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Sie möchten umziehen und Ihr Vermieter sagt Ihnen nach Abfrage Ihrer SCHUFA-Daten unvermittelt die Wohnung ab? Oder beim Kauf eines Autos wird Ihnen die Finanzierung aufgrund Ihres SCHUFA-Eintrags versagt, obwohl Sie sich sicher sind, dass Sie sich in letzter Zeit keine Negativmerkmale haben zu Schulde kommen lassen?
Es kann immer sein, dass Fehler oder alte Informationen in Ihren Daten dafür sorgen, dass Sie unberechtigt als Risikokunde eingestuft werden. Um das zu verhindern oder zu beheben müssen Sie selbst tätig werden.
Um einen alten oder fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen lassen zu können, müssen Sie aktiv werden und sich an das SCHUFA-Servicecenter und eventuell an denjenigen, der die Information gemeldet hat, wenden.
Sie haben ein Recht darauf, falsche Daten korrigieren zu lassen und einen alten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Die Rechtsgrundlage bilden die § 33 ff Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wenn sich neutrale Daten (beispielsweise Ihre Anschrift) ändern, schicken Sie der SCHUFA einen Brief (per Einschreiben mit Rücksendeschein). Fügen Sie Dokumente, die die Richtigkeit der Änderung beweisen, in Kopie an.
Die Auskunftei erhält die dort vorliegenden Informationen auf verschiedenen Wegen. Manche Daten, wie zum Beispiel die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, werden automatisch aus öffentlichen Verzeichnissen übernommen. Andere Daten (negative Einträge) werden der SCHUFA von ihren Vertragspartnern (Banken, Versandhäuser, etc.) gemeldet.
Einen automatisch erfassten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen ist selten problematisch, da die SCHUFA zügig prüfen kann, ob tatsächlich ein Fehler oder ein alter Datensatz vorliegt. Zu den automatisch erfassten Einträgen gehören auch die Meldungen der Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte, z.B. die Abgabe der Vermögensauskunft oder der Erlass eines Haftbefehls. Um solche Eintragungen nach Erledigung löschen zu lassen, müssen Sie den erledigten Vollstreckungstitel bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht meldet die Erledigung dann an die Auskunfteien.
Länger dauert es, einen gemeldeten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Das liegt daran, dass die SCHUFA nicht direkt beteiligt ist und deswegen zunächst beide Seiten (die des Verbrauchers und die des Vertragspartners) prüfen muss. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Möchten Sie einen unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, wenden Sie sich schriftlich an denjenigen, der der SCHUFA das Negativmerkmal gemeldet hat. Begründen Sie die Unrechtmäßigkeit genau. Derjenige, der eine falsche Eintragung gemeldet hat, muss diese bei der Auskunftei widerrufen. Sind Ihnen Schäden durch den falschen Negativeintrag entstanden, haftet derjenige, der diesen veranlasst hat.
Wenn Sie selbst durch Unterlagen beweiskräftig nachweisen können, dass eine Fehlinformation vorliegt, können Sie auch direkt bei der SCHUFA einen schriftlichen Widerspruch einreichen. Bedenken Sie dabei, dass es noch weitere Auskunfteien gibt, bei denen der negative Eintrag vorliegen kann und an die Sie sich ebenfalls wenden müssten.
Um einen gemeldeten SCHUFA-Eintrag löschen lassen zu können, muss der Vertragspartner der SCHUFA bestätigen, dass die Information fehlerhaft oder veraltet ist. Schreiben Sie deshalb dem Vertragspartner und erläutern Sie genau, warum der Eintrag fehlerhaft oder nicht gerechtfertigt ist. Fordern Sie ihn auf, den SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen.
Kann die SCHUFA nach einem Antrag auf Korrektur oder Löschung nicht innhalb einer gewissen Zeit prüfen, ob der Antrag berechtigt ist, wird die Information zunächst gesperrt, bis geklärt wurde, ob tatsächlich gelöscht oder korrigiert wird.
Eine Frage, die sich viele Menschen im Zusammenhang mit der SCHUFA stellen, ist: Wann verjährt ein SCHUFA-Eintrag?
Die "Verjährung eines SCHUFA-Eintrags" ist der umgangssprachliche Begriff für den Zeitpunkt, an dem der SCHUFA-Eintrag gelöscht wird. Hierfür gibt es festgelegte Löschfristen, die von der SCHUFA eingehalten werden müssen.
Aber auch die Forderung, die zum negativen SCHUFA-Eintrag geführt hat, kann verjähren (mehr dazu: Verjährung von Schulden). In diesem Fall wird der SCHUFA-Eintrag jedoch nicht automatisch gelöscht, sondern muss durch die sogenannte "Erhebung der Einrede" erfolgen. Sie müssen sich also ausdrücklich auf die Verjährung der Forderung berufen.
Ein SCHUFA-Eintrag kann zwar nicht im eigentlichen Sinne "verjähren", aber muss nach bestimmten Fristen gelöscht werden.
Die SCHUFA darf Ihre personenbezogenen Daten nicht dauerhaft speichern. Für bestimmte Informationen gibt es verschiedene Fristen, nach deren Ablauf der jeweilige SCHUFA-Eintrag "verjährt", also eigentlich die Auskunftei die Daten löschen muss. Diese Fristen werden auf der Webseite der SCHUFA genannt:
Bei den verschiedenen Fristen kann es passieren, dass die Auskunftei gelegentlich den Überblick verliert. Unserer Erfahrung nach kommt es durchaus vor, dass Altdaten im Bestand zu finden sind.
Kontrollieren Sie, ob veraltete Daten im Bestand auftauchen. Zum Beispiel im Rahmen einer Selbstauskunft.
Leider versuchen einige Webseitenbetreiber mit dem Angebot von angeblich anwaltlich geprüften Musterbriefen, die Ihnen garantiert schnell helfen sollen, Ihren SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, Geld zu machen. Sie müssen kein Geld für Ihr gesetzlich festgehaltenes Recht ausgeben!