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Die Krankenkassen sind die Träger der Krankenversicherung. Durch sie bezieht man Gesundheitsleistungen (Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, ...). Wenn die Krankenversicherungsbeiträge (bzw. Prämien bei privater Krankenversicherung) gar nicht oder nicht in ausreichender Höhe bezahlt werden, haben Sie Schulden bei der Krankenkasse.
Der häufigste Grund für diese Art von Schulden ist, dass Versicherte (sowohl gesetzlich als auch privat versichert) ihre monatlich fälligen Beiträge bzw. Prämien wegen finanzieller Probleme nicht zahlen können.
Wenn Sie krankenversichert sind, Ihre Beiträge selbst zahlen und mit einer Zahlung in Verzug geraten, wird die offene Verbindlichkeit (meist kostenpflichtig) gemahnt. Die Mahngebühren und einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Beitragsschulden müssen Sie selbst übernehmen.
Wenn Sie mit Ihren Zahlungen mehr als zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind, schränken die Krankenkassen Ihre Leistungen ein. Sie sind zwar trotzdem versichert, werden aber ausschließlich bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen behandelt und erhalten lediglich unaufschiebbaren Behandlungen, zum Beispiel bei einer Schwangerschaft.
Es ist nicht möglich, Ihnen den Krankenversicherungsschutz zu kündigen (es sei denn, Sie begehen eine Straftat).
Stattdessen ruht der Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die über unaufschiebbare Leistungen hinausgehen, solange, bis die Schulden bei der Krankenkasse ausgeglichen werden.
Parallel zur oder im Anschluss an die Mahnung erfolgt die Weitergabe der Forderung an die Vollstreckungsbehörde:
Beide leiten Maßnahmen wie Kontopfändung, Sachpfändung oder Abgabe der Vermögensauskunft ein.
Ebenso wie das Finanzamt können die gesetzlichen Krankenkassen bereits aufgrund ihrer Beitragsbescheide vollstrecken, müssen die Rückstände also nicht bei Gericht einklagen. Private Krankenversicherungen dagegen müssen sich ihre Forderung durch ein gerichtliches Verfahren titulieren lassen (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) und können erst dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, wenn Sie merken, dass Sie Ihren Beitrag nicht oder nur zum Teil zahlen können. Insbesondere, wenn es sich um kurzfristige Zahlungsprobleme handelt, sind die meisten Krankenkassen bereit, Ihnen eine Ratenzahlung oder einen Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
Um die vollumfänglichen Krankenversicherungsleistungen wieder zu erhalten, müssen entweder die ausstehenden Verbindlichkeiten beglichen werden oder vereinbarte Ratenzahlungen eingehalten werden. Hierbei kommt es darauf an, dass Sie den Willen zeigen, Ihre Schulden wirklich abbezahlen zu wollen und keine Beitragszahlungen vorsätzlich zurückhalten.
Bei langfristigen Zahlungsschwierigkeiten durch Überschuldung kann Ihnen eine anwaltliche Schuldnerberatung wie AdvoNeo helfen.
Das Ziel von AdvoNeo ist es immer, in außergerichtlichen Verhandlungen mit Gläubigern die Schulden der Mandanten zu reduzieren und für sie wieder eine tragbare Rate zu erreichen. Dadurch können nicht nur kurzfristig Schulden bei der Krankenkasse oder bei anderen Gläubigern durch Ratenzahlungen beglichen werden, sondern langfristig neue Zahlungsschwierigkeiten verhindert werden.
Über
können Sie mit AdvoNeo Kontakt aufnehmen und mehr zu Ihren individuellen Möglichkeiten erfahren, Ihre Schulden bei allen Gläubigern, inklusive der Krankenkasse loszuwerden.In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Das bedeutet, jeder ist - unabhängig von der Berufsgruppe (Angestellte, Studenten, Beamte, Renter und Selbstständige) - verpflichtet, sich entweder über eine gesetzliche oder über eine private Krankenkasse zu versichern.
Zählen Sie zu den Personen, die gesetzlich pflichtversichert sind, werden Ihre Krankenversicherungsbeiträge im Regelfall nicht von Ihnen selbst an die Krankenkasse gezahlt.
Bei Angestellten, die über der geringfügigen Beschäftigung und unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (zurzeit 60.750 € jährlich) verdienen, werden die Krankenkassenbeiträge automatisch vom Arbeitgeber abgeführt. Dabei übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 01. Januar 2019 wieder jeweils die Hälfte des Beitrags.
Bei Sozialhilfeempfängern wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Sozialamt übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt sind.
Angestellte, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, können in eine private Krankenkasse wechseln, müssen dann aber für die Bezahlung der Beiträge selbst sorgen und können daher auch in Zahlungsverzug kommen.
Selbständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder ebenfalls Mitglied einer privaten Krankenversicherung werden. In beiden Fällen müssen sie eigenständig die rechtzeitige Bezahlung ihrer Beiträge sicherstellen.
Beamte sind keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, sondern erhalten einen prozentualen Anteil für die Gesundheitsleistungen von ihrem Dienstherrn (sog. Beihilfe) und müssen den nicht gedeckten Betrag über eine private Versicherung absichern.
Die Gefahr, Schulden bei der Krankenkasse zu machen, besteht also nur für Selbstständige und Privatversicherte.
Nur Menschen, deren Krankenversicherungsbeiträge nicht automatisch von anderen Stellen (z.B. Arbeitgeber oder Sozialamt) an die Krankenkasse gezahlt werden, können Schulden bei der Krankenkasse machen.
.Wer der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nicht nachkommt und weder privat noch gesetzlich krankenversichert ist, muss bei Eintritt in eine Krankenversicherung die versäumten Beiträge, die seit 2007 (bei gesetzlicher Krankenkasse) bzw. 2009 (bei privater Krankenversicherung) fällig geworden wären, nachzahlen. Hinzu kommt ein Säumniszuschlag.
Probleme ergeben sich hierdurch für Menschen, die über einen längeren Zeitraum ihrer Krankenversicherungspflicht nicht nachgekommen sind und dies nachholen wollen. Treten diese einer Krankenkasse bei, wird nicht nur der aktuelle Beitrag fällig sondern zusätzlich eine anhand des Einzelfalls berechnete Nachzahlung.
Seit 01.01.2014 können die Nachzahlungen dadurch ermäßigt werden, dass Sie als neues Mitglied der Krankenkasse schriftlich erklären, dass Sie in dem Zeitraum, in dem Sie nicht krankenversichert waren und für den sie nachzahlen, keine Leistungen in Anspruch genommen haben und auch nachträglich auf eine Kostenerstattung für Rechnungen verzichten. Ermäßigung bedeutet hierbei, dass Ihnen zurzeit ein monatlicher Beitrag von ca. 55 € erlassen wird.