Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung » Ist Pflegegeld pfändbar? Was Angehörige wissen sollten





    21. Juli 2023 | 🕑 Lesezeit: 12 Minuten

    Ist Pflegegeld pfändbar? Was Angehörige wissen sollten

    Pflegegeld: Junge Angehörige umarmt ältere Frau

    Was passiert, wenn bei einer pflegebedürftigen Person oder den pflegenden Angehörigen finanzielle Schwierigkeiten zu einer drohenden Pfändung führen (z.B. in der Privat­insolvenz)? Ist das Pflegegeld pfändbar? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihr Pflegegeld erfolgreich vor einer Pfändung schützen können.




    Das Wichtigste vorweg: Pflegegeld ist in der Regel nicht pfändbar.


    Für pflegebedürftige Menschen gilt es als unpfändbare Sozialleistung. Auch, wenn es an pflegende Angehörige weitergereicht wird, darf es nicht gepfändet werden – so entschied der Bundesgerichtshof in 2022.


    Sie müssen aber trotzdem selbst aktiv werden, um Ihr Pflegegeld zu schützen, falls Gläubiger oder Insolvenzverwalter mit einer Kontopfändung drohen.


    Das sagt der Gesetzgeber zur Pfänd­bar­keit des Pflege­gelds:


    Icon Paragraph ZeichenUnpfändbar sind Ansprüche auf „Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehr­auf­wand auszugleichen“ (§ 54 SGB I Nr.3).


    Pflegegeld darf also nicht gepfändet werden.

    Pflegegeld: Übersicht und Tabelle

    Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der gesetzlichen und privaten Pflege­ver­sicher­ungen. Es wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt. Einen Anspruch auf Pflegegeld haben alle Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegekräften gepflegt werden. In der Praxis wird das Pflegegeld üblicherweise entweder direkt für anfallende Kosten genutzt (z.B. Pflegezubehör) oder als finanzielle Anerkennung für die pflegenden Angehörigen weitergegeben.

    Tabelle Pflegegeld. Pflegegrad 1: kein Anspruch, Pflegegrad 2: 316 €, Pflegegrad 3: 545 €, Pflegegrad 4: 728 €, Pflegegrad 5: 901 €

    Rechtslage: Ist Pflegegeld pfändbar?

    Buch zur Rechtslage mit Lupe und Brille

    Pflegegeld zählt nicht als Einkommen, da es nicht dem Lebensunterhalt, sondern allein der Pflege dient. Aus diesem Grund muss es auch nicht versteuert werden (§ 3 Ein­kommen­steuer­gesetz). Da das Pflegegeld kein Einkommen ist, ist es auch nicht pfändbar. Laut Sozialgesetzbuch zählt es als eine Geldleistung, die dazu dient, um „einen Körper- oder Gesund­heits­schaden bedingten Mehr­aufwand aus­zu­gleichen“ (§ 54 SGB I Nr.3), somit ist es zweckgebunden.

    Im Fall einer drohenden Pfändung des Bankkontos kann es aber einen Unterschied machen, wer das Pflegegeld erhält und wer von der Pfändung betroffen ist: die pflegebedürftige Person oder der pflegende Angehörige.

    ... bei pflegebedürftiger Person


    pflegebedürftige Person wird von Angehöriger gepflegt

    Pflegebedürftige Personen erhalten das Pflegegeld als zweck­gebun­dene Sozial­leistung. Das monatlich von der Pflege­versicherung ausgezahlte Geld dient nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Pflege und zählt somit nicht als Einkommen. Das Pflegegeld ist von der Pfändung aus­ge­schlos­sen.

    Wird allerdings zusätzlich Rente oder Witwenrente bezogen, wird es schwieriger. Das Pflegegeld kann zwar weiterhin nicht gepfändet werden. Aber sowohl Rente als auch Witwenrente zählen als Einkommen, da sie dazu dienen, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ist Ihr gesamtes monatliches Einkommen höher als die aktuelle Pfändungsfreigrenze (seit dem 01.07.2023 beträgt diese 1.402,28 €), kann alles über diesem Betrag theoretisch gepfändet werden. Es ist allerdings möglich, Ihr Pflegegeld selbst im Fall einer Kontopfändung zu schützen.

