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Wegen Schulden ins Gefängnis? Die Angst davor, wegen Schulden ins Gefängnis zu kommen, ist weit verbreitet. Immerhin tut man etwas Unrechtes, weil man Rechnungen nicht bezahlt oder vereinbarte Kreditverträge nicht einhält. In Deutschland kann jedoch niemand einfach ins Gefängnis kommen, weil er verschuldet ist.
Es kann niemand allein wegen Nichtbezahlen von Rechnungen oder Krediten verhaftet werden oder ins Gefängnis kommen.
Es gibt jedoch Situationen für Schuldner, in denen eine Haftandrohung und bei weiterer Weigerung die Verhaftung mit Aufenthalt im Gefängnis als Maßnahme des Strafrechts und auch des Zivilrechts erlaubt sind:
Wer von einem Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und diese nicht zahlt, kommt ins Gefängnis. Dies ist die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei sitzt man für jeden Tagessatz, den man hätte zahlen sollen, einen Tag lang in Haft.
Eine Situation, die wir aus der Praxis kennen, ist, dass Schuldner wegen Erschleichens von (Sozial-)Leistungen veruteilt werden. Zum Beispiel wenn BAföG weiter bezogen wird, obwohl das Studium oder die Schule abgebrochen wurden. Aber auch wegen wiederholtem Schwarzfahren kann man zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Leistet man die Geldstrafe nicht oder nicht fristgemäß, wird die Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und vollstreckt. Üblicherweise erfolgt zunächst eine Aufforderung, die Freiheitsstrafe anzutreten. Kommt man dieser nicht nach, kann es auch zur Verhaftung kommen. Da es sich um eine Ersatzmaßnahme für die eigentlich verhängte Geldstrafe handelt, besteht immer die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe durch Zahlung der Geldstrafe abzuwenden. Ist das Geld hierfür jedoch nicht vorhanden oder weigert man sich, es zu bezahlen, muss man die Geldstrafe im Gefängnis absitzen.
Strafrechtlich gibt es noch weitere Situationen, in denen Haftbefehl wegen Nichtzahlens erlassen werden kann. Dies kann zum Beispiel ein nicht bezahltes Bußgeld aus dem Verkehrsrecht sein.
Wenn der Schuldner ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert oder ohne Bescheid zu geben den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht wahr nimmt, kann ein Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen.
Dieser zivilrechtliche Haftbefehl wird nicht von vornherein von der Polizei vollstreckt (die Polizei vollstreckt strafrechtliche Haftbefehle), sondern vom Gerichtsvollzieher (§ 802g ZPO). Nur, wenn es wirklich zur Verhaftung des Schuldners kommen muss, ruft der Gerichtsvollzieher die Polzei hinzu.
Die Erzwingungshaft ist in §802g ZPO geregelt ist. Hierbei geht es darum, dass der Schuldner solange Haft verbüßen muss, bis er bereit ist die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) abzugeben. Die Haft darf jedoch nicht länger als 6 Monate sein (§802j ZPO).
Erzwingungshaft ist nicht das gleiche wie Beugehaft. Die Beugehaft oder Ordnungshaft ist ein Ordnungsmittel aus dem strafrechtlichen Bereich.
Nein. Die Gläubiger müssen einen Antrag auf Vollstreckung stellen, den sie bezahlen müssen. Hinzu kommt, dass eventuelle Kosten für Öffnen von Türschlössern durch einen Schlüsseldienst anfallen können - manche Gerichtsvollzieher fordern hierfür einen Vorschuss beim Gläubiger an.
Zudem haben andere Vollstreckungsmaßnahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens in einigen Fällen Erfolg, sodass eine Vermögensauskunft nicht nötig ist. Und selbst wenn, weigern sich nur selten Menschen dagegen, die Vermögensauskunft abzugeben.
Auch werden einige Schuldner vorher aktiv und suchen sich Hilfe, sodass die Schulden-Situation sich nur sehr selten zu einer Gefängnisstrafe zuspitzt.
Dennoch sollte man sich als Schuldner nicht darauf verlassen, dass der Gläubiger nicht einen Haftbefehl beantragt und aus diesem auch die Vollstreckung betreibt.
Wenn Sie wissen, dass Ihr Geld gerade so für die eigenen Lebenserhaltungskosten reicht und Sie trotzdem Dinge kaufen, die Sie dann nicht bezahlen, können Sie sich strafbar machen. Ein Sozialhilfeempfänger, der beim Online-Möbelhaus ein neues Sofa und einen neuen Schrank für ein paar tausend Euro bestellt, könnte so ein Fall sein. Kaufen mit dem Vorsatz, die Rechnung ohnehin nicht begleichen zu können und wollen, handelt ist es sich um eine Straftat (Betrug), die im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führen kann.
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger (im Beispiel das Online-Möbelhaus) Anzeige erstattet. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft und es kann zu einer Anklage mit späterer Verurteilung kommen.
Haben Sie Steuerschulden, geht es etwas schneller, wenn das Finanzamt ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Sie einleitet. Auch ein solches Verfahren kann mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe enden. Sollte es Ihnen irgendwie möglich sein, sollten Sie Steuerschulden zuerst bezahlen - da das Finanzamt unserer Erfahrung nach nur unter strengen Voraussetzungen Ratenzahlungen akzeptiert.
In allen Fällen ist die Höhe der Schuldsumme nicht relevant. Es geht bei den strafrechtlichen Haftbefehlen (1. Ersatzfreiheitsstrafe und 3. Betrug) darum, die Tat des Schuldners zu bestrafen. Auch beim zivilrechtlichen Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft kann theoretisch wegen Beträgen von ein paar Euro der Haftbefehl ausgestellt werden. Es geht um die Erzwingung der Vermögensauskunft, nicht darum, den Schuldner festzuhalten, weil er zu viele Schulden hat.
Es kann niemand allein wegen Nichtbezahlen von Rechnungen oder Krediten verhaftet werden oder ins Gefängnis kommen. Es gibt jedoch Situationen für Schuldner, in denen eine Haftandrohung und bei weiterer Weigerung die Verhaftung mit Aufenthalt im Gefängnis erlaubt sind.
Nein, das passiert nicht oft, da die Gläubiger dafür einen Antrag auf Vollstreckung stellen müssen, den sie auch bezahlen müssen. Hinzu kommen eventuelle Kosten für das Öffnen von Türschlössern durch einen Schlüsseldienst.
Die Höhe der Schuldsumme ist in keinem Fall relevant. Um eine Vermögensauskunft zu erzwingen, kann bei einem zivilrechtlichen Haftbefehl z.B. bereits wegen ein paar Euro ein Haftbefehl ausgestellt werden.