Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?

    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

    Google reCAPTCHA laden

    AdvoNeo Ratgeber » Insolvenz & News & Rechtsprechung » SCHUFA muss Insolvenzeintrag 6 Monate nach Entscheidung über Restschuldbefreiung löschen





    18. Oktober 2022 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    SCHUFA muss Insolvenzeintrag 6 Monate nach Entscheidung über Restschuldbefreiung löschen

    Das wichtigste für Sie vorweg:

    Richterhammer Paragraph

    Die SCHUFA darf Ihre Daten zum Ausgang des Insolvenz­verfahrens nicht mehr 3 Jahre, sondern nur noch 6 Monate lang speichern.


    Insolvenzschuldner klagt gegen SCHUFA und gewinnt

    Richterhammer Urteil gruen grau

    Das Oberlandes­gericht Schleswig-Holstein hat am 02. Juli 2021 entschieden, dass ein Insolvenz­schuldner einen Löschungs­anspruch gegen die SCHUFA Holding AG hat, "wenn sie Daten aus dem Insolvenz­bekanntmachungs­portal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekannt­machungen in Insolvenz­verfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen." (juris.de)

    Wie kam es zu der Klage gegen die SCHUFA?

    Im September 2019 wurde dem Kläger nach seinem Insolvenz­verfahren die Restschuld­befreiung durch das Amts­gericht erteilt. Diese Information wurde im sogenannten "Insolvenz­bekanntmachungs­portal" im Internet veröffentlicht.

    Die SCHUFA übernahm die Daten aus diesem Portal und speicherte diese im eigenen Datenbestand.

    Nach eigenen Angaben hatte der Kläger aufgrund dieses Eintrags bei der SCHUFA erhebliche finanzielle Nachteile, da er z.B. keine Wohnung mehr anmieten konnte. Er verlangte also von der SCHUFA die Löschung der Daten. Die SCHUFA weigerte sich und verwies auf die Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, nach denen die Daten erst 3 Jahre nach der Speicherung gelöscht werden müssen.

    Warum war die Klage gegen die SCHUFA erfolgreich?

    Nachdem die Klage zuerst abgewiesen wurde, legte der Kläger Berufung ein und hatte damit Erfolg.

    Der Grund hierfür: Die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird nach 6 Monaten aus dem Internetportal gelöscht (§ 3 Abs. 2 InsoBekVO). Wenn diese 6 Monate abgelaufen sind, steht die weitere Verarbeitung der Daten durch die SCHUFA im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist deshalb nicht mehr rechtmäßig (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung).

    Wie kann ich SCHUFA Einträge löschen lassen?

    Sie möchten einen alten oder fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Dann müssen Sie selbst aktiv werden und sich an das SCHUFA-Service­center und eventuell an denjenigen, der die Information gemeldet hat (z.B. Gläubiger), wenden.

    Wann Sie sich an Ihren Vertragspartner wenden müssen und wann an die SCHUFA direkt, erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Beitrag zum Thema SCHUFA Eintrag löschen lassen.



    Autor

    AUTOR

    KATEGORIE    

    Insolvenz, News, Rechtsprechung

    VERÖFFENTLICHT SEIT