Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

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    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

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    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


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    AdvoNeo Ratgeber » Entschuldung & Pfändung & Rechtsprechung » Zwangsvollstreckung abwenden





    17. August 2023 | 🕑 Lesezeit: 11 Minuten

    Zwangsvollstreckung abwenden

    Mann im Hintergrund Hand mit Stopschild

    Eine Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch nimmt und ein Verfahren in die Wege leitet, um seine Forderungen beim Schuldner durch­zusetzen. Hierzu muss der Gläubiger zuvor bei Gericht einen vollstreckbaren Titel erwirkt haben. Zur Situation der Zwangs­voll­streckung kommt es zum Beispiel, wenn der Schuldner auch nach einer oder mehrerer Mahnungen den Forderungen des Gläubigers nicht nachgekommen ist.

    Dabei gibt es verschiedene Arten der Zwangs­voll­streckung:

         Pfändung
         Zwangsversteigerung
         Zwangsräumung

    In diesem Artikel geht es darum, wie die Zwangs­voll­streckung ab­gewendet werden kann. Wenn Sie mehr über die verschiedenen Arten der Zwangs­voll­streckung er­fahren möchten, finden Sie diese unter Pfändung, Zwangs­versteigerung und Zwang­sräumung.

    Natürlich ist jede Art der Zwangs­voll­streckung für den Schuldner eine außer­gewöhnliche Stresssituation. Trotzdem ist es gerade jetzt besonders wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht zu verzweifeln. Denn mit der richtigen professionellen Hilfe lassen sich alle Arten der Zwangs­voll­streckung ab­wenden.

    Zwangsvollstreckung – Jetzt abwenden, in Zukunft verhindern

    Eine akute Zwangs­voll­streckung ab­zu­wenden hat bei Schuldnern oft die höchste Priorität, dennoch sollte dabei die zukünftige Verhinderung weiterer Zwangs­voll­streckungs­maßnahmen nicht ver­gessen werden. Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten, eine Zwangs­voll­streckung ab­zu­wenden:

    Hierbei dient ein gerichtliches Vor­gehen meistens eher der kurz­fristigen Ab­wendung einer aktuellen Zwangs­vollstreckung. Das Ziel eines außer­gerichtlichen Vorgehens ist in der Regel zusätzlich die langfristige Ver­hinderung weiterer Vollstreckungen durch andere Gläubiger.

    I. Außergerichtliche Einigung

    Handschlag zwei Männer außergerichtliche Einigung

    Auch wenn Sie gerade nur an die aktuelle Situation der Zwangs­voll­streckung denken können, ist es wichtig, einen Einigungs­versuch mit all Ihren Gläubigern anzustreben, da durch die ab­gewendete Zwangs­vollstreckung nur eines Gläubigers trotzdem weitere Vollstreckungen durch andere Gläubiger nicht aus­geschlossen sind.

    Ein außergerichtlicher Vergleich be­deutet, dass sich Gläubiger und Schuldner auf eine für beide Parteien tragbare Summe einigen, die vom Schuldner entweder als einmalige Zahlung oder in Raten ab­bezahlt werden kann. Somit bleibt Ihnen der Besuch des Gerichtsvollziehers bei rechtzeitigem Handeln in der Regel erspart.

    Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen?

    Sie haben die Möglichkeit, selbst in den direkten Kontakt mit den Gläubigern zu treten und zu versuchen auf diesem Weg eine Einigung zu erzielen. Oft macht es jedoch Sinn, sich Unter­stützung durch eine anwaltliche Schuldner­beratung zu holen. Denn Schuldner­beratungen mit langjähriger Erfahrungen in diesem Gebiet haben oft andere Möglichkeiten als Privatpersonen und kennen wertvolle Tricks zum erfolgreichen Aus­handeln eines außer­gerichtlichen Ver­gleichs. Da eine professionelle Schuldner­beratung in der Regel die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern übernimmt werden Sie darüber hinaus sowohl psychisch, als auch zeitlich entlastet.

    Maßnahmen, wie zum Beispiel das Führen eines Haushaltsbuches oder die Vermeidung übermäßiger Kredit­aufnahme, können im Voraus helfen, eine Überschuldung und somit auch eine Zwangs­vollstreckung zu vermeiden. Dass dies leichter gesagt ist, als getan, ist uns bewusst. Aber selbst wenn Ihnen die Schulden über den Kopf zu wachsen drohen, muss dies nicht zwingend in einer Zwangsvollstreckung enden.

    Über

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    können Sie eine Anfrage bei AdvoNeo stellen. Wir melden uns spätestens nach einem Werktag bei Ihnen für ein kostenloses und für Sie unverbindliches Beratungsgespräch zurück, in dem Sie mehr über Ihre Möglichkeiten zu einer außergerichtlichen Einigung und der Abwendung Ihrer Zwangsvollstreckung erfahren.


