20. September 2021 | 🕑 Lesezeit: 4 Minuten
Ist die Soforthilfe pfändbar?
Inhalt

Der Begriff "Soforthilfe" hat im Jahr 2021 durch die weltweite Corona-Pandemie und die Unwetterkatastrophen in Teilen Deutschlands für viele Menschen traurige Berühmtheit erlangt. Wer zuvor bereits überschuldet war oder durch die Folgen dieser Umstände in die Schuldenspirale geraten ist, dem stellt sich auch die Frage, ob die Corona-Soforthilfe und bzw. oder die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe pfändbar ist.
In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengefasst.
Ist die Corona-Soforthilfe pfändbar?
Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (10.03.2021, VII ZB 24/20) ist die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht pfändbar.
- Die Unpfändbarkeit der Soforthilfe ist gegeben, weil Sie aufgrund der Zweckbindung nicht ohne Zweckverlust auf Dritte übertragbar ist.
- Nach Auffassung des BGH ist die Corona-Soforthilfe daher einer Sozialleistung gleichzustellen.
- Der pfändungsfreie Betrag ist nach § 850 k Abs. 4 ZPO um den Betrag der gewährten Leistung (also die Höhe der Soforthilfe) zu erhöhen.
- Die Erhöhung erfolgt über einen Antrag an das Vollstreckungsgericht. Leider ist es nicht möglich, die Soforthilfe über eine P-Konto-Bescheinigung zu schützen.
Corona-Soforthilfe vor Pfändung schützen
Um Ihr Einkommen vor einer Kontopfändung zu schützen, benötigen Sie zunächst ein Pfändungsschutzkonto. Dieses schützt Ihr Geld automatisch bis zu einem sogenannten Sockelfreibetrag. Wie Sie ein P-Konto eröffnen und wie hoch der aktuelle Sockelfreibetrag ist, lesen Sie hier: Pfändungsschutzkonto
In vielen Fällen reicht der Sockelfreibetrag zum Leben nicht aus. Daher kann dieser durch einen Antrag beim Vollstreckungsbericht erhöht werden. Eine Anleitung dafür, wie dies funktioniert, haben wir in unserem Beitrag "Erhöhung Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto beim Vollstreckungsgericht" für Sie erstellt.
Da die Corona-Soforthilfe nach der Entscheidung des BGH nun klar als unpfändbar definiert ist, wird das Vollstreckungsgericht auch einem entsprechenden Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung des Freibetrags um die gewährte Summe stattgeben.
Ist die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe pfändbar?

Nein, die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe ist nicht pfändbar.
Im Prinzip ist die Soforthilfe für Betroffene der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 mit der Corona-Soforthilfe vergleichbar. Das Amtsgericht Euskirchen entschied in einem Beschluss vom 02.08.2021, dass es sich auch bei dieser Soforthilfe um eine zweckgebundene Leistung handelt.
Nach diesem Beschluss muss die Feststellung des BGH zur Corona-Soforthilfe auch für die sogenannte "Soforthilfe Hochwasser" gelten.
Soforthilfe Hochwasser vor Pfändung schützen
Da durch den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen auch die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe als unpfändbar festgelegt wurde, kann diese durch die Erhöhung des Freibetrags auf Ihrem Pfändungsschutzkonto geschützt werden.
- Die Erhöhung erfolgt über einen Antrag an das Vollstreckungsgericht. Leider ist es nicht möglich, die Soforthilfe über eine P-Konto-Bescheinigung zu schützen.
Professionelle Hilfe bei Schulden und Pfändung
Schulden können jeden treffen. Oftmals passiert dies plötzlich und ohne Vorwarnung durch unvorhersehbare Schicksalsschläge, wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, eine weltweite Pandemie oder durch eine Unwetterkatastrophe wie dem Hochwasser in Teilen Deutschlands im Juli 2021.

Eine anwaltliche Schuldnerberatung wie die AdvoNeo Schuldnerberatung hilft Menschen, die in eine solche Lage geraten sind, raus aus den Schulden. Das Ziel dabei ist es immer, den für Ihre individuelle Situation bestmöglichen Weg der Entschuldung zu finden - entweder durch eine Privatinsolvenz oder eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern.
Welcher Weg aus den Schulden für Ihre Situation der erfolgversprechendste ist und wie Sie Ihr Einkommen inklusive Sozialleistungen bestmöglich vor einer Pfändung schützen, erläutern wir Ihnen gerne in einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch.
