Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

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    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

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    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Entschuldung & Schuldenfallen & Schuldnerberatung » Schulden nach der Ehe: Trennung, Scheidung, Todesfall und Zugewinnausgleich





    28. August 2023 | 🕑 Lesezeit: 18 Minuten

    Schulden nach der Ehe: Trennung, Scheidung, Todesfall und Zugewinnausgleich

    Ehepaar im Beratungsgespräch vor der Scheidung mit Schulden. Haben auch Sie Schulden? AdvoNeo kann helfen.

    Während der Ehe sind die gemeinsamen Finanzen bei vielen Paaren oft kein großes Thema. Im Falle einer Scheidung kann das gemeinsame Vermögen, aber auch die gemeinsamen Schulden nach der Ehe zu einem großen Streitpunkt werden. Auch getrennt lebende Ehepartner fragen sich oft, ob sie für die Schulden ihres (Ex-)Partners haftbar sind. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Schulden nach der Ehe, den Zugewinnausgleich, Haftung und Unterhaltszahlungen nach der Scheidung sowie das Erbe im Todesfall wissen müssen.


    Hinweis: Schulden nach der Ehe bringen einige rechtlich komplexe Themen mit sich, die sich z. T. je nach Fall­situation unter­scheiden können (z. B. Güter­stände, Zu­gewinn­aus­gleich, Erb­folgen bei Schulden und Vermögen, Unter­halts­zahlungen).

    Als anwaltliche Schuldner­beratung können wir Ihnen im Rahmen einer Schulden­regulierung bei Schulden nach der Ehe mit juristischem Sach­verstand helfen, sodass Sie den rechtlichen Rahmen­bedingungen und Sonder­fällen nicht allein gegen­über­stehen müssen.

    Hier sind die häufigsten Szenarien inklusive Beispielen, in denen Schulden nach der Ehe zum Problem werden können:

    Schulden nach der Ehe bei getrennt lebenden Ehepartnern

    Getrennt lebende Ehepartner mit Schulden nach der Ehe, Mann verlässt Ehefrau

    Wenn Sie getrennt von Ihrem Ehepartner leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, gilt Folgendes: Grund­sätzlich haften Sie nicht für die Schulden Ihres Ehegatten, wenn er diese allein aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass Sie getrennte Bankkonten haben.

    Gemeinsame Schulden sind nur Schulden, bei denen Sie gemeinsam einen Kauf- oder Kreditvertrag unterschrieben haben. Das gilt auch für die Miete: es sind nur beide Partner haftbar, wenn beide den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben. Auch, wenn Sie ein gemeinsames Bankkonto haben, auf dem Schulden sind, sind Sie gemeinsam haftbar.

    In diesem Fall können Sie auch nach der Trennung gemeinsam haftbar sein. Sie können ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn Sie eine Bürgschaft für Ihren (Ex-)Partner aufgenommen haben und dieser zahlungsunfähig wird.

    Passen Sie auf bei laufenden Verträgen, wie zum Beispiel Strom- oder Gas­rechnungen. Selbst wenn Sie nicht mehr mit Ihrem Partner zusammenleben, endet damit nicht automatisch die Zahlungs­pflicht, wenn der Vertrag noch läuft. Das gilt auch dann, wenn der andere Partner den Vertrag abge­schlossen hat – so entschied der Bundes­gerichts­hof im Jahr 2013 (Az. XII ZR 159/12). Für Schulden aus solchen Energie­lieferungs­verträgen sind Sie also auch mit­verantwortlich.

    Beispiel 1: Marie und Frank waren ver­heiratet und haben sich jetzt getrennt, eine Scheidung steht noch aus. Marie ist über­gangs­weise zurück zu ihren Eltern gezogen. Die beiden haben getrennte Konten.


    Vor der Trennung hatte Frank sich auf seinen Namen ein teures Auto gekauft, das er unbedingt haben wollte. Maria hatte sich vor der Trennung an den monatlichen Kredit­raten von 600 € beteiligt, möchte das jetzt aber nicht mehr tun. Allein kann Frank sich den Kredit nicht mehr leisten und fordert, dass Maria sich weiterhin an den Zahlungen beteiligt.


    Ist Maria für Franks Kredit­schulden haftbar?


    Nein, Maria ist nicht haftbar, da sie den Kredit­vertrag nicht unter­schrieben hat.

    Beispiel 2: Anna und Klaas waren verheiratet und leben jetzt getrennt. Sie hatten gemeinsam eine schöne Maisonette-Wohnung in der Berliner Innen­stadt angemietet und beide hatten den Vertrag unterschrieben. Nach der Trennung ist Klaas ausgezogen. Allein kann Anna sich die Miete nicht mehr leisten.