    II. Gerichtliches Vorgehen

    Für ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Wege:


    • Die Vollstreckungserinnerung - Die Vollstreckungs­erinnerung (§766 ZPO) kann erhoben werden, wenn man sich gegen die Art und Weise (formelle Fehler) der Zwangs­vollstreckung wehren will. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nach der ZPO unpfändbare Sache gepfändet wurde. Die Vollstreckungs­erinnerung ist schriftlich beim Vollstreckungs­gericht einzureichen, ist aber nicht frist­gebunden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

    • Die sofortige Beschwerde - Mit der sofortigen Beschwerde (§793 ZPO) kann eine Entscheidung des Gerichts in der Zwangs­vollstreckung überprüft werden. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungs­gericht oder dem Landgericht einzulegen. Für die sofortige Beschwerde benötigen Sie keinen Rechts­anwalt, auch nicht vor dem Land­gericht.

    • Die Drittwiderspruchsklage - Die Dritt­widerspruchs­klage (§771 ZPO) ist denjenigen Personen vorbehalten, die ihr Recht an einer beim Schuldner gepfändeten Sache geltend machen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einem gepfändeten Leasing­fahrzeug. Die Eigentums­rechte an der gepfändeten Sache müssen dann während des Prozesses bewiesen werden. Wenn der Gegenstands­wert höher als 5.000€ ist, muss die Klage beim Land­gericht eingereicht werden. Dann muss ein Rechts­anwalt eingeschaltet werden.

    • Die Vollstreckungsgegenklage - Durch die Vollstreckungs­gegenklage oder auch Vollstreckungs­abwehrklage (§767 ZPO) kann der Schuldner den Anspruch des Gläubigers auf eine Zwangs­vollstreckung in Frage stellen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Forderungen bereits beglichen oder verjährt sind (mehr dazu: Verjährung von Schulden). Wichtig ist, dass die Ein­wendung nach Abschluss des Verfahrens entstanden ist (z.B. wurde die Forderung aus dem Urteil vollständig bezahlt). Wenn für die Klage das Land­gericht zuständig ist, muss ein Rechts­anwalt eingeschaltet werden.

    Für alle diese Rechtsmittel zur Abwendung einer Zwangs­voll­streckung empfiehlt es sich fach­kundige Hilfe in Form von spezialisierten Anwälten ein­zu­schalten, (auch wenn dies nicht zwingend vorgegeben ist) um die Recht­gültigkeit des Vorgehens zu sichern.


    III. Sonderfall: Zwangsvollstreckung in der Insolvenz

    Befinden Sie sich in einem Insolvenz­verfahren, dürfen Ihre Gläubiger nicht zwangs­vollstrecken (§89 InsO - Vollstreckungsverbot). Dies gilt allerdings nur für Insolvenz­gläubiger. Dazu gehören alle Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des Insolvenz­verfahrens eine Forderung geltend gemacht haben. Sie müssen diese beim Insolvenz­verwalter anmelden. Ziel des Vollstreckungs­verbotes ist es, keinen der Insolvenz­gläubiger zu bevorzugen.

    Bei einem Insolvenz­antrag werden noch keine Vollstreckungs­verbote ausgelöst. Erst bei der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens werden Voll­streckungs­verbote wirksam.

    Das Insolvenzverfahren ist jedoch keinesfalls ein Schutz gegen neue Zwangs­vollstreckungen. Sollte der Schuldner während des Insolvenz­verfahrens neue Schulden machen, sind diese für die Verbraucherinsolvenz nicht relevant. Neue Gläubiger haben nach Erwirken eines Titels gegen den Schuldner daher die Möglichkeit, Ihre Forderungen innerhalb der Verjährungs­frist von 30 Jahren ein­zu­holen. Somit können Sie eine Zwangs­vollstreckung auch nach Abschluss des Insolvenz­verfahrens noch anordnen.

    Auch bei Schulden, die nach dem Insolvenz­verfahren neu entstehen, sind wieder alle Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen möglich.

    Rückschlagsperre

    Durch die Rückschlag­sperre (§ 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) wird das Vollstreckungs­verbot noch weiter ausgedehnt. So wird eine Sicherung am Vermögen des Schuldners, die ein Insolvenz­gläubiger erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens un­wirksam. Bei der Verbraucher­insolvenz betrifft dies alle Sicherungen, die 3 Monate vor dem Insolvenz­antrag bestanden.

    Auch wenn ein Insolvenz­verfahren für manchen Schuldner sinnvoll sein kann, so schützt es doch keineswegs langfristig vor Voll­streckungen. Daher sollte das vorrangige Ziel bei Überschuldung sein, eine Verbraucher­insolvenz zu vermeiden.


