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Der Insolvenzplan ist eine gesetzliche Regelung, mit der sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen die Entschuldung angehen können. Grundlage hierfür sind die §§ 217 bis 269 Insolvenzordnung: 6. Teil Insolvenzplan.
Wer eine Insolvenzplanvorlage vorlegt, kann sich abweichend von den Regelungen der Insolvenzordnung entschulden. Dabei ist zum Beispiel die Entschuldung innerhalb eines Jahres möglich. Beim gesetzlichen Insolvenzverfahren wäre die geringste Dauer für die Privatinsolvenz ein Zeitraum von 3 Jahren. Über einen Insolvenzplan kann neben der Verfahrensabwicklung auch festgehalten werden, wie der Schuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens haftet und wie die Insolvenzmasse (also das Vermögen des Schuldners vor und während der Insolvenz) verwertet und verteilt wird.
Der Antrag kann sowohl von der Gläubigerschaft als auch vom Schuldner selbst gestellt werden. Gängig ist es, die Vorlage gleichzeitig mit dem Antrag auf Insolvenz beim Gericht einzureichen. Jedoch ist das Konzipieren und Aufstellen eines solchen Plans kompliziert und aufwendig. Auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz empfielt daher in einem Infoblatt, sich für die Erstellung und Antragstellung des Insolvenzplans an eine Schuldnerberatung zu wenden.
Der Inhalt muss so gestaltet werden, dass sowohl Schuldner als auch Gläubiger mindestens genauso gut dastehen, als würden die Vorschriften der Insolvenzordnung angewandt. In § 219 Insolvenzordnung ist festgehalten, dass ein Insolvenzplan sowohl einen darstellenden Teil als auch einen gestaltenden Teil enthalten muss. Eine Vermögensübersicht und je nach Schuldner weitere Anlagen müssen beigefügt werden. Die dem § 219 folgenden Paragrafen beschreiben den Aufbau des Insolvenzplans. Da dieser jedoch von einem Spezialisten erstellt werden sollte, gehen wir hierauf nicht näher ein. Haben Sie dazu Fragen, schreiben Sie uns einfach.
Damit ein rechtlich und betriebswirtschaftlich ordentlich ausgearbeiteter Insolvenzplan Anwendung finden kann, müssen die Gläubiger zustimmen. Dies geschieht nach Gläubigergruppen. Es muss nicht jeder Gläubiger zustimmen, solange die Zustimmungsquote erreicht wird. Manche Stimmen können ersetzt werden.
Hat der Insolvenzplan die erforderliche Zustimmungsquote erreicht, wird wie im gerichtlichen Insolvenzverfahren nach InsO ein Insolvenzverwalter eingeschaltet, der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hat.
Seit Änderung der Insolvenzordung am 01.07.2014 können auch Verbraucher die Entschuldung über einen Insolvenzplan angehen. Der größte Vorteil ist, dass die Verfahrensdauer wesentlich verkürzt werden kann. Bei der Privatinsolvenz müssen nicht wie oben beschrieben zwangsläufig Gläubigergruppen gebildet werden. Auch ein "Ein-Gruppenplan" ist möglich. Wichtig ist, dass am Abstimmungstermin nur die anwesenden Gläubiger abstimmungsberechtigt sind - Abwesenheit wird als Zustimmung gewertet. Das Insolvenzplanverfahren in der Verbraucherinsolvenz ist mit Aufwand verbunden. Dieser besteht unter anderem in der Kunst, sich mit seinen Gläubigern erfolgbringend auseinanderzusetzen bzw. jemanden zu beauftragen, der dies für einen übernimmt. Der Insolvenzplan bei der Verbraucherinsolvenz kann als Einigung mit gerichtlicher Aufsicht angesehen werden.
Da es im Regelinsolvenzverfahren, das für Unternehmen und Selbstständige gilt, keine Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch gibt, ist der Insolvenzplan die Möglichkeit, sich mit den Gläubigern auf ein von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichendes Vorgehen zu einigen. Die häufigste Anwendung findet der Insolvenzplan, wenn ein Weiterbestehen des Unternehmens trotz Insolvenzverfahrens wahrscheinlich ist und/oder angestrebt wird.
Aufgrund dessen, dass der Erfolg eines Plans davon abhängt, ob genügend Gläubiger zustimmen, sind Schuldner bei diesem Verfahren von Ihren Gläubigern abhägig.
Schuldner, die mit Ihren Gläubigern im Klinsch liegen oder bei denen es bereits Streitigkeiten gab, haben deswegen keine gute Aussicht auf einen erfolgreichen Abstimmungstermin. In einem solchen Fall sollte man sich sicher sein, dass man genügend andere Gläubiger hat, die für die Annahme Ihres Insolvenzplans stimmen. Ist der "wütende Gläubiger" jedoch der Hauptgläubiger mit dem größten Forderungsanteil, ist das Insolvenzplanverfahren kaum umsetzbar.
Sowohl in der Privatinsolvenz als auch in der Regelinsolvenz steht am Ende eines erfolgreich durchgeführten Insolvenzplans nach der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung. Je nachdem, was mit den Gläubigern ausgemacht wurde, wird dem Schuldner ein Teil seiner Schuldsumme erlassen. Nach Ablauf des Insolvenzplanverfahrens ist der Schuldner bei Restschuldbefreiung schuldenfrei.
Scheitert der Insolvenzplan, wird das Insolvenzverfahren nach den Vorschriften der Insolvenzordnung fortgeführt.