Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    FAQ - Häufige Fragen

    Hier finden Sie häufige Fragen rund um das Thema Schulden.

    Nein. Eine Lohnabtretung kann sich jeder unter­schreiben lassen, der einem anderen Geld leiht. Werden später Raten nicht gezahlt, kann die Lohn­abtretung dem Arbeit­geber vorgelegt werden und dieser überweist die ent­sprechende Summe an denjenigen, der die Lohn­abtretung eingereicht hat. Eine Lohnabtretung kann jedoch im Arbeits­vertrag ausgeschlossen werden - auch nachträglich. Dann darf der Arbeit­geber die einge­reichte Lohnabtretung nicht bedienen.

    Bei der Lohnpfändung muss Ihr Gläubiger zunächst einen Titel (Vollstreckungs­bescheid, Urteil, gerichtlicher Vergleich, notarielles Schuld­anerkenntnis) gegen Sie besitzen. Er kann dann bei Gericht einen Pfändungs­beschluss erwirken. Ihr Arbeitgeber ist dann gesetzlich verpflichtet, Ihr Gehalt bis zur Pfändungs­freigrenze an den ent­sprechenden Gläubiger zu überweisen. Dies kann nicht ausge­schlossen werden.

    Jeder kann ein Pfändungs­schutz­konto einrichten, ohne dass dafür zusätzliche Kosten anfallen. Dafür müssen Sie bei Ihrer Bank einen Antrag auf Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos stellen. P-Konten müssen immer ein Einzelkonto sein und auf Guthabenbasis geführt werden. Ein bestehendes Konto kann zu den genannten Bedingungen in ein P-Konto umgewandelt werden. Gemeinsame Konten müssen zunächst in Einzel­konten umge­wandelt werden. Pro Person kann nur ein Pfändungs­schutz­konto geführt werden.

    Die Kredit­institute sind oft nicht begeistert davon, ein P-Konto einzurichten. Bei einem Neukunden sind sie auch nicht dazu verpflichtet (anders, wenn Sie Ihr vorhandenes Konto umwandeln wollen). Aufgrund der gesetzlichen Regelung dürfen sich die Kredit­institute die üblichen Leistungen nicht zusätzlich vergüten lassen. Das Pfändungs­schutz­konto bei einer neuen Bank zu eröffnen bringt für Sie den Vorteil, dass den Gläubigern eine Pfändung auf gut Glück (durch Erraten Ihres Kreditinstituts) erschwert wird.

    Hierzu mehr unter Pfändungs­schutz­konto .

    Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlich­keiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Das heißt eine Bürgschaft ist eine Absicherung für Gläubiger. Diese wollen damit das Risiko verringern, ihr Geld wegen einer Zahlungs­unfähigkeit des Haupt­schuldners nicht zurückzubekommen.

    Haben Sie einen Bürgschafts­vertrag unterschrieben, sind Sie verpflichtet, für die aufge­führten Verbindlich­keiten einzustehen, wenn zum Beispiel Ihr/e Partner/in nicht mehr in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.

    Lassen Sie sich von den Rund­funk­gebühren befreien. Für die Befreiung müssen Sie einen Antrag stellen und den Befreiungs­grund (Sozial­leistungen) nachweisen. Reichen Sie den Nachweis über den Bezug der Sozial­leistung oder einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Sozialleistung ein. Achten Sie darauf, dass dies in Form einer beglaubigten Kopie geschehen muss. Die Stelle, bei der Sie die Leistung beziehen, kann Ihnen eine solche beglaubigte Kopie erstellen.

    Eine rück­wirkende Befreiung ist nicht möglich, stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse schnellst­möglich einen Befreiungs­antrag.

    Das Antrags­formular finden Sie auf der Website des "ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service" (AZDB), ehemals GEZ.

    Zur Energie­versorgung gehören Strom- und Gas­versorgung und Wärme. Am wichtigsten dabei ist die Strom­versorgung, ohne die zum Beispiel Lebens­mittel nicht mehr gekühlt werden können. Prüfen Sie, ob folgende Voraus­setzungen für eine Strom­sperre eingehalten wurden:

    • Sie sind mit mehr als 100 € im Rückstand
    • Sie haben Ihrem Anbieter nicht mitgeteilt, dass Sie Ihren Zahlungs­pflichten nachkommen wollen
    • Es gibt keine milderen Mittel, die Stromsperre ist nicht