    IV. Sonderfall: Keine Zwangsvollstreckung bei Krankheit

    In einem Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Möglichkeit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen schwerer Krankheit geäußert (Akten­zeichen: V ZB 138/15). Demnach kann die Zwangsvoll­streckung aufzuheben sein, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und diese sich durch die Zwangs­vollstreckung erheblich zu verschlechtern droht.

    Zwangsvollstreckung bei Krankheit abwendbar – allerdings nur unter strengen Bedingungen

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    Rechtliche Grundlage für die Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei Krankheit des Schuldners ist § 765a der Zivil­prozess­ordnung (ZPO). Demnach kann die Zwangs­vollstreckung gerichtlich eingestellt werden, wenn sie für den Schuldner "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist". Bezüglich einer Krankheit des Schuldners sieht der BGH diese Voraus­setzungen sehr streng. So muss die Zwangs­vollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners bedeuten.

    Nicht ausreichend sollen dafür bloße physische oder psychische Belastungen des Schuldners sein. Ebenso genügt dem BGH für sich genommen auch nicht das Vorliegen einer lebens­bedrohlichen Krankheit zum Zeit­punkt der Zwangs­voll­streckung. Eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners liegt dann vor, wenn die Zwangs­voll­streckung den Erfolg der Behandlung einer lebens­bedrohlichen Erkrankung gefährdet. Das gleiche gilt, wenn die weitere Durchführung der Zwangs­voll­streckung zu einer lebens­bedrohlichen Ver­schlechterung des Gesundheits­zustands des erkrankten Schuldners führen würde.

    Darüber hinaus hatte sich der BGH schon in früheren Entscheidungen zur Einstellung der Zwangs­voll­streckung bei Selbstmordgefahr des Schuldners ge­äußert. Demnach ist die Zwangs­vollstreckung auch bei einer konkreten Suizid­gefahr des Schuldners einzustellen.

    Im Einzelfall ist insbesondere auch entscheidend, ob die konkrete Gefahr nicht auch genauso gut durch andere Maßnahmen als eine Einstellung der Zwangs­voll­streckung verringert werden kann. Dafür kommen zum Beispiel medizinische Maßnahmen oder die Wahr­nehmung von Beratungs­angeboten in Betracht.

    Es kommt bei der Möglichkeit die Zwangs­voll­streckung abzuwenden stark auf den konkreten Fall, die ärzt­lichen Beweise und Nachweis­möglich­keiten an.

    Konkreter Fall des BGH Urteils

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    Dem BGH-Urteil lag der Fall zugrunde, dass das Haus einer 87 Jahre alten Frau (1929 geboren), die unter einer mittel­schweren Depression sowie kognitiven Störungen leidet, zwangs­versteigert werden sollte. In Stress­situationen verlor die Dame die Kontrolle über Ihren Körper und erstarrte (Fachbegriff: dissoziativer Stupor). Der BGH argumentierte, dass dies im vorliegenden Fall eine zu hohe Gefahr für das Leben der Frau darstellte, denn diese könne im Falle eines Verlusts über ihre Körper­bewegungen stürzen oder sich anderweitig verletzen. Insbesondere wäre durch die Zwangs­versteigerung die Behandlung der Schuldnerin zu sehr negativ beeinträchtigt worden.

    Der BGH wies jedoch auch darauf hin, dass in diesem Fall geprüft werden müsse, ob wie im oberen Teil erwähnt Fachpersonal und eine intensivere Betreuung der Schuldnerin das Auftreten des Stupors verringern und die Gefahr der Verletzung ausreichend gemindert werden könne. Bis dies nicht gegeben sei, könne eine Zwangs­versteigerung nicht durchgeführt werden.

    Lassen Sie es nicht so weit kommen, dass Ihnen gesundheitliche Schäden drohen. Auch Stress und Schlaf­losigkeit wegen der Schulden wirken sich auf Ihre körperliche Verfassung aus. Und die eigene Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Am besten ist es daher, wenn man gar nicht erst in die Situation einer Zwangsvoll­streckung kommt. Denn das erspart einem Stress und die zusätzliche Belastung, die eine Zwangsvollstreckung - besonders bei einer Krankheit - bedeutet.

    Zwangsvollstreckung ist nicht das Ende

    Eine Zwangsvollstreckung macht vielen Schuldnern verständlicherweise Angst und wirkt zunächst vielleicht ein­schüchternd. Trotzdem gilt es gerade in dieser Situation, nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Denn egal ob es um Pfändung, Zwangs­versteigerung oder Zwangs­räumung geht - mit der richtigen Hilfe kann nicht nur eine akute Zwangs­vollstreckung abgewendet werden, sondern können auch zukünftig drohende Vollstreckungen langfristig verhindert werden.

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