Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?

    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

    Google reCAPTCHA laden

    AdvoNeo Ratgeber » SCHUFA » SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    Sie möchten umziehen und Ihr Vermieter sagt Ihnen nach Abfrage Ihrer SCHUFA-Daten unver­mittelt die Wohnung ab? Oder beim Kauf eines Autos wird Ihnen die Finan­zierung aufgrund Ihres SCHUFA-Eintrags versagt, obwohl Sie sich sicher sind, dass Sie sich in letzter Zeit keine Negativ­merkmale haben zu Schulde kommen lassen?

    Es kann immer sein, dass Fehler oder alte Infor­mationen in Ihren Daten dafür sorgen, dass Sie unbe­rechtigt als Risiko­kunde eingestuft werden. Um das zu verhindern oder zu beheben müssen Sie selbst tätig werden.

    Um einen alten oder fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen lassen zu können, müssen Sie aktiv werden und sich an das SCHUFA-Service­center und eventuell an denjenigen, der die Information gemeldet hat, wenden.

    Icon Paragraph Zeichen

    Sie haben ein Recht darauf, falsche Daten korrigieren zu lassen und einen alten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Die Rechts­grundlage bilden die § 33 ff Bundes­daten­schutz­gesetz (BDSG).

    Wenn sich neutrale Daten (beispiels­weise Ihre Anschrift) ändern, schicken Sie der SCHUFA einen Brief (per Ein­schreiben mit Rück­sende­schein). Fügen Sie Dokumente, die die Richtig­keit der Änderung beweisen, in Kopie an.

    Automatisch erfassten oder ge­meldeten SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    SCHUFA-Eintrag löschen lassen Radierer

    Die Auskunftei erhält die dort vor­liegenden Infor­mationen auf ver­schiedenen Wegen. Manche Daten, wie zum Beispiel die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, werden auto­matisch aus öffent­lichen Verzeich­nissen übernommen. Andere Daten (negative Einträge) werden der SCHUFA von ihren Vertrags­partnern (Banken, Versand­häuser, etc.) gemeldet.

    Automatischen SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    Einen automatisch erfassten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen ist selten problematisch, da die SCHUFA zügig prüfen kann, ob tatsächlich ein Fehler oder ein alter Daten­satz vorliegt. Zu den automatisch erfassten Einträgen gehören auch die Meldungen der Schuldner­ver­zeichnisse der Amts­gerichte, z.B. die Abgabe der Vermögens­auskunft oder der Erlass eines Haft­befehls. Um solche Eintragungen nach Erledigung löschen zu lassen, müssen Sie den erledigten Voll­streckungs­titel bei dem zuständigen Amts­gericht einreichen. Das Gericht meldet die Erledigung dann an die Auskunfteien.

    Gemeldeten SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    AdvoNeo Schuldnerberatung Grafik zum Thema gemeldeten SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    Länger dauert es, einen gemeldeten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Das liegt daran, dass die SCHUFA nicht direkt beteiligt ist und deswegen zunächst beide Seiten (die des Verbrauchers und die des Vertrags­partners) prüfen muss. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

    Möchten Sie einen unbe­rechtigten negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, wenden Sie sich schriftlich an denjenigen, der der SCHUFA das Negativ­merkmal gemeldet hat. Begründen Sie die Un­recht­mäßigkeit genau. Derjenige, der eine falsche Eintragung gemeldet hat, muss diese bei der Auskunftei wider­rufen. Sind Ihnen Schäden durch den falschen Negativ­eintrag entstanden, haftet derjenige, der diesen veranlasst hat.

    Wenn Sie selbst durch Unter­lagen beweis­kräftig nachweisen können, dass eine Fehl­information vorliegt, können Sie auch direkt bei der SCHUFA einen schrift­lichen Wider­spruch einreichen. Bedenken Sie dabei, dass es noch weitere Auskunfteien gibt, bei denen der negative Eintrag vorliegen kann und an die Sie sich eben­falls wenden müssten.


    Um einen ge­meldeten SCHUFA-Eintrag löschen lassen zu können, muss der Vertrags­partner der SCHUFA bestätigen, dass die Information fehler­haft oder veraltet ist. Schreiben Sie deshalb dem Vertrags­partner und erläutern Sie genau, warum der Eintrag fehlerhaft oder nicht gerecht­fertigt ist. Fordern Sie ihn auf, den SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen.

    Kann die SCHUFA nach einem Antrag auf Korrektur oder Löschung nicht innhalb einer gewissen Zeit prüfen, ob der Antrag berechtigt ist, wird die Information zunächst gesperrt, bis geklärt wurde, ob tatsächlich gelöscht oder korrigiert wird.

    Verjährung eines SCHUFA-Eintrags

    Eine Frage, die sich viele Menschen im Zusammenhang mit der SCHUFA stellen, ist: Wann verjährt ein SCHUFA-Eintrag?

    Die "Verjährung eines SCHUFA-Eintrags" ist der umgangssprachliche Begriff für den Zeitpunkt, an dem der SCHUFA-Eintrag gelöscht wird. Hierfür gibt es festgelegte Lösch­fristen, die von der SCHUFA eingehalten werden müssen.

    Aber auch die Forderung, die zum negativen SCHUFA-Eintrag geführt hat, kann verjähren (mehr dazu: Verjährung von Schulden). In diesem Fall wird der SCHUFA-Eintrag jedoch nicht automatisch gelöscht, sondern muss durch die sogenannte "Erhebung der Einrede" erfolgen. Sie müssen sich also ausdrücklich auf die Verjährung der Forderung berufen.

    Ein SCHUFA-Eintrag kann zwar nicht im eigentlichen Sinne "verjähren", aber muss nach bestimmten Fristen gelöscht werden.

    Löschfristen von SCHUFA-Einträgen

    Die SCHUFA darf Ihre personen­bezogenen Daten nicht dauerhaft speichern. Für bestimmte Informationen gibt es ver­schiedene Fristen, nach deren Ablauf der jeweilige SCHUFA-Eintrag "verjährt", also eigentlich die Auskunftei die Daten löschen muss. Diese Fristen werden auf der Webseite der SCHUFA genannt:

    • Eine sofortige Löschung erfolgt bei Auflösung von Giro- und Kredit­karten­konten
    • Informationen über Anfragen (zum Beispiel Anfrage auf Eröffnung eines Girko­kontos) dürfen höchstens ein Jahr gespeichert werden.
    • Daten über Kredite werden nach drei Jahren nach dem Jahr der Rück­zahlung gelöscht
    • Informationen über die Erzwingung oder Abgabe der Vermögens­auskunft (früher eides­stattliche Versicherung) und weitere Einträge der Schuldner­verzeichnissen der Amts­gerichte werden drei Jahre gespeichert
    • Negativ­verhalten (z.B. Missachtung von Verträgen) werden bei geklärten Fällen nach drei abge­schlossenen Kalender­jahren und bei offenen Sach­verhalten nach vier abge­schlossenen Kalender­jahren aus dem Bestand entfernt - Ausnahme sind titulierte Forderung, diese werden gegebenen­falls länger gespeichert
    • Informationen über ein Insolvenz­verfahren über die Dauer des Verfahrens (maximal 3 Jahre). Mehr Informationen dazu in unserem Blogbeitrag "SCHUFA muss Insolvenzeintrag 6 Monate nach Entscheidung über Restschuldbefreiung löschen".

    Bei den ver­schiedenen Fristen kann es passieren, dass die Auskunftei gelegent­lich den Überblick verliert. Unserer Erfahrung nach kommt es durchaus vor, dass Alt­daten im Bestand zu finden sind.

    Kontrollieren Sie, ob veraltete Daten im Bestand auftauchen. Zum Beispiel im Rahmen einer Selbstauskunft.


    Vorsichtig vor Internet­angeboten zum SCHUFA-Eintrag löschen lassen

    Vorsicht vor dubiosen Angeboten zum Löschen von Daten bei der SCHUFA

    Leider versuchen einige Web­seiten­betreiber mit dem Angebot von angeblich anwaltlich geprüften Muster­briefen, die Ihnen garantiert schnell helfen sollen, Ihren SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, Geld zu machen. Sie müssen kein Geld für Ihr gesetzlich fest­gehaltenes Recht ausgeben!

    Fakten zur Löschung von SCHUFA-Einträgen

    • Personen­bezogene Daten dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden
    • Sie haben ein Recht darauf, einen alten oder fehler­haften SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen
    • Sie müssen aktiv Korrektur oder Löschung beantragen
    • Wenden Sie sich an das SCHUFA-Servicecenter
    • Um einen gemeldeten SCHUFA-Eintrag zu löschen, wenden Sie sich an den Vertrags­partner, der die Information gemeldet hat
    • Derjenige, der eine falsche Eintragung gemeldet hat, muss diese wider­rufen und haftet für daraus ent­standene Schäden
    • Änderungs- und Löschungs­anträge werden zunächst geprüft, die Umsetzung kann dauern
    • Prüfung Ihrer Daten auf Richtig­keit 1x jährlich kostenlos durch Selbst­auskunft
    • Ein SCHUFA-Eintrag "verjährt" nicht, muss aber nach einer bestimmten Frist gelöscht werden.
    • Es gibt verschiedene Löschfristen für bestimmte Informationen
    • Zahlen Sie in keinem Fall Geld für Internet­angebote zur Löschung von SCHUFA-Daten