Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Schuldenarten » Steuerschulden

    Steuerschulden

    Steuerschulden Beispiel Einkommenssteuer

    Steuerschulden sind zu zahlende Steuer­beträge beim Finanzamt, deren Höhe von der Steuerart abhängt. Steuerschulden können durch alle Steuerarten wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer oder Einkommens­steuer entstehen.

    Die größten Probleme mit Steuerschulden haben Selbst­ständige, da sie meistens das Jahr über Gewinne erwirtschaften, die nicht direkt versteuert werden. Entsprechend hoch sind dann die Steuer­nach­zahlungen. Doch auch Privat­personen haben Schulden beim Finanzamt. Beispiels­weise sind dies Steuerschulden durch die versäumte Zahlung der Kfz-Steuer.

    Steuerschulden sind insofern besonders sensibel, als dass bei Nicht-Zahlung viele zusätzliche Gebühren und Zinsen auf Sie zukommen und das Finanzamt unmittelbar aus dem Steuer­bescheid voll­strecken kann, also nicht erst eine Klage oder einen Mahn­bescheid einreichen muss. Auch wenn es Ihnen gelingt, eine Stundung zu erreichen, müssen Sie Zinsen zahlen.

    Bereits nach einer, meist aber nach zwei erfolg­losen Mahnung leitet das Finanzamt Voll­streckungs­maß­nahmen ein.

    Wenn Sie die Frist verpassen, bis zu der Sie Ihre Steuerschulden begleichen müssen, erhebt das Finanzamt jeden Monat 1 % Säum­nis­zuschlag auf den offenen Betrag. Das heißt bei einem Betrag von 10.000 € müssen Sie zusätzlich 10 € pro Monat drauf zahlen, wenn Sie nicht recht­zeitig zahlen.

    Das Finanzamt erwartet, dass Sie Ihre vollen finanziellen Möglich­keiten aus­schöpfen, um die Steuerschulden zu be­gleichen. Dazu zählt zum Beispiel, dass Sie einen Kredit hierfür aufnehmen.

    Was kann ich bei Steuerschulden tun?

    Nummer 1

    Prüfen Sie, ob der Steuerbescheid korrekt ist.

    Besonders Selbstständige sollten den einge­gangenen Steuer­bescheid auf Richtig­keit über­prüfen. Die Berechnungen des Finanzamts sollten von einem unab­hängigen Steuer­berater kontrolliert werden. Gibt es Ungereimt­heiten besteht die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheids Ein­spruch einzu­legen. Trotz des Einspruchs müssen Sie die geforderte Steuer­nach­zahlung leisten, das heißt Sie erreichen dadurch keinen Auf­schub. Dafür müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aus­setzung der Vollziehung stellen oder eine Stundung beantragen. Hat Ihr Einspruch Erfolg, bekommen Sie einen korrigierten Steuerbescheid zugeschickt. Bedenken Sie jedoch, dass es passieren kann, dass Erstattungen, die Ihnen zuvor angerechnet wurden, bei einer Nach­prüfung nicht mehr gestattet werden und Sie sogar mehr zahlen müssen, als zuvor.

    Nummer 2

    Prüfen Sie, ob eine Steuer­schuld­stundung für Sie in Frage kommt.

    Handelt es sich um eine einzelne Steuer­schuld­summe, die bei Einmal­zahlung Ihre Existenz bedrohen würde, können Sie diese stunden lassen. Sie müssen nach­weisen, dass Sie Ihre finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet haben (dass Sie zum Beispiel durch Krankheit in eine Überschuldungs­situation geraten sind). Stundung bedeutet, Sie zahlen Ihre Schulden beim Finanzamt in Raten zurück. Für die Rück­zahlung von Schulden durch nicht gezahlte Umsatz­steuer oder Verkehrs­steuer ist eine Stundung jedoch nicht möglich.

    Nummer 3

    Beantragen Sie einen Aufschub der Voll­streckung für eine Zahlung in Raten.

    Kommt eine Stundung für Sie nicht in Frage, können Sie bei der Vollstreckungs­stelle Ihres Finanzamtes einen Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO (Abgabenordnung) beantragen. Dies ist nur dann möglich, wenn durch eine Einmal­zahlung ein unange­messener Nachteil für Sie entsteht. Beispiele für einen solchen Nach­teil sind die Insolvenz, Verlust des Arbeits­platzes, verlustreiche Not­ver­käufe oder ernsthafte Gesundheits­schäden. Wichtig hierbei ist, dass die Raten­zahlung nicht mehrere Jahre dauern darf, da es sich um einen kurz­fristigen Zahlungs­aufschub handelt. In der Praxis ist ein Zeit­raum von 6 Monaten bis 1 Jahr gängig. In jedem Fall wird pro Monat ein Säumnis­zuschlag von 1 % fällig. Manchmal lässt sich das Finanzamt darauf ein, diesen nach Ausgleich der Steuerschulden um die Hälfte zu verringern.

    Nummer 4

    Beantragen Sie einen Erlass des Säumniszuschlags.

    Wenn Sie sich in der Situation der Überschuldung befinden, können Sie den Erlass des Säumnis­zuschags von 1 % beantragen. Meist findet eine Redu­zierung auf die Hälfte des Säum­niszuschlags statt.



    Was passiert, wenn ich meine Steuerschulden nicht zahle?

    Wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht begleichen, kann das Finanzamt die Zwangs­voll­streckung betreiben und zwar durch Lohn­pfändung, Kontopfändung oder durch eine Sachpfändung. Es kann also passieren, dass sich ein Voll­streckungs­beamter des Finanzamts bei Ihnen ankündigt.

    Haben Sie neben Steuerschulden noch andere Schuldenarten, empfehlen wir stets zunächst das Wichtigste zu bezahlen. Miete, Strom, Wasser haben Vorrang. Offene Forderungen beim Finanzamt sind wegen ihrer Brisanz (hohe Gebühren und Zinsen und schnelle Zwangs­vollstreckung ohne Klage oder Mahn­bescheid) vor Kredit­karten oder Raten­zahlungen für Fernseher oder Wasch­maschine zu begleichen.

    Wenn Sie jeden Monat vor der Frage stehen, was Sie als erstes bezahlen müssen und wo die wievielte Mahnung bereits eingetroffen ist, kann Entschuldung helfen, das Gleich­gewicht in den Finanzen wieder­herzu­stellen. Auch mit dem Finanzamt können außergerichtliche Vergleiche durch einen Anwalt geschlossen werden. Bei Interesse fragen Sie kostenfrei an:

    Soforthilfe bei Schulden kostenlos anfragen
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    Verjährung Steuerschulden

    Kalender Termin Datum markiert Steuerschulden Verjährung

    Steuerschulden verjähren nach § 228 AO (Abgabenordnung) nach einer Frist von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 231 Abs. 1 S. 1 AO). Werden in der Zwischen­zeit Voll­streckungs­maßnahmen (z.B. Pfändung) durchgeführt, beginnen die 5 Jahre von Neuem. Haben Sie beispiels­weise 2002 einen Steuerbescheid bekommen und 2005 wird eine Kontopfändung durchgeführt, beginnt im Jahre 2005 die Frist von Neuem zu laufen.

    Aber auch andere Unter­brechungs­gründe können dazu führen, dass die Frist von vorn beginnt. Muss das Finanz­amt beispielsweise einen Wohn­ort neu ermitteln, weil der Wohnungs­wechsel (auch ins Ausland) nicht mitgeteilt wurde, stellt dies einen Unterbrechungs­grund dar.

    Dass Steuerschulden tatsächlich ver­jähren ist selten.

    Erlass der Steuerschuld

    In sehr seltenen Fällen erlässt das Finanzamt die Steuer­schulden nach § 227 AO. Voraussetzung ist die Bedrohung der wirtschaft­lichen oder persönlichen Existenz. Diese müsste jedoch durch Steuer­fest­setzung ausgelöst werden. Meist geschieht das bereits durch andere hohe Schulden. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich nicht selbst­ver­schuldet in die finanzielle Miss­lage gebracht hat.

    Häufiger ist der Erlass des Säumnis­zuschlags. Zum Beispiel kann dieser bei plötzlicher Er­krankung oder bei Zahlungs­unfähigkeit und Überschuldung mindestens um die Hälfte verringert werden. Auch diejenigen, die Ihre Steuern immer regel­mäßig gezahlt haben und aufgrund eines Versehens einmalig die Steuerschulden nicht frist­gerecht beglichen haben, können Erfolg auf Erlass des Säumnis­zuschlags haben.

    Fakten zu Steuerschulden

    • Steuerschulden sind beim Finanzamt fällige Steuerbeträge
    • Höchstens zwei Mahnungen vor Vollstreckung
    • Nach Ablauf der Zahlungsfrist monatlich 1 % Säumniszuschlag
    • Kreditaufnahme zum Begleichen der Steuerschuld erwartet
    • Steuerbescheid auf Richtigkeit überprüfen
    • Stundung möglich?
    • Aufschub der Vollstreckung möglich?
    • Erlass des Säumniszuschlags möglich?
    • Pfändungen und Zwangsvollstreckung gängige Mittel des Finanzamts
    • Verjährung selten
    • Erlass sehr selten