    ... bei pflegenden Angehörigen

    pflegende Angehörige sitzt lächelnd mit älterem Herrn vor Laptop

    Pflegende Angehörige erhalten das Pflegegeld üblicherweise als An­er­ken­nung ihrer erbrachten Leistung von der pflege­bedürftigen Person. In diesem Fall gilt es nicht als Sozial­leistung. Aus diesem Grund war die Rechts­lage lange unklar, ob man dieses Geld als Einkommen sehen und somit pfänden könnte. Der Bundesgerichtshof hat in 2022 dazu einen Beschluss gefasst (tagesschau.de berichtete). Fest steht: auch bei pflegenden Angehörigen darf das Pflegegeld nicht gepfändet werden. Es ist aber trotzdem notwendig, selbst Schritte zu ergreifen, um das Pflegegeld im Fall einer Konto­pfändung zu schützen.



    Sonderfall: Pflege­unterstützungs­geld

    Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld liegt mit Geldscheinen und Taschenrechner auf Tisch

    Ist Ihr Angehöriger plötzlich und akut pflege­bedürftig geworden und Sie konnten kurzfristig keine ganztägige Betreuung organisieren? Sie müssen die Pflege vorerst selbst übernehmen, obwohl Sie eigentlich berufstätig sind? In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Pflege­unterstützungs­geld (§ 44a SGB XI).

    Seit 2015 ist es Beschäftigten durch das Pflegezeitgesetz möglich, einmalig bis zu 10 Tage ihrem Job fernzubleiben, um Angehörige zu pflegen. Das Pflege­unterstützungs­geld muss bei der Pflege­versicherung beantragt werden und entspricht 90% des Netto­gehalts.

    Im Gegen­satz zum Pflegegeld wird das Pflege­unterstützungs­geld direkt an die pflegende Person gezahlt. Es gilt als Lohn­ersatz­zahlung, wurde gesetzlich aber nicht als Einkommen definiert und ist in der Theorie daher ebenfalls nicht pfändbar. Da es eine Leistung der Pflege­versicherung ist, ist das Pflege­unterstützungs­geld zudem steuer­frei.

    Erhöhung des Pflege­unterstützungs­gelds 2024?


    Bisher handelt es sich bei dem Pflege­unter­stützungs­geld um eine Leistung, die ein­malig pro pflege­bedürf­tigen Ange­hörigen bean­tragt werden kann.

    Ab 2024 könnte sich das aller­dings ändern. Laut dem Pflege­unter­stützungs- und Ent­lastungs­gesetz (PUEG) soll es ab 2024 möglich sein, sich jähr­lich bis zu 10 Tage zur Pflege von Ange­hörigen von der Arbeit frei­stellen zu lassen und in dieser Zeit Pflege­unter­stützungs­geld zu beziehen.


    Gibt es Pflegegeld im Pflegeheim? Darf hier gepfändet werden?

    ältere Frau sitzt mit Rollator auf einer Bank vor dem Pflegeheim

    Das Pflegegeld dient dazu, die Pflege zu Hause finan­ziell zu unter­stützen. Nicht zuletzt lautet die offi­zielle Bezeichnung „Pflege­geld für selbst beschaffte Pflege­hilfen“. Anspruch haben nur Personen, die zu Hause ge­pflegt und be­treut werden und min­destens Pflege­grad 2 haben. Für das Pflege­heim wird also kein Pflege­geld gezahlt.

    Auch für die voll­stationäre Pflege im Pflege­heim gibt es zwar Leistungen der Pflege­kasse, diese sind aber kein Pflege­geld. Und in der Regel muss aller­dings ein größerer Teil der Kosten des Pflege­heims selbst finanziert werden, zum Beispiel durch die Rente.

    BEISPIEL

    Fall 1:

    Herr Meier, 78, ist pflegebedürftig und wird von seiner Tochter zu Hause gepflegt. Er erhält Pflegegeld.


