Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Rechtsprechung » Ist die Soforthilfe pfändbar?





    20. September 2021 | 🕑 Lesezeit: 4 Minuten

    Ist die Soforthilfe pfändbar?

    Geld pfaendbar Fragezeichen

    Der Begriff "Soforthilfe" hat im Jahr 2021 durch die weltweite Corona-Pandemie und die Unwetterkatastrophen in Teilen Deutschlands für viele Menschen traurige Berühmtheit erlangt. Wer zuvor bereits überschuldet war oder durch die Folgen dieser Umstände in die Schuldenspirale geraten ist, dem stellt sich auch die Frage, ob die Corona-Soforthilfe und bzw. oder die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe pfändbar ist.

    In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengefasst.


    Ist die Corona-Soforthilfe pfändbar?

    Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (10.03.2021, VII ZB 24/20) ist die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht pfändbar.

    Icon Paragraph Laut BGH handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs.1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

    • Die Unpfändbarkeit der Soforthilfe ist gegeben, weil Sie aufgrund der Zweckbindung nicht ohne Zweckverlust auf Dritte übertragbar ist.
    • Nach Auffassung des BGH ist die Corona-Soforthilfe daher einer Sozial­leistung gleich­zustellen.
    • Der pfändungs­freie Betrag ist nach § 850 k Abs. 4 ZPO um den Betrag der gewährten Leistung (also die Höhe der Soforthilfe) zu erhöhen.
      • Die Erhöhung erfolgt über einen Antrag an das Vollstreckungs­gericht. Leider ist es nicht möglich, die Soforthilfe über eine P-Konto-Bescheinigung zu schützen.

    Corona-Soforthilfe vor Pfändung schützen

    Um Ihr Einkommen vor einer Kontopfändung zu schützen, benötigen Sie zunächst ein Pfändungsschutzkonto. Dieses schützt Ihr Geld automatisch bis zu einem sogenannten Sockelfreibetrag. Wie Sie ein P-Konto eröffnen und wie hoch der aktuelle Sockel­freibetrag ist, lesen Sie hier: Pfändungsschutzkonto

    In vielen Fällen reicht der Sockel­freibetrag zum Leben nicht aus. Daher kann dieser durch einen Antrag beim Vollstreckungs­bericht erhöht werden. Eine Anleitung dafür, wie dies funktioniert, haben wir in unserem Beitrag "Erhöhung Pfändungs­freibetrag auf dem P-Konto beim Vollstreckungsgericht" für Sie erstellt.

    Da die Corona-Soforthilfe nach der Entscheidung des BGH nun klar als unpfändbar definiert ist, wird das Vollstreckungsgericht auch einem entsprechenden Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung des Freibetrags um die gewährte Summe stattgeben.

    Ist die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe pfändbar?

    50 euro gefaltet schiffchen

    Nein, die Soforthilfe zur Unwetter­katastrophe ist nicht pfändbar.

    Im Prinzip ist die Sofort­hilfe für Betroffene der Unwetter­katastrophe vom 14./15. Juli 2021 mit der Corona-Sofort­hilfe vergleichbar. Das Amtsgericht Euskirchen entschied in einem Beschluss vom 02.08.2021, dass es sich auch bei dieser Soforthilfe um eine zweck­gebundene Leistung handelt.

    Nach diesem Beschluss muss die Feststellung des BGH zur Corona-Soforthilfe auch für die sogenannte "Soforthilfe Hochwasser" gelten.

    Soforthilfe Hochwasser vor Pfändung schützen

    Da durch den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen auch die Soforthilfe zur Unwetter­katastrophe als unpfändbar festgelegt wurde, kann diese durch die Erhöhung des Freibetrags auf Ihrem Pfändungsschutzkonto geschützt werden.

    • Die Erhöhung erfolgt über einen Antrag an das Vollstreckungs­gericht. Leider ist es nicht möglich, die Soforthilfe über eine P-Konto-Bescheinigung zu schützen.

    Icon Warndreieck Der Betrag, den Sie erhalten, ist nicht automatisch geschützt. Wie zuvor in diesem Beitrag beschrieben, muss auch für den Pfändungs­schutz der Sofort­hilfe Hoch­wasser ein entsprechender Antrag beim zuständigen Vollstreckungs­gericht ein­gereicht werden.

    Professionelle Hilfe bei Schulden und Pfändung

    Schulden können jeden treffen. Oftmals passiert dies plötzlich und ohne Vorwarnung durch unvorhersehbare Schicksals­schläge, wie Arbeits­losigkeit, Krankheit, eine weltweite Pandemie oder durch eine Unwetter­katastrophe wie dem Hochwasser in Teilen Deutschlands im Juli 2021.

    AdvoNeo Schuldnerberatung Mitarbeiterin nimmt Unterlagen ab

    Eine anwaltliche Schuldner­beratung wie die AdvoNeo Schuldnerberatung hilft Menschen, die in eine solche Lage geraten sind, raus aus den Schulden. Das Ziel dabei ist es immer, den für Ihre individuelle Situation bestmöglichen Weg der Entschuldung zu finden - entweder durch eine Privat­insolvenz oder eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern.

    Welcher Weg aus den Schulden für Ihre Situation der erfolg­versprechendste ist und wie Sie Ihr Einkommen inklusive Sozial­leistungen bestmöglich vor einer Pfändung schützen, erläutern wir Ihnen gerne in einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungs­gespräch.


    Icon Gluehbirne Auf unserer Seite AdvoNeo hilft bei Schulden aus der Krise erhalten Sie weitere Informationen dazu, wie wir Ihnen nach und während der Corona-Pandemie aus den Schulden helfen und was Sie noch zu diesem Thema wissen sollten.



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