    Ist Klaas für die Miete der Maisonette-Wohnung haftbar?


    Ja, Klaas ist haftbar, da beide gemeinsam den Mietvertrag unter­schrieben haben. Seine einzige Option ist es, seinerseits unter Einhaltung der Kündigungs­frist den Miet­vertrag zu kündigen.


    Schulden bei Scheidung: Wer haftet?

    Schulden bei Scheidung - wer haftet? Ehepaar mit Schulden nach der Ehe unterzeichnet die Dokumente zur Scheidung

    Die Vermögens- und Schuldensituation nach der Scheidung hängt zum Teil davon ab, ob Sie während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder in einem Ehevertrag eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Weitere Informationen zu den verschiedenen Güterständen finden Sie in unserem Blogbeitrag „Schulden in der Ehe“.

    Wer zu Beginn der Ehe keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in einer Zu­gewinn­gemein­schaft. Im Grunde gilt in einer Zugewinngemeinschaft, wie bei getrennt lebenden Ehepartnern: wenn Sie getrennte Konten haben, sind beide Partner nur für ihre jeweils eigenen Schulden haftbar. Die Ausnahme bilden gemeinsam aufgenommene Schulden und Verträge, für die Sie beide unterschrieben haben. Vorhandenes Vermögen, das während der Ehe entstanden ist, geht nach der Scheidung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs anteilig zu 50% an beide Ehepartner, wenn es im Ehevertrag nicht anders vereinbart wurde. Der Zugewinnausgleich muss allerdings aktiv beantragt werden.

    Im Fall von Überschuldung bleiben Sie aber in der Regel nicht einfach auf den Schulden Ihres Ex-Partners sitzen – auch wenn Sie keinen Ehe­vertrag mit Güter­trennung hatten.

    Beispiel 1: Marc und Lisa lassen sich scheiden. Sie hatten vor der Ehe­schließung einen Ehe­vertrag mit Güter­trennung unter­schrieben. Beide bekommen daher nach der Scheidung nur das Geld, was sie selbst jeweils während der Ehe erwirt­schaftet hatten oder vorher schon besessen hatten. Dasselbe gilt für Schulden. Nur der Raten­kauf­vertrag für ihr Auto, den sie gemeinsam unter­zeichnet haben, zählt in die gemein­samen Schulden mit ein, für die beide haftbar sind.


    Beispiel 2: Monika und Lars hatten keinen Ehe­vertrag, lebten also in einer Zu­gewinn­gemein­schaft. Sie lassen sich scheiden. Lars musste während der Ehe Privat­insolvenz beantragen, beide hatten aber getrennte Konten. Auch zum Zeitpunkt der Scheidung ist Monika nicht für die Schulden ihres Ex-Manns haftbar.

    Schulden im Todesfall: Erben Ehepartner Schulden?

    Hinterbliebene Angehörige trauern im Todesfall. Können Schulden vererbt werden?

    Ob man im Todesfall des Partners für dessen Schulden aufkommen muss, fragen sich viele ver­heiratete Paare, die verschuldet sind. Die gesetz­lichen Regelungen im Todes­fall sehen tatsächlich eine bestimmte Erb­folge vor, wenn es kein Testament gibt (§ 1924 BGB bis § 1927 BGB). Vorrangig behandelt werden Bluts­verwandte; für Ehe­partner gibt es eine eigene gesetzliche Regelung (s. § 1931 BGB).

    Die kurze Antwort ist: ja, Schulden können grund­sätz­lich vererbt werden. Es ist aber möglich, das Erbe aus­zu­schlagen. Das ist bis zu 6 Wochen nach Kenntnis der Erb­schaft möglich. Rein rechtlich haftet der Hinter­bliebene nicht zwangs­läufig mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des ver­storbenen Partners: die Haftung kann auf den Nach­lass beschränkt werden. Ist aber z.B. das gemein­same Haus Teil der Erb­masse und beide Partner sind im Grund­buch eingetragen, hilft das wenig. Denn in den meisten Fällen reicht dann das Vermögen des ver­bleibenden Partners nicht aus, um die ideelle Vermögens­hälfte des Partners vor der Schulden­verwertung (z.B. Pfändung, Zwangsversteigerung) zu bewahren.

    Sind Sie in einer ähnlichen Situation und brauchen Hilfe zur Bewältigung der Schulden? Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, und lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von unseren Experten beraten.

