aus­ge­setzt, Sie haben keine Schulden auf diesen Konten). Solche posi­tive Daten zeigen den Ver­trags­part­nern der SCHUFA, dass andere Banken und Unter­nehmen Ihnen ver­trauen. Aber auch für posi­tive ge­speicher­te Daten gibt es bei der SCHUFA Lösch­fristen.

    Wenn Sie also um die Lösch­fristen der SCHUFA-Daten zu Ihrer Giro­karte (EC-Karte) oder Kredit­karte be­sorgt sind, haben wir gute Neuig­keiten: Die SCHUFA ist ver­pflich­tet, die Daten sofort zu löschen, sobald das Giro­konto oder Kredit­karten­konto auf­gelöst wurde. Kündigen Sie also Ihre Kredit­karte, wird die Bank dies direkt im An­schluss an die SCHUFA melden und der Eintrag wird direkt gelöscht.

    Etwas anders sieht es aus, wenn Sie bei einer Bank an­fragen, ob Sie dort ein Konto er­öff­nen können. Denn auch solche Anfragen werden als Merkmal bei der SCHUFA ge­speich­ert. Anfragen bei Banken haben eine Lösch­frist von einem Jahr, müssen also spätes­tens 12 Monate nach dem Tag der Anfrage von der SCHUFA gelöscht werden.

    Löschfristen bei Krediten und Darlehen

    Kredit Darlehen SCHUFA Löschfristen

    Bei Krediten und Darlehen sind die Lösch­fristen etwas länger als bei einem Giro­konto. Nachdem Sie den Kredit voll­ständig zurück­gezahlt haben, dauert es drei Jahre, bis die SCHUFA die Infor­mation über den Kredit löschen muss. Eine früh­zei­tige Löschung kann unter nor­malen Um­ständen nicht bean­tragt werden. Aber es gibt auch eine gute Nach­richt: auch Kredite werden von der SCHUFA gene­rell als posi­tives Merk­mal behan­delt, solange Sie nicht in Zahlungs­verzug geraten.


    SCHUFA-Lösch­fristen zu nega­tiven Einträgen

    Aufpassen sollten Sie bei den Lösch­fristen zu nega­tiven SCHUFA-Ein­trägen: denn diese Daten beein­flussen Ihre Kredit­würdig­keit stark. Laut der offi­ziellen SCHUFA-Web­site gelten zum Bei­spiel folgende Daten als nega­tive Einträge:

    • Durch die Bank ge­kün­digte Kredite, wenn Sie die Raten nicht ge­zahlt haben
    • Zahlungs­aus­fälle (z. B. nicht be­zahlte Rech­nungen. Diese dürfen aber erst nach zwei erfol­gten Mahn­ungen an die SCHUFA ge­meldet werden)
    • Infor­mationen aus öffent­lichen Schuldner­ver­zeich­nissen.

    Auch hier gelten unter­schied­liche Lösch­fristen, die Sie be­achten sollten. Daten über Negativ­verhalten (z. B. Miss­achtung von Ver­trägen, Nicht­zahl­ungen von Rech­nungen) werden nach drei Jahren aus dem Be­stand entfernt. Die Aus­nahme bilden titu­lierte Forder­ungen; diese können gegeben­en­falls länger ge­speich­ert werden.

    Achtung:

    wenn Ihr Gläubiger der SCHUFA titu­lierte Forder­ungen ge­meldet hat, können diese möglich­er­weise noch länger als 4 Jahre ge­speich­ert werden, wenn keine Eini­gung erzielt wurde.

    Infor­mationen über die Er­zwing­ung oder Abgabe der Ver­mögens­aus­kunft (früher eides­statt­liche Ver­sicherung) und weitere Ein­träge der öffent­lichen Schuldner­ver­zeich­nissen der Amts­gerichte dürfen von der SCHUFA drei Jahre ge­speichert werden.

    SCHUFA und Privat­insolvenz: Lösch­fristen nach der Rest­schuld­befrei­ung

    SCHUFA Urteil Privatinsolvenz Löschfrist Restschuldbefreiung

    Die SCHUFA-Lösch­frist zum Ausgang Ihres Insolvenz­verfah­rens und der Rest­schuld­befrei­ung beträgt laut § 3 Abs. 2 InsoBekV 6 Monate.

    Trotzdem hatte die SCHUFA in der Ver­gangen­heit Daten zur Rest­schuld­befrei­ung nach der Privat­insolvenz bis zu 3 Jahre gespei­chert, bis es 2021 zu einem Rechts­streit kam. Ein ehe­maliger Schuldner, der die Rest­schuld­befrei­ung bereits hinter sich hatte, konnte aufgrund der finan­ziellen Nach­teile, die ihm durch den nega­tiven SCHUFA-Eintrag ent­stan­den waren, keine Wohnung anmieten. Die SCHUFA weigerte sich, den Negativ­eintrag zu löschen, und der Fall ging vor Gericht.

    Nachdem die Klage in der ersten Instanz abge­wiesen wurde, gab das Ober­landes­gericht Schleswig-Holstein dem Kläger letzt­endlich in der zweiten Instanz recht. Seit dem Urteil werden SCHUFA-Einträge zur Privat­insolvenz 6 Monate nach erfolgter Rest­schuld­befreiung gelöscht.

    Sollten Sie selbst davon be­trof­fen sein, dass die SCHUFA die Daten zu Ihrem Insolvenz­verfahren nach 6 Monaten noch nicht ge­löscht hat, haben Sie einen Anspruch darauf, dass dieser Negativ­eintrag gelöscht wird.

