18. Oktober 2022 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
SCHUFA muss Insolvenzeintrag 6 Monate nach Entscheidung über Restschuldbefreiung löschen
Das wichtigste für Sie vorweg:

Die SCHUFA darf Ihre Daten zum Ausgang des Insolvenzverfahrens nicht mehr 3 Jahre, sondern nur noch 6 Monate lang speichern.
Insolvenzschuldner klagt gegen SCHUFA und gewinnt

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 02. Juli 2021 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner einen Löschungsanspruch gegen die SCHUFA Holding AG hat, "wenn sie Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen." (juris.de)
Wie kam es zu der Klage gegen die SCHUFA?
Im September 2019 wurde dem Kläger nach seinem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht erteilt. Diese Information wurde im sogenannten "Insolvenzbekanntmachungsportal" im Internet veröffentlicht.
Die SCHUFA übernahm die Daten aus diesem Portal und speicherte diese im eigenen Datenbestand.
Nach eigenen Angaben hatte der Kläger aufgrund dieses Eintrags bei der SCHUFA erhebliche finanzielle Nachteile, da er z.B. keine Wohnung mehr anmieten konnte. Er verlangte also von der SCHUFA die Löschung der Daten. Die SCHUFA weigerte sich und verwies auf die Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, nach denen die Daten erst 3 Jahre nach der Speicherung gelöscht werden müssen.
Warum war die Klage gegen die SCHUFA erfolgreich?
Nachdem die Klage zuerst abgewiesen wurde, legte der Kläger Berufung ein und hatte damit Erfolg.
Der Grund hierfür: Die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird nach 6 Monaten aus dem Internetportal gelöscht (§ 3 Abs. 2 InsoBekVO). Wenn diese 6 Monate abgelaufen sind, steht die weitere Verarbeitung der Daten durch die SCHUFA im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist deshalb nicht mehr rechtmäßig (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung).
Wie kann ich SCHUFA Einträge löschen lassen?
Sie möchten einen alten oder fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Dann müssen Sie selbst aktiv werden und sich an das SCHUFA-Servicecenter und eventuell an denjenigen, der die Information gemeldet hat (z.B. Gläubiger), wenden.
Wann Sie sich an Ihren Vertragspartner wenden müssen und wann an die SCHUFA direkt, erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Beitrag zum Thema SCHUFA Eintrag löschen lassen.