    Fall 2:

    Frau Schmidt, 83, ist pflegebedürftig, kann aber nicht zu Hause gepflegt werden. Daher wohnt sie im Pflegeheim. Sie erhält kein Pflegegeld. Ein Teil der Kosten des Pflegegelds werden von ihrer Pflegeversicherung gezahlt. Den Rest bezahlt sie von ihrer Rente.


    Wer sich das Pflegeheim mit seiner Rente nicht leisten kann, kann Wohngeld beantragen. Einige Bundesländer bieten darüber hinaus freiwillig ein zusätzliches Pflegewohngeld für pflegebedürftige Menschen an – Anspruch und Höhe unterscheiden sich je nach Bundesland. In beiden Fällen handelt es sich um Sozialleistungen, die nicht pfändbar sind.

    Fast die gesamte Rente geht in die Kosten für das Pflegeheim mit ein, der Rest wird durch das (Pflege-)Wohngeld abgedeckt. Es bleibt nur ein gesetzlich festgelegtes „Taschengeld“ von 135,54 € (Stand: Januar 2023) für persönliche Ausgaben von der Rente übrig. Da dieses weit unter dem Pfändungsfreibetrag von 1.402,28 € (seit Juli 2023) liegt, kann es nicht gepfändet werden.

    Beschluss des Bundesgerichtshofs von 2022 zur Pfändbarkeit des Pflegegelds

    Beschluss Bundesgerichtshof: Symbolbild Waage und Richterhammer

    Dass das Pflege­geld für die pflege­be­dürftige Person als zweck­ge­bun­dene So­zi­al­lei­stung un­pfändbar ist, steht schon lange fest. Ob das Pfle­ge­geld aber pfänd­bar ist, wenn es an pfle­gen­de An­ge­hörige wei­ter­ge­ge­ben wird, musste im Oktober 2022 der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­den (Akten­zei­chen IX ZB 12/22).

    In dem Fall, der dem Beschluss vorausgegangen ist, geht es um eine Mutter, die ihren autis­tischen Sohn zu Hause pflegt. Durch Überschuldung kam es bei der Mutter zu einem Insolvenz­verfahren. Im Rahmen des Verfahrens versuchte der Insolvenz­verwalter, das Pflege­geld dem pfänd­baren Einkommen hinzu­zurechnen und es somit zu pfänden. Der Fall ging bis zum Bundes­gerichts­hof.


    So hat der BGH entschieden:

    Nach vorherigem Rechtsstreit gab es im Oktober 2022 nun eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im offiziellen Beschluss heißt es, das Pflegegeld stelle „kein Entgelt dar“, sondern sei ein Zeichen derAnerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege“. Es leiste zudem einen „Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen“.

    Seit diesem Beschluss steht fest, dass auch bei Angehörigen das Pflegegeld nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden und somit auch nicht gepfändet werden darf. Um sicherzustellen, dass das Geld auch wirklich geschützt ist, müssen Sie aber einige Schritte unternehmen.

    Pfändungsschutz des Pflegegelds mit dem P-Konto

    Um Ihr Kontoguthaben inklusive Ihres Pflegegelds effektiv vor einer Pfändung zu schützen, sollten Sie zunächst ein sogenanntes Pfän­dungs­schutz­konto („P-Konto“) anlegen. Sie können auch in Ab­sprache mit Ihrer Bank Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungs­schutz­konto umwandeln.

    ältere Frau sitzt mit Rollator auf einer Bank vor dem Pflegeheim

    Mit dem Pfändungs­schutz­konto können Sie Ihr Ein­kommen (Gehalt, Rente, etc.) ab­sichern. Es darf nur bis zum Pfän­dungs­frei­betrag von 1.410,00€ gepfändet werden. Welche finanziellen Bezüge gepfändet werden dürfen und welche nicht, erfahren Sie in unserem Lexikon-Beitrag.

    Pflege­geld zählt nicht als Einkommen. Trotzdem muss es aktiv mit dem Pfändungs­schutz­konto abgesichert werden. Das ist möglich, indem Sie auf Ihrem P-Konto den Pfändungs­frei­betrag erhöhen. Nicht nur das Pflege­geld kann den Pfändungs­frei­betrag auf Ihrem Konto erhöhen, auch das Zahlen von Unter­halt oder der Erhalt von Kinder­geld können das vor Pfändung ge­schützte Ein­kommen an­heben.