    Löschung falscher Daten bei der SCHUFA

    Löschung falscher Daten bei der SCHUFA Symbolbild, Frau sieht sich Daten an

    Die Löschung von Daten bei der SCHUFA kann durchaus kom­pliziert sein. Ob die Löschung über­haupt möglich ist, hängt grund­sätz­lich davon ab, ob die ge­speich­erten Daten der Wahr­heit ent­sprechen oder nicht. Sie dürfen nur falsche oder ver­altete Daten löschen lassen – „richtige“ Daten muss die SCHUFA erst nach Ablauf der Löschfristen entfernen. Auch wenn diese Daten Sie even­tuell finan­ziell in ein schlechtes Licht rücken, kann eine Löschung nicht vorzeitig bean­tragt werden.

    Selbst bei falschen oder ver­alteten Daten sind die Mög­lich­keiten, die Löschung zu bean­tragen, unter­schied­lich. Sind die Daten auto­matisch von der SCHUFA er­fasst worden, können Sie die Löschung direkt bei der SCHUFA bean­tragen. Wenn aller­dings ein Gläubiger, bei dem Sie Schulden haben, der SCHUFA den Eintrag gemeldet hat, müssen Sie mit dem Gläubiger per­sönlich in Kontakt treten, denn nur der Gläubiger selbst kann seine Meldung zurückziehen. Was Sie tun können, um einen SCHUFA-Eintrag zu löschen, erfahren Sie auf unserer Rat­geber­seite „Nega­tiven SCHUFA-Eintrag löschen lassen: So geht’s“.

    Häufige Fragen: SCHUFA und Lösch­fristen (FAQ)

    Für einen schnellen Über­blick sind hier einige der am häufigsten gestellten Fragen zur SCHUFA und zu den Lösch­fristen von SCHUFA-Einträgen:

    Auf der Website der SCHUFA können Sie einmal pro Jahr kosten­los eine digitale Kopie der Daten anfordern, die über Sie ge­spei­chert wurden. Dort sehen Sie alle posi­tiven und nega­tiven Einträge zu Ihrer Person.

    Die Vertrags­partner der SCHUFA sind in der Regel Unter­nehmen, die vor sich vor Zahlungs­aus­fällen von Ver­brauch­er schützen wollen. Dazu zählen unter anderem Banken, Online­shops, Unter­nehmen des stat­ionären Handels, Tele­kommu­ni­kations­anbieter und Energie­ver­sorger. Nur Banken, Spar­kassen, Leasing- und Kredit­karten­anbieter haben Einblick sowohl in die posi­tiven als auch in die nega­tiven Einträge zu Ihrer Person. Alle anderen Vertrags­partner bekommen nur eine Auskunft über Sie, wenn ein nega­tiver Eintrag zu Ihnen vorliegt. In jedem Fall gilt: selbst ein Vertrags­partner der SCHUFA muss legi­times Interesse nach­weisen, um einen Einblick in Ihre Daten zu bekommen, z.B. wenn Sie einen Kredit ab­schließen oder einen Kauf auf Rechnung tätigen.

    Banken melden der SCHUFA sowohl posi­tive Merkmale wie Konten, Kredit­karten, Darlehen inkl. deren Lauf­zeit und Höhe als auch nega­tive Merk­male wie Dispo­über­zieh­ungen und Zahl­ungs­aus­fälle bei Kredit­raten (nach der 2. Mahnung). Andere Gläubiger können der SCHUFA z. B. unbe­zahlte Forder­ungen melden, wenn es bereits zwei Mahn­ungen gab und die erste Mahnung vier Wochen zurück­liegt. Sind diese Forder­ungen nicht titu­liert, sind diese aber leichter zu löschen: Die SCHUFA muss eine nicht-titulierte Forderung nämlich löschen, wenn sie strittig ist. Schwieriger ist es aber titu­lierten Forder­ungen Ihrer Gläubiger, da diese nicht vor Ablauf der Frist ge­löscht werden können und für einen schlechten SCHUFA-Score sorgen.

    Sie können ver­suchen, die Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags zu beantragen, wenn falsche oder ver­altete Daten vorlegen. Wie das geht, erfahren Sie auf der Rat­geber­seite „Negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen: So geht’s“. Ist der nega­tive SCHUFA-Eintrag nicht fehler­haft, gelten die jeweil­igen Lösch­fristen.

    Sie können die SCHUFA nicht einfach so ver­klagen, nur weil negative Infor­mationen über Sie ge­speich­ert werden. Al s Wirt­schafts­aus­kunftei hat die SCHUFA laut Artikel 6 DSGVO ein berecht­igtes Inter­esse, Ihre Daten zu spei­chern. Sollte die SCHUFA sich nicht an die gesetz­lichen Lösch­fristen halten und sich auch nach er­folgtem Lösch­ungs­antrag von Ihnen weiter­hin weigern, die Daten zu löschen, ist eine Klage denkbar. Im Bezug auf die Löschung des Eintrags der Rest­schuld­befrei­ung nach der Privat­insol­venz war eine solche Klage im Jahr 2021 erfolg­reich.

    Es ist in der Regel nicht möglich, einen SCHUFA Eintrag vor Ablauf der Löschfrist zu entfernen. Aber es gibt Ausnahmen: Wenn Sie sich mit Ihrem Gläubiger einigen, der einen Negativ­eintrag gemeldet hat, können Sie ihn bitten, seine Meldung zurück­zuziehen. Hierzu ist der Gläubiger aller­dings nicht gesetz­lich ver­pflich­tet. Auch ver­altete oder falsche Daten können Sie ohne Berück­sichti­gung der Lösch­frist ent­fernen lassen.



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