22. Oktober 2019 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
In der Mahnung SCHUFA Androhung nicht erlaubt

Am 19.03.2015 fällte der BGH das Urteil (Az. I ZR 157/13) darüber, ob Unternehmen in einer Mahnung die SCHUFA Übermittlung der Schuldnerdaten androhen dürfen, um eine Zahlung innerhalb einer gesetzten Frist zu erreichen. Die Entscheidung lautete: Nein.
Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, wenn z.B. Inkassounternehmen Ihnen ein Mahnschreiben zusenden, in dem sie Ihnen mitteilen, dass Ihre Schuldnerdaten an die SCHUFA übermittelt werden, falls Sie die offene Forderung nicht in einer bestimmten Zeit begleichen. Der BGH sagt, es sei unzulässig, wenn nicht erkennbar wird, dass das Begleichen der Forderung - egal zu welchem Zeitpunkt - ausreicht, um diese Übermittlung Ihrer Daten an die SCHUFA zu verhindern.
Inkassobüro von Vodafone drohte in Mahnung SCHUFA Schuldnerdatenübermittlung an
Auslöser dieser Entscheidung des BGHs war eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen das Mobilfunkunternehmen Vodafone. Dessen Inkassounternehmen hatte Mahnschreiben an mehrere Schuldner versendet, in denen folgender Absatz zu lesen war:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Dabei wurde zudem eine Frist von fünf Tagen für die Begleichung der Forderung gesetzt. Durch die gleichzeitige Androhung in der Mahnung, der SCHUFA die Daten des Schuldners zu übermitteln, sollte dies wohl Druck erzeugen. Und genau das erachtet der BGH als unzulässig.
Zunächst hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte Vodafone aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verurteilt. Mit seinem Urteil lehnte der BGH die Revision durch Vodafone ab und stützte das Urteil des Oberlandesgerichts.
Begründung, warum in Mahnung SCHUFA Androhung unzulässig ist
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Gefahr bestünde, dass durch die Angst vor den Auswirkungen eines SCHUFA-Eintrags Forderungen beglichen würden, gegen die eigentlich Einwendungen vorgenommen werden wollten. Somit würden Verbraucher keine informationsgeleitete Entscheidung treffen, sondern sich von den negativen Auswirkungen eines SCHUFA-Eintrags beeinflussen lassen.