    BEISPIEL

    Bei Monika, 40, droht eine Konto­pfändung. Neben ihrem monatlichen Netto­gehalt von 1.200 € bekommt sie 545 € Pflege­geld für die Pflege ihres kranken Vaters. Dazu erhält sie für ihre 9-jährige Tochter monatlich 250 € Kinder­geld. Sowohl das Pflege­geld als auch das Kinder­geld sind laut Gesetz nicht pfänd­bar.


    Der ur­sprüng­liche Pfän­dungs­frei­betrag auf Marias P-Konto liegt bei 1.410,00 €. Zusammen­ge­rech­net erhält sie monatlich 1.995 €. Damit Sie die Differenz von 585 € vor der Pfändung schützen kann, muss sie den Pfändungs­frei­betrag um diesen Betrag erhöhen. Dafür braucht sie eine Bescheinigung.

    Um den Pfändungs­frei­betrag auf Ihrem P-Konto zu er­höhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank. Diese kann zum Beispiel von einem So­zial­leistungs­träger oder von einer anwalt­lichen Schuldner­beratung wie AdvoNeo aus­ge­stellt werden. Eine Muster­bescheini­gung finden Sie auf unserer Seite zum Thema „Pfändungsschutzkonto“.

    Treppenlift, Rollator & Co. – Ist die Sach­pfändung von Pflege-Hilfsmitteln erlaubt?

    Treppenlift

    Pflege­zubehör und Pflege­hilfs­mittel wie Pflege­betten, Treppen­lifte, Rolla­toren und Roll­stühle sind in der An­schaffung oft teuer. Könnten Sie also von einer Pfändung betroffen sein?

    Grund­sätzlich gilt: im Rahmen einer Zwangs­voll­streck­ung dürfen wert­volle Sach­gegen­stände grund­sätzlich gepfändet werden, solange sie nicht lebens­not­wendig sind. Pflege­bedürf­tige Menschen sind im Alltags­leben aller­dings in der Regel auf ihr Pflege­zubehör ange­wiesen. Das Pflege­zubehör wird also „aus gesund­heit­lichen Gründen“ benötigt. Damit zählen Pflege­hilfs­mittel und Pflege­zubehör zu den un­pfändbaren Sachen (§ 811 Abs. 1 ZPO) und sind somit von einer Sach­pfändung aus­geschlos­sen.



    Bei Ihnen wird bereits gepfändet – was nun?

    AdvoNeo Mitarbeiterin telefoniert mit Mandanten wegen Pfändung

    Wenn bei Ihnen bereits gepfändet wird, sollten Sie sich am besten sofort Hilfe holen – noch ist es vielleicht nicht zu spät, um etwas dagegen zu unter­nehmen. Die AdvoNeo Schuldner­beratung kann Ihnen dabei helfen, mit Ihren Gläubigern zu verhandeln und dabei vorrangig den pfändenden Gläubiger zu kontaktieren, um Ihre Konto­pfändung schnell ruhend zu stellen.

    Außerdem helfen wir Ihnen dabei, Ihre Schulden schnell loszuwerden – so können Sie bereits in 3 Jahren schuldenfrei sein.

    Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei einer drohenden oder bereits laufenden Pfändung.

    Kontakt aufnehmen


    Zusammenfassung: „Ist Pflegegeld pfändbar“? – Die wichtigsten Infos

    • Leistungen der Pflege­versicherung sind nicht pfänd­bar.
      • Pflege­geld ist demnach auch nicht pfändbar!
      • o Auch für Pflege­zubehör gibt es einen Pfändungs­schutz.
    • Achtung: Um das Pflege­geld bei einer Konto­pfändung zu schützen, müssen Sie ein P-Konto anlegen.
      • Sie brauchen zusätzlich eine Bescheinigung, um den Pfändungs­frei­betrag zu erhöhen, damit das Pflege­geld auch wirklich geschützt ist!



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