    Hinterbliebene Angehörige trauern im Todesfall. Können Schulden vererbt werden?

    Was und wieviel der verbleibende Ehe­partner erbt, hängt grund­sätzlich vom Testament ab – und, falls es keines gibt, davon, wie viele Erben erster Ordnung (Kinder und Enkelkinder), Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) und dritter Ordnung (Großeltern) es gibt. Gibt es keine bluts­ver­wandten Erben, wird der Ehe­partner zum Alleinerbe. Auch der Güter­stand in der Ehe spielt eine wichtige Rolle beim Anspruch auf die Erbmasse und deren Auf­teilung.

    Die Erb­masse kann sowohl aus dem Vermögen des Ver­storbenen bestehen, als auch aus dessen Schulden.

    Im Fall einer Zu­gewinn­gemein­schaft erbt der ver­bleibende Partner zusätzlich zum gesetz­lich geregelten Erb­anspruch ein weiteres Viertel der Erb­masse des ver­storbenen Partners.


    Beispiel: Ehepaar in Zu­gewinn­gemein­schaft mit 2 Kindern = jedes Kind erhält 25%, der ver­bleibende Partner bekommt 25% aus Erb­an­sprüchen + 25 % aus dem Zu­gewinn­aus­gleich.

    Bei einem Ehe­vertrag mit Güter­trennung ist das Vermögen beider Partner strikt getrennt, es gibt im Todes­fall also keinen Zu­gewinn­aus­gleich. Damit der ver­bleibende Ehe­partner aber nicht weniger erbt als die Erben erster Ordnung, wird die Erbmasse zu gleichen Teilen zwischen den Erben erster Ordnung (z.B. den Kindern des Ver­storbenen) und dem ver­bleibenden Ehe­partner verteilt.

    Beispiel: Ehepaar mit Güter­trennung, 3 Kinder = Erbe wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, die Kinder und der ver­bleibende Partner erhalten je 25%.

    Ein Ehe­vertrag mit Güter­gemein­schaft sieht vor, dass die Ehe­partner ihr gesamtes Vermögen teilen. Vom Anteil des ver­storbenen Partners erbt der ver­bleibende Ehepartner 25%, wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind. Gibt es neben dem ver­bliebenden Partner nur Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister), erbt der Ehe­partner die Hälfte der Erb­masse, das gilt auch, wenn zusätz­lich Erben dritter Ordnung vorhanden sind (Groß­eltern). Sind keine Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung vorhanden, erbt der ver­bleibende Partner das gesamte Vermögen.

    Zu­gewinn­ausgleich: Das müssen Sie im Fall von Scheidung oder Tod wissen

    Scheidung oder Tod: Frau berechnet ihren Vermögensanteil beim Zugewinnausgleich

    Endet eine Ehe, in der die Partner in einer Zu­gewinn­gemein­schaft gelebt haben, kommt es auf Antrag zu einem Zu­gewinn­aus­gleich. Hierfür fallen in der Regel zu­sätz­liche Ver­fahrens­kosten an.

    Bei diesem Zu­gewinn­aus­gleich wird für jeden Partner das Anfangs- und End­vermögen vor und nach der Ehe er­mittelt und das während der Ehe erwirt­schaftete Vermögen auf beide Partner aufgeteilt. Bei einem Ehe­vertrag mit Güter­trennung oder Güter­gemein­schaft gibt es keinen Zu­gewinn­ausgleich, stattdessen gelten die ver­traglich vereinbarten Regelungen.

    Bei vor­handenen Schulden be­deu­tet das: Existierten die Schulden bereits vor der Ehe, werden sie im Anfangs­vermögen des jeweiligen Partners berück­sichtigt. Während der Ehe ent­standene Schulden werden vom End­vermögen des Partners ab­gezogen.

    Im Falle einer Scheidung hat jeder Partner grund­sätzlich Anspruch auf 50% des während der Ehe erwirt­schafteten Vermögens, zusätzlich zu dem vollen Vermögen, das er oder sie vor der Ehe besessen hat (Anfangs­vermögen). Schulden werden aller­dings nicht auf­geteilt, solange sie nicht gemein­sam auf­genommen wurden (z.B. ein gemein­sam auf­genommener Kredit). Kurz gesagt: Das Vermögen wird auf­geteilt, aber jeder ist für seine eigenen Schulden ver­antwort­lich.

    Im Todes­fall kommt es ebenfalls zu einem Zu­gewinn­aus­gleich, allerdings wird das Vermögen mit eventuell vor­handenen Erben geteilt.

