Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Schuldenarten » Schulden bei der Krankenkasse

    Schulden bei der Krankenkasse

    Schulden bei der Krankenkasse Stethoskop Geldschein Tabletten EKG

    Die Krankenkassen sind die Träger der Kranken­versicherung. Durch sie bezieht man Gesundheits­leistungen (Arzt­besuche, Kranken­haus­aufent­halte, ...). Wenn die Kranken­versicherungs­beiträge (bzw. Prämien bei privater Kranken­versicherung) gar nicht oder nicht in aus­reichender Höhe bezahlt werden, haben Sie Schulden bei der Krankenkasse.

    Der häufigste Grund für diese Art von Schulden ist, dass Versicherte (sowohl gesetzlich als auch privat versichert) ihre monatlich fälligen Beiträge bzw. Prämien wegen finanzieller Probleme nicht zahlen können.


    Was passiert, wenn man seine Kranken­versicherungs­beiträge nicht mehr zahlen kann?

    Schulden bei der Krankenkasse Gesundheitskarte

    Wenn Sie kranken­versichert sind, Ihre Beiträge selbst zahlen und mit einer Zahlung in Verzug geraten, wird die offene Verbindlich­keit (meist kosten­pflichtig) gemahnt. Die Mahn­gebühren und einen Säumnis­zuschlag in Höhe von 1 % der Beitrags­schulden müssen Sie selbst über­nehmen.

    Wenn Sie mit Ihren Zahlungen mehr als zwei Monats­beiträge im Rückstand sind, schränken die Krankenkassen Ihre Leistungen ein. Sie sind zwar trotzdem versichert, werden aber aus­schließlich bei akuten Erkrankungen und Schmerz­zuständen behandelt und erhalten lediglich unauf­schiebbaren Behandlungen, zum Beispiel bei einer Schwanger­schaft.


    Es ist nicht möglich, Ihnen den Kranken­versicherungs­schutz zu kündigen (es sei denn, Sie begehen eine Straf­tat).

    Statt­dessen ruht der Anspruch auf Kranken­versicherungs­leistungen, die über unauf­schiebbare Leistungen hinaus­gehen, solange, bis die Schulden bei der Kranken­kasse ausge­glichen werden.

    Parallel zur oder im Anschluss an die Mahnung erfolgt die Weiter­gabe der Forderung an die Voll­streckungs­behörde:

    • Bei Schulden bei der gesetz­lichen Krankenkasse vollstreckt das zuständige Haupt­zoll­amt.

    • Bei privaten Kranken­kassen vollstreckt der Gerichts­vollzieher.

    Beide leiten Maßnahmen wie Konto­pfändung, Sach­pfändung oder Abgabe der Vermögens­auskunft ein.

    Ebenso wie das Finanzamt können die gesetzlichen Krankenkassen bereits aufgrund ihrer Beitrags­bescheide voll­strecken, müssen die Rück­stände also nicht bei Gericht einklagen. Private Kranken­versicherungen dagegen müssen sich ihre Forderung durch ein gerichtliches Verfahren titulieren lassen (Voll­streckungs­bescheid oder Urteil) und können erst dann die Zwangs­vollstreckung betreiben.

    Schulden bei der Krankenkasse - und was nun?

    Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, wenn Sie merken, dass Sie Ihren Beitrag nicht oder nur zum Teil zahlen können. Insbesondere, wenn es sich um kurzfristige Zahlungs­probleme handelt, sind die meisten Kranken­kassen bereit, Ihnen eine Ratenzahlung oder einen Voll­streckungs­aufschub zu gewähren.

    Um die vollum­fänglichen Kranken­versicherungs­leistungen wieder zu erhalten, müssen entweder die aus­stehenden Verbindlich­keiten beglichen werden oder vereinbarte Raten­zahlungen einge­halten werden. Hierbei kommt es darauf an, dass Sie den Willen zeigen, Ihre Schulden wirklich abbezahlen zu wollen und keine Beitrags­zahlungen vorsätzlich zurückhalten.

    Bei langfristigen Zahlungsschwierigkeiten durch Überschuldung kann Ihnen eine anwaltliche Schuldnerberatung wie AdvoNeo helfen.

    Das Ziel von AdvoNeo ist es immer, in außergerichtlichen Verhandlungen mit Gläubigern die Schulden der Mandanten zu reduzieren und für sie wieder eine tragbare Rate zu erreichen. Dadurch können nicht nur kurzfristig Schulden bei der Krankenkasse oder bei anderen Gläubigern durch Ratenzahlungen beglichen werden, sondern langfristig neue Zahlungsschwierigkeiten verhindert werden.

    Über

    Soforthilfe bei Schulden kostenlos anfragen
    können Sie mit AdvoNeo Kontakt aufnehmen und mehr zu Ihren individuellen Möglichkeiten erfahren, Ihre Schulden bei allen Gläubigern, inklusive der Krankenkasse loszuwerden.


    Wie entstehen Schulden bei der Krankenkasse?

    In Deutschland besteht eine allgemeine Kranken­versicherungs­pflicht.

    Das bedeutet, jeder ist - unabhängig von der Berufs­gruppe (Angestellte, Studenten, Beamte, Renter und Selbstständige) - verpflichtet, sich entweder über eine gesetzliche oder über eine private Krankenkasse zu versichern.

    Nicht für jeden besteht Gefahr, Schulden bei der Krankenkasse zu machen

    Zählen Sie zu den Personen, die gesetz­lich pflicht­versichert sind, werden Ihre Kranken­versicherungs­beiträge im Regel­fall nicht von Ihnen selbst an die Krankenkasse gezahlt.

    Bei Angestellten, die über der gering­fügigen Beschäftigung und unterhalb der Versicherungs­pflicht­grenze (zurzeit 60.750 € jährlich) verdienen, werden die Krankenkassen­beiträge automatisch vom Arbeitgeber ab­geführt. Dabei übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 01. Januar 2019 wieder jeweils die Hälfte des Beitrags.

    Bei Sozialhilfe­empfängern wird der Beitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung vom Sozial­amt übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt sind.

    Icon Achtung Hinweisschild AusrufezeichenAngestellte, deren Einkommen oberhalb der Ver­sicherungs­pflicht­grenze liegt, können in eine private Kranken­kasse wechseln, müssen dann aber für die Bezahlung der Beiträge selbst sorgen und können daher auch in Zahlungsverzug kommen.

    Icon Achtung Hinweisschild AusrufezeichenSelbständige können sich frei­willig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder ebenfalls Mitglied einer privaten Kranken­versicherung werden. In beiden Fällen müssen sie eigen­ständig die rechtzeitige Bezahlung ihrer Beiträge sicher­stellen.

    Beamte sind keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, sondern erhalten einen prozentualen Anteil für die Gesundheits­leistungen von ihrem Dienstherrn (sog. Beihilfe) und müssen den nicht gedeckten Betrag über eine private Versicherung absichern.

    Die Gefahr, Schulden bei der Krankenkasse zu machen, besteht also nur für Selbstständige und Privat­versicherte.

    Nur Menschen, deren Kranken­versicherungs­beiträge nicht auto­matisch von anderen Stellen (z.B. Arbeit­geber oder Sozial­amt) an die Krankenkasse gezahlt werden, können Schulden bei der Krankenkasse machen.

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    Nicht krankenversichert - Beitragsschulden bei der Krankenkasse durch versäumte Zahlungen

    Schulden bei der Krankenkasse leeres Portemonnaie in Händen

    Wer der allgemeinen Kranken­ver­sicherungs­pflicht nicht nach­kommt und weder privat noch gesetzlich kranken­versichert ist, muss bei Eintritt in eine Kranken­versicherung die versäumten Beiträge, die seit 2007 (bei gesetzlicher Krankenkasse) bzw. 2009 (bei privater Krankenversicherung) fällig geworden wären, nachzahlen. Hinzu kommt ein Säumnis­zuschlag.

    Probleme ergeben sich hier­durch für Menschen, die über einen längeren Zeitraum ihrer Kranken­versicherungs­pflicht nicht nach­gekommen sind und dies nachholen wollen. Treten diese einer Krankenkasse bei, wird nicht nur der aktuelle Beitrag fällig sondern zusätzlich eine anhand des Einzel­falls berechnete Nachzahlung.

    Seit 01.01.2014 können die Nach­zahlungen dadurch ermäßigt werden, dass Sie als neues Mitglied der Krankenkasse schrift­lich erklären, dass Sie in dem Zeitraum, in dem Sie nicht krankenversichert waren und für den sie nachzahlen, keine Leistungen in Anspruch genommen haben und auch nach­träglich auf eine Kosten­erstattung für Rechnungen verzichten. Ermäßigung bedeutet hierbei, dass Ihnen zurzeit ein monat­licher Beitrag von ca. 55 € erlassen wird.

    Fakten zu Schulden bei der Krankenkasse

    • Krankenversicherungspflicht in Deutschland
    • Gesetzlich pflichtversicherte Angestellte können keine Schulden bei der Krankenkasse machen
    • Selbstständige und Privatversicherte müssen Krankenkassenbeiträge selbst zahlen und können in Zahlungsverzug geraten
    • Bei offenen Zahlungen werden die Krankenkassenleistungen auf ein Minimum reduziert
    • Vollstreckung der Schulden bei der Krankenkasse durch Pfändungen und Abgabe der Vermögensauskunft
    • Vollstreckung bei gesetzlicher Krankenkasse durch Hauptzollamt
    • Nachzahlungen versäumter Beiträge bei (Wieder-)Eintritt
    • Ermäßigung bei Beitragsnachzahlungen möglich
    • Bei kurzfristigen Zahlungsproblemen Kontakt zu Krankenkasse aufnehmen und Ratenzahlung erbitten
    • Bei langfristigen Zahlungsproblemen anwaltliche Schuldnerberatung einschalten