Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



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    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

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    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

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    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?

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    AdvoNeo Ratgeber » Insolvenz & Tipps » In der Privatinsolvenz die Steuerklärung abgeben





    4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    In der Privatinsolvenz die Steuerklärung abgeben

    Privatinsolvenz Steuererklärung Laptop rechnen

    Die ersten Wochen im neuen Jahr sind vorüber. Für Privatleute beginnt allmählich die Zeit, sich Gedanken über die Abgabe der Steuer­erklärung für das letzte Jahr zu machen. Darunter auch Schuldner, die sich im Verfahren der Verbraucher­insolvenz (umgangs­sprachlich Privat­insolvenz) befinden. Können Steuer­rücker­stattungen behalten werden? Und wer muss wie in der Privatinsolvenz die Steuererklärung abgeben?


    Das Wichtigste zur Steuererklärung in der Privatinsolvenz

    Grundsätzlich geht in der Ver­braucher­insolvenz die Ver­waltungs- und Ver­fügungs­befugnis des Schuldners des zur Masse gehörenden Vermögens auf den Insolvenz­verwalter über (§ 80 InsO). Die Konsequenz daraus ist, dass der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO (Abgaben­ordnung) nicht mehr für die Abgabe der Steuererklärung zuständig ist. Er kann jedoch aufge­fordert werden, die erforderlichen Unter­lagen geordnet bereit­zu­stellen und Auskünfte dazu zu geben. Tut er dies nicht, kann dies zur Versagung der Rest­schuld­be­freiung führen, weil der Schuldner seine Mit­wirkungs­pflichten nicht erfüllt hat. Eine Unter­schrift des Insol­venz­ver­walters ist bei der Privat­insolvenz für die Steuer­erklärung zwingend er­forderlich.

    Auch bei Schuldnern, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbst­ständiger Arbeit haben, muss bei Aussicht auf Er­stattungs­ansprüche eine Steuererklärung abgegeben werden. Grund ist, dass solche Steuer­rück­er­stattungen zur Insolvenz­masse zählen.

    Da eben Steuer­rücker­stattungen zur Insolvenz­masse zahlen und nicht wie zum Beispiel Arbeits­lohn unter besonderen Pfändungs­schutz fallen, stehen sie dem Schuldner auch nicht zur Verfügung.

    Phase der Privatinsolvenz und die Steuererklärung

    Befindet sich der Schuldner in der Phase der Eröffnung des Ver­braucher­­insolvenz­­verfahrens, kann der Gericht einen soge­nannten "schwachen vor­läufigen Insolvenz­verwalter" bestellen. Ein solcher wird nur eingesetzt, wenn dem Schuldner nicht bereits im Er­öffnungs­ver­fahren ein Ver­fügungs­verbot auferlegt wurde. In diesem Fall verbleibt die Pflicht, in der Privatinsolvenz die Steuererklärung abzugeben beim Schuldner, der die Er­klärungen ent­sprechend unter­schreibt. Wird in dieser Phase jedoch der "starke vorläufige Insolvenz­verwalter" bestellt, geht die Verfügungs­gewalt auf diesen über und somit auch die Steuer­er­klärungs­pflicht.

    Während der Insolvenz­laufzeit gilt, wie oben beschrieben, dass steuer­recht­liche Pflichten auf den In­solvenz­ver­walter übergehen. Ausnahmen sind Einkünfte aus selbst­ständigen Tätig­keiten sowie aus Ver­mietungs­ein­künften, da diese durch den Insolvenz­verwalter nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenz­masse frei­ge­geben werden können. Dann muss der Schuldner für diese Einkünfte trotz Privatinsolvenz die Steuererklärung abgeben.

    Während der sogenannten Wohl­verhaltensphase ist das Insolvenzverfahren und somit auch die Ver­waltungs- und Verfügungs­befugnis des Insolvenz­ver­walters beendet. Die Steuerer­klärungs­pflicht liegt beim Schuldner, auch für die Zeiträume, die noch im Insolvenzverfahren lagen.



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