Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Gerichtsvollzieher » Vermögensauskunft

    Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung)

    Seit 2013 gelten die Regelungen zur Vermögensauskunft, die die zuvor geltende sogenannte Eides­stattliche Versicherung abgelöst hat.

    Voraussetzung für die Abgabe der Vermögens­auskunft ist, dass ein Gläubiger auf Grundlage einer titulierten Forderung (z.B. Voll­streckungs­bescheid, Gerichts­urteil, Beschluss oder notariell beglaubigtes Schuld­aner­kenntnis) einen Gerichts­voll­zieher damit beauftragt, die Vermögens­auskunft des Schuldners abzunehmen.

    Offene Rechnungen oder Mahnungen reichen nicht aus, um einen Gerichts­voll­zieher mit der Abnahme der Vermögens­auskunft zu beauftragen.

    Wozu dient die Vermögensauskunft und wie läuft das ab?

    Vermögensauskunft Gerichtsvollzieher Abnahme

    Dem Auftrag an den Gerichts­vollzieher zur Abnahme der Vermögens­auskunft geht meistens eine erfolglose Pfändung voraus. Die Vermögensauskunft dient Ihrem Gläubiger dazu, heraus­zufinden, ob und wo bei Ihnen erfolgreich gepfändet werden kann. Zum Beispiel interessiert dieser sich dafür, ob Sie mehrere Konten, ein Auto oder vielleicht eine Lebens­ver­sicherung besitzen. So kann er die Kontopfändung oder die Sachpfändung durchführen. Aber auch die Adresse des Arbeitgebers für eine Lohn­pfändung ist für ihn von Interesse.

    Im Regelfall nimmt Ihnen der Gerichts­vollzieher die Vermögens­auskunft in seinen Geschäfts­räumen ab. Aber auch ein Hausbesuch ist möglich. Wenn Sie nicht möchten, dass der Gerichtsvollzieher Ihnen die Vermögens­auskunft in Ihren eigenen vier Wänden abnimmt, können Sie dem innerhalb von einer Woche widersprechen. Es folgt dann eine Einladung in die Räumlich­keiten des Gerichtsvollziehers.


    Die Vermögensauskunft ist ein detailliertes Formular zu Ihren Einkommens- und Vermögens­verhältnissen, das Sie in An­wesen­heit des Gerichts­voll­ziehers wahrheits­gemäß und vollständig ausfüllen müssen.

    Wie das Formular zu Ihrem Vermögens­verzeichnis aussieht, können Sie nach Download des entsprechenden PDFs auf der Webseite des Justiz­portal Nordrhein-Westfalens sehen.

    Sie müssen gemäß § 802c Zivil­prozessordnung (ZPO) an Eides statt versichern, dass Sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und voll­ständig gemacht haben. Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden.

    Anhand Ihrer Angaben im Formular erstellt der Gerichts­voll­zieher ein Vermögens­ver­zeichnis für Sie. Hiervon erhalten Sie eine Kopie, die Sie unbedingt aufbewahren sollten.

    Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

    Erscheinen Sie nicht zum angekündigten Termin oder verweigern Sie das Ausfüllen des Formulars, so wird ein Haftbefehl gegen Sie erlassen. Dieser wird aufgehoben, sobald Sie die Vermögens­auskunft abgegeben haben. Es ist wichtig, dass Sie zum ange­kündigten Termin alle Unterlagen mitbringen, die Sie zum Ausfüllen des Formulars benötigen.

    Vermögens­auskunft abgegeben - und nun?

    Ihr Gläubiger kennt nun alle Ihre Vermögenswerte. Es ist wahr­scheinlich, dass dieser eine Pfändung durchführen wird.

    Wollen andere Gläubiger ebenfalls eine Abgabe der Vermögensauskunft veranlassen, müssen Sie diese nicht mehrmals ausfüllen. Stattdessen wird Ihr Vermögensverzeichnis bei einem zentralen Vollstreckungsgericht für zwei Jahre gespeichert. Sind die weiteren Gläubiger berechtigt, wird Ihnen eine Kopie Ihres Vermögensverzeichnisses ausgehändigt. Ausnahme ist, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sich Ihre Vermögens­verhält­nisse geändert haben.

    Die Vermögensauskunft schützt Sie nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger.

    Die Abgabe der Vermögens­aus­kunft wird zudem bei den Wirtschafts­auskunfteien wie der SCHUFA zu einem Negativ­merkmal führen. Neue Kredite bekommen oder die Wohnung wechseln kann deswegen hierdurch schwer werden.

    Abgabe der Vermögenauskunft vermeiden

    Für Sie als Schuldner gilt es, die Vermögens­aus­kunft zu vermeiden. Haben Sie erst einmal alles offen gelegt, was Sie besitzen, werden die Gläubiger dies nutzen, um Ihre Verbindlich­keiten gegen Sie zwangszu­vollstrecken.

    Wurde Ihnen ein Termin zur Abgabe der Vermögens­auskunft ange­kündigt, müssen Sie schnell reagieren. Haben Sie bereits eine Schuldner­beratung beauftragt, kann diese in manchen Fällen durch Ver­handlungs­geschick erreichen, dass der Termin mit dem Gerichts­vollzieher ruhend gestellt wird. Wenn nicht, müssen Sie darauf hoffen, dass Ihnen vom Gerichts­voll­zieher eine längere Zahlungs­frist oder eine Raten­zahlung von bis zu zwölf Monaten gewährt wird und sich dringend darum kümmern, Ihre Entschuldung anzugehen.

    Möchten Sie jetzt den ersten Schritt in Richtung Ihrer Schuldenfreiheit tun, stellen Sie eine kostenlose Anfrage über

    Soforthilfe bei Schulden kostenlos anfragen
    und erfahren Sie mehr zu Ihren Entschuldungs­möglich­keiten.

    Fakten zur Vermögens­auskunft

    • Voraussetzung ist eine titulierte Forderung
    • Ziel der Gläubiger ist heraus­zufinden, wo was gepfändet werden kann
    • Vor Abgabe der Vermögens­auskunft zwei Wochen letzte Zahlungs­frist
    • Vom Gerichtsvollzieher angekündigter Termin muss wahrgenommen werden
    • Gegebenenfalls kann Schuldnerberatung Ruhend­stellung des Termins erreichen
    • Ausfüllen des Formulars in Geschäfts­räumen des Gerichts­vollziehers (aber auch in Wohnung des Schuldners möglich)
    • Angaben müssen wahrheits­gemäß und vollständig sein
    • Bei Verweigerung wird ein Haftbefehl ausgesprochen
    • Ergebnis ist Vermögensverzeichnis des Schuldners
    • Hat Negativmerkmal bei Auskunfteien wie der SCHUFA zur Folge
    • Vermögens­verzeichnis wird 2 Jahre bei Vollstreckungs­gericht gespeichert