Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Rechtsprechung & SCHUFA » In der Mahnung SCHUFA Androhung nicht erlaubt





    22. Oktober 2019 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    In der Mahnung SCHUFA Androhung nicht erlaubt

    Mahnung: SCHUFA Androhung unerlaubt

    Am 19.03.2015 fällte der BGH das Urteil (Az. I ZR 157/13) darüber, ob Unternehmen in einer Mahnung die SCHUFA Übermittlung der Schuldnerdaten androhen dürfen, um eine Zahlung innerhalb einer gesetzten Frist zu erreichen. Die Entscheidung lautete: Nein.

    Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, wenn z.B. Inkasso­unternehmen Ihnen ein Mahn­schreiben zusenden, in dem sie Ihnen mitteilen, dass Ihre Schuldner­daten an die SCHUFA über­mittelt werden, falls Sie die offene Forderung nicht in einer bestimmten Zeit begleichen. Der BGH sagt, es sei unzulässig, wenn nicht erkennbar wird, dass das Begleichen der Forderung - egal zu welchem Zeit­punkt - ausreicht, um diese Über­mittlung Ihrer Daten an die SCHUFA zu verhindern.

    Inkassobüro von Vodafone drohte in Mahnung SCHUFA Schuldner­daten­übermittlung an

    Auslöser dieser Entscheidung des BGHs war eine Klage der Verbraucher­zentrale Hamburg gegen das Mobil­funk­unternehmen Vodafone. Dessen Inkasso­unternehmen hatte Mahn­schreiben an mehrere Schuldner versendet, in denen folgender Absatz zu lesen war:

    "Als Partner der Schutz­gemeinschaft für allgemeine Kredit­sicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH ver­pflichtet, die unbe­strittene Forderung der SCHUFA mit­zuteilen, sofern nicht eine noch durch­zuführende Interessen­abwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Ange­legenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienst­leistungen anderer Unter­nehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eing­eschränkt in Anspruch nehmen."

    Dabei wurde zudem eine Frist von fünf Tagen für die Be­gleichung der Forderung gesetzt. Durch die gleichzeitige Androhung in der Mahnung, der SCHUFA die Daten des Schuldners zu übermitteln, sollte dies wohl Druck erzeugen. Und genau das erachtet der BGH als unzulässig.

    Zunächst hatte das Land­gericht die Klage abgewiesen. Das Ober­landes­gericht hatte Vodafone aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ver­urteilt. Mit seinem Urteil lehnte der BGH die Revision durch Vodafone ab und stützte das Urteil des Ober­landesgerichts.

    Begründung, warum in Mahnung SCHUFA Androhung unzulässig ist

    Der BGH begründete seine Ent­scheidung damit, dass die Gefahr bestünde, dass durch die Angst vor den Aus­wirkungen eines SCHUFA-Eintrags Forderungen beglichen würden, gegen die eigentlich Ein­wendungen vorge­nommen werden wollten. Somit würden Verbraucher keine infor­mations­geleitete Entscheidung treffen, sondern sich von den negativen Aus­wirkungen eines SCHUFA-Eintrags beeinflussen lassen.



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