4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
In der Privatinsolvenz die Steuerklärung abgeben

Die ersten Wochen im neuen Jahr sind vorüber. Für Privatleute beginnt allmählich die Zeit, sich Gedanken über die Abgabe der Steuererklärung für das letzte Jahr zu machen. Darunter auch Schuldner, die sich im Verfahren der Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich Privatinsolvenz) befinden. Können Steuerrückerstattungen behalten werden? Und wer muss wie in der Privatinsolvenz die Steuererklärung abgeben?
Das Wichtigste zur Steuererklärung in der Privatinsolvenz
Grundsätzlich geht in der Verbraucherinsolvenz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners des zur Masse gehörenden Vermögens auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Konsequenz daraus ist, dass der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO (Abgabenordnung) nicht mehr für die Abgabe der Steuererklärung zuständig ist. Er kann jedoch aufgefordert werden, die erforderlichen Unterlagen geordnet bereitzustellen und Auskünfte dazu zu geben. Tut er dies nicht, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, weil der Schuldner seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Eine Unterschrift des Insolvenzverwalters ist bei der Privatinsolvenz für die Steuererklärung zwingend erforderlich.
Auch bei Schuldnern, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit haben, muss bei Aussicht auf Erstattungsansprüche eine Steuererklärung abgegeben werden. Grund ist, dass solche Steuerrückerstattungen zur Insolvenzmasse zählen.
Da eben Steuerrückerstattungen zur Insolvenzmasse zahlen und nicht wie zum Beispiel Arbeitslohn unter besonderen Pfändungsschutz fallen, stehen sie dem Schuldner auch nicht zur Verfügung.
Phase der Privatinsolvenz und die Steuererklärung
Befindet sich der Schuldner in der Phase der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, kann der Gericht einen sogenannten "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter" bestellen. Ein solcher wird nur eingesetzt, wenn dem Schuldner nicht bereits im Eröffnungsverfahren ein Verfügungsverbot auferlegt wurde. In diesem Fall verbleibt die Pflicht, in der Privatinsolvenz die Steuererklärung abzugeben beim Schuldner, der die Erklärungen entsprechend unterschreibt. Wird in dieser Phase jedoch der "starke vorläufige Insolvenzverwalter" bestellt, geht die Verfügungsgewalt auf diesen über und somit auch die Steuererklärungspflicht.
Während der Insolvenzlaufzeit gilt, wie oben beschrieben, dass steuerrechtliche Pflichten auf den Insolvenzverwalter übergehen. Ausnahmen sind Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten sowie aus Vermietungseinkünften, da diese durch den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben werden können. Dann muss der Schuldner für diese Einkünfte trotz Privatinsolvenz die Steuererklärung abgeben.
Während der sogenannten Wohlverhaltensphase ist das Insolvenzverfahren und somit auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters beendet. Die Steuererklärungspflicht liegt beim Schuldner, auch für die Zeiträume, die noch im Insolvenzverfahren lagen.
