Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Tipps » P-Konto eröffnen in 3 einfachen Schritten





    21. Juni 2021 | 🕑 Lesezeit: 5 Minuten

    P-Konto eröffnen in 3 einfachen Schritten

    p-konto eröffnen PC Laptop

    Was ist eigentlich ein P-Konto? Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Ihre Einnahmen bis zum sogenannten Sockel­frei­betrag vor Pfändungen Ihrer Gläubiger ( Zum aktuellen Frei­betrag). Dieser Pfändungs­schutz ist besonders wichtig. Denn haben Sie kein neues P-Konto einge­richtet oder ihr aktuelles Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt, können Ihre Gläubiger ihr gesamtes Guthaben pfänden, sodass Ihnen nichts mehr zum Leben bleibt.

    Detaillierte Informationen dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Pfändungs­schutzkonto.

    In diesem Beitrag beschäftigen wir uns vor allem mit der Frage, wie Sie ein P-Konto eröffnen können und welche Hürden es dabei gibt.

    So eröffnen Sie ein P-Konto

    P-Konto Pfändungsschutzkonto eröffnen Infografik AdvoNeo Ratgeber

    Genau genommen kann man ein P-Konto nicht eröffnen. Statt­dessen wird ein Guthaben­konto in ein Pfändungs­schutz­konto umge­wandelt. Wer also im übertragenden Sinn ein P-Konto eröffnen möchte, sollte dafür die folgenden Schritte befolgen:

    Nummer 1

    Gehen Sie zu einer Bank und lassen Sie sich ein Konto auf Guthabenbasis einrichten oder richten Sie sich ein neues Guthabenkonto bei einer Online-Bank, wie z.B. N26, DKB, etc. ein.

    Richten Sie das Guthaben­konto bei einer neuen Bank ein, bei der Sie noch kein Konto haben bevor Sie es anschließend in ein P-Konto umwandeln. Wenn Sie Ihr Gehalt dann hierauf laufen lassen, ist eine Pfändung für Ihre Gläubiger schwerer, da diese die neue Bank­verbindung nicht kennen.


    Nummer 2

    Kurze Zeit später lassen Sie das neue Girokonto in ein P-Konto umwandeln (dies muss kostenfrei von der Bank durchgeführt werden).

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie die Umwandlung in ein P-Konto für den Pfändungs­schutz durchführen können:

    • Sie haben bisher noch kein P-Konto bei einer anderen Bank (jede Person darf nur ein Pfändungs­schutz­konto haben.)
    • Es handeln sich nicht um ein Gemeinschafts­konto (Eheleute-Konto) sondern um ein Einzelkonto.
    • Das Konto muss als Guthaben­konto geführt werden (es darf kein Dispositions­kredit eingeräumt sein).

    Bei den meisten Banken können Sie mittlerweile einfach online einen Antrag in Form eines PDF-Formulars ausfüllen und unterschrieben z.B. in der jeweiligen App wieder hochladen. Natürlich können Sie auch den Postweg wählen.

    Nummer 3

    Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber oder anderer Einnahme­quelle mit, dass sich die Bank­ver­bindung geändert hat, auf die Ihr Einkommen eingezahlt werden soll. So geht Ihr Einkommen dann nur noch auf dem P-Konto ein.




    Die Hürde ein neues Bankkonto zu bekommen

    In Deutschland hat jeder das Recht darauf, ein Guthabenkonto von einer Bank zu bekommen. Allerdings muss dabei bedacht werden, dass Sie in der Regel bereits ein Girokonto bei einer anderen Bank besitzen. In diesem Fall sind die Banken nicht dazu ver­pflichtet, Ihnen ein weiteres neues Konto einzu­richten.

    Geben Sie nicht auf, wenn die erste Bank ihnen das Einrichten eines Guthabenkontos verweigert hat. Es braucht zwar etwas Durchhalte­vermögen, aber unserer Erfahrung nach ist es spätestens die zweite oder dritte Bank, die Ihnen zunächst ein Konto auf Guthaben­basis eröffnet, das sie anschließend in ein P-Konto umwandeln können.

    Ist beim Eröffnen eines P-Kontos die Bank egal?

    Ja, welche Bank sie wähle, spielt dabei keine Rolle. Bedenken Sie jedoch bei der Wahl der Bank, bei der Sie ihr P-Konto eröffnen wollen, dass Sie eventuell Konto­führungs­gebühren zahlen müssen. Denn auch wenn Ihr Konto dann als ein Pfändungs­schutz­konto geführt wird, die zuvor fälligen Gebühren bleiben gleich - sie dürfen sich aber auch nicht aufgrund des P-Kontos erhöhen.

    Zudem ist es in der Regel leichter, ein neues Girokonto bei den größeren Banken zu eröffnen und auch das Umwandeln zum P-Konto ist gegebenen­falls leichter, da diese mehr Erfahrung damit haben und die Mitarbeiter meistens bereits zum Vorgehen für den Pfändungs­schutz geschult oder informiert wurden.

    Sie wissen nicht, bei welcher Bank Sie das P-Konto eröffnen sollen? Vielleicht hilft Ihnen die Liste mit Banken in Deutschland der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

    Oder schauen Sie bei "Google Maps" nach Banken in ihrer Nähe: Google Maps Logo Offiziell

    Kann man ein P-Konto eröffnen wenn bereits eine Kontopfändung durchgeführt wird?

    Ja, Sie können ein P-Konto eröffnen, wenn bereits ein Gläubiger eine Kontopfändung ausgebracht hat. Auch hierfür müssen die Voraussetzungen für ein Pfändungsschutzkonto (siehe oben) erfüllt sein. Für die Einrichtung bei laufender Konto­pfändung haben Sie zwei Wochen Zeit. In dieser Zeit "friert" die Bank das Girokonto bei einer Pfändung ein, so dass Sie keine Verfügungen über das Guthaben treffen können, der Gläubiger bekommt aber ebenfalls kein Geld.

    Hilfe bei (drohender) Kontopfändung

    AdvoNeo hilft bei Pfändung Flipchart

    Wenn Ihnen eine Kontopfändung droht oder bereits gepfändet wird, ist dies ein eindeutiges Zeichen für eine finanzielle Schieflage. Die AdvoNeo Schuldnerberatung kann als anwaltliche Schuldnerberatung bei einer drohenden oder bestehenden Kontopfändung helfen durch...

    • ... Beratung zu Pfändungsschutzmaßnahmen (P-Konto eröffnen, etc.)
    • ... Verhandlung mit pfändendem Gläubiger zur Ruhendstellung der Pfändung
    • ... Abwenden drohender Kontopfändungen durch außergerichtliche Einigung zur Ratenzahlung mit den Gläubigern

    Kontaktieren Sie uns einfach kostenlos über unser Kontaktformular:



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