    Zu­gewinn­gemein­schaft: Im Todes­fall können Schulden an den ver­bleibenden Ehepartner vererbt werden. Meistens ist es in diesem Fall die beste Lösung, das Erbe aus­zu­schlagen. Im Scheidungs­fall ist jeder für seine eigenen Schulden ver­antwort­lich, geteilt werden nur gemeinsam auf­genommene Schulden.

    Wann entfällt der Zugewinn­aus­gleich?

    Der Zugewinn­aus­gleich muss im Scheidungs- oder Todes­fall aktiv von Ihnen beantragt werden, sonst entfällt er auto­matisch. Auch in diesen Fällen kann ein Zu­gewinn­aus­gleich entfallen:

    • Wenn beide Partner während der Ehe gleich viel Vermögen erwirt­schaftet haben (Beispiel: Beide Partner heiraten ohne vor­heriges Vermögen und kaufen sich während der Ehe ein Haus: wenn es kein weiteres Vermögen gibt, steht beiden nach der Scheidung die Hälfte zu).
    • Wenn es einen Ehe­vertrag mit Güter­trennung oder Güter­gemein­schaft gibt, entfällt der Zu­gewinn­aus­gleich; dieser gilt nur in einer Zu­gewinn­gemein­schaft
    • Der Anspruch auf den Zu­gewinn­aus­gleich kann ver­jähren: 3 Jahre, nachdem die Scheidung rechts­kräftig geworden ist, verfällt der Anspruch.

    Zugewinnausgleich: Haus mit Schulden

    Fußmatte mit Aufschrift

    Ein Immo­bilien­kredit, der während der Ehe auf­genommen wurde, kann nach der Ehe zum Problem werden. Wer letzt­endlich die Kredit­raten zahlen muss, hängt davon ab, welcher Ehe­partner den Kredit­vertrag unter­zeichnet hat. Grund­sätzlich gilt: Haben beide Ehe­partner den Kredit unter­schrieben, müssen sie ihn auch weiter­hin abbezahlen – auch im Fall einer Scheidung. Finanziell schwierig kann es werden, wenn nur ein Partner den Immo­bilien­kredit unter­schrieben hat – in diesem Fall bleibt er im Zweifels­fall auf den Kosten sitzen. Wenn die Kredit­raten vorher auf das gemein­same Monats­ein­kommen beider Partner ausgelegt waren, kann es für einen einzelnen Partner mitunter un­möglich sein, den Kredit weiterhin zu finan­zieren.

    Wenn Sie das Haus behalten wollen, das Ihnen und Ihrem Ehe­partner gemeinsam gehört, müssen Sie dem Partner einen finan­ziellen Aus­gleich bieten, bzw. die Anteile des Partners kaufen. Häufig wird ein gemein­sam be­sessenes Haus im Scheidungs­fall aber verkauft, so erhalten beide Partner ihren finan­ziellen Anteil an dem Vermögen.

    Sie brauchen Hilfe und möchten Ihr Haus nicht ver­lieren? Kontaktieren Sie uns gerne und wir beraten Sie in einem kosten­losen Erst­gespräch über Ihre Möglich­keiten.

    Unterhaltszahlung trotz Schulden?

    Mann grübelt über Geld und Finanzen: Muss man bei Schulden Unterhalt zahlen?

    Nach der Scheidung können Sie zu Trennungs­unterhalt bzw. nach­ehe­lichem Unter­halt ver­pflichtet sein, wenn Ihr Ex-Partner wirt­schaft­lich bedürftig ist. Wenn Sie gemein­same Kinder haben, müssen Sie für diese außer­dem Kindes­unter­halt zahlen.

    Wenn Sie aller­dings über­schul­det sind und nicht in der Lage sind, den Unter­halt zu zahlen, greift § 1603 BGB. Dieser besagt, dass Sie nicht unter­halts­pflichtig sind, wenn nicht in der Lage sind, Unterhalt an Ihren Ex-Partner und Kinder zu zahlen, ohne dabei Ihren eigenen Lebens­unter­halt zu ge­fähr­den. In diesem Fall müssen Sie Unter­halts­forder­ungen nur zu dem Teil aus Ihrem Ein­kommen bedienen, der über Ihren Selbst­behalt bzw. Eigen­bedarf hinaus­geht.

    Schulden und andere Verbind­lich­keiten spielen bei der Unter­halts­pflicht aller­dings nur dann eine Rolle, wenn sie unter­halts­recht­lich relevant sind. Nicht alle Arten von Schulden mindern Ihre Pflicht zur Unter­halts­zahlung. Maß­gebend ist weniger die Gesamt­höhe der Schulden, sondern viel­mehr die Höhe der monat­lichen Raten­zahl­ungen. Prinzip­iell ist es also mög­lich, dass Sie Unter­halt zahlen müssen, selbst wenn Sie hohe Schulden haben.

    Ehegatten­unterhalt bei Schulden nach der Ehe

    Getrenntes oder geschiedenes Ehepaar mit Schulden nach der Ehe steht auf der Straße, sie streiten über den Ehegattenunterhalt

    Es gibt verschiedene Formen von Ehe­gatten­unter­halt. Man unter­scheidet zwischen Unter­halts­zahlungen während der Ehe (Familien­unterhalt), nach der Trennung (Trennungs­unterhalt) und nach der rechts­kräftigen Scheidung (nach­ehe­licher Unterhalt). Diese Arten des Unter­halts sind völlig un­ab­hängig von­ein­ander und über­schneiden sich zeit­lich nicht. Was sie gemein­sam haben: Einer der Partner muss wirt­schaft­lich bedürftig sein, der andere finan­ziell leistungs­fähig.

    Prinzip­iell gilt: Nach der Scheidung sind beide Ex-Partner zunächst verpflichtet, ihren eigenen Unter­halt zu sichern. Ist einer der Partner dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Unter­halts­an­spruch.

    Bei Über­schuldung des unter­halts­pflicht­igen Partners können im Einzel­fall bestimmte Schulden die Summe des Unterhalts reduzieren. Dies gilt ins­besondere, wenn die Schulden bereits vor der Trennung auf­genommen wurden und noch während der Ehe mit der Rück­zahlung begonnen wurde.

    Kindesunterhalt: Berücksichtigungsfähige Schulden

    Auch beim Kindes­unter­halt können, ähnlich wie beim Ehe­gatten­unter­halt, bestimmte Schulden die Höhe der Unter­halts­zahlungen be­ein­flussen.

    Kind hält die Hand eines Erwachsenen (Symbolbild). Muss Kindesunterhalt gezahlt werden, wenn man Schulden hat? AdvoNeo hilft bei Schulden.

    Beim Kindes­unter­halt spielt die finan­zielle Situation des zur Zahlung des Unterhalts Ver­pflichteten eine Rolle. Dabei ist es für die Abzugs­fähigkeit von Schulden egal, ob die Schulden vor oder nach der Trennung ent­standen sind. Auch hat die Erfüllung von Kindes­unterhalt keinen absoluten Vor­rang vor der Ab­zahlung von Kredit­ver­bind­lich­keiten des Unter­halts­pflicht­igen. Viel­mehr gilt der Grund­satz der um­fassenden Interessen­abwägung, wobei ein ange­messener Ausgleich zwischen Kindes­unterhalts- und Kredit­ver­bindlich­keiten des Unter­halts­pflicht­igen zu suchen ist. Dabei soll wenigstens ein Mindest­unter­halt für das Kind gesichert sein. Im Fall einer Pfändung des Kindes­unter­halts reduziert sich aber der Frei­betrag des Pflichtigen, d.h. es wird dann insgesamt ein höherer Betrag abgezogen.

    Weniger rechtlich aus­gedrückt heißt das: Es gibt keine ein­deutigen recht­lichen Regelungen. Die Höhe der Ver­schuldung, das Ein­kommen des Unter­halt­zahl­enden und somit die Höhe der Unter­halts­zahlung müssen im Einzel­fall an­geschaut und mit­einander ab­gewogen werden.

    Schulden nach der Ehe: AdvoNeo kann Ihnen helfen

    AdvoNeo hilft bei Schulden. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!

    Schulden nach der Ehe können recht­lich komplexe Situationen mit sich bringen, die im Alltag sehr belastend für Betroffene sein können, zusäztlich zu dem emotionalen Stress einer Scheidung oder der Trauer im Todes­fall. Auch die Angst, das eigene Zuhause durch Schulden nach der Ehe zu ver­lieren, kann Sorgen bereiten. Aufgrund der recht­lichen Komplexität ist es wichtig, jede Situation im Einzel­fall zu betrachten, um die beste Lösung der Problematik zu erzielen.

    Wenn Sie Hilfe mit Ihren Schulden nach der Ehe benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als anwalt­liche Schuldner­beratung mit lang­jähriger Erfahrung sind wir der richtige Ansprech­partner, um den für Sie besten Weg aus der Schulden­situation zu finden und Sie dabei zu begleiten. In einem kostenlosen Erst­gespräch beraten unsere Experten Sie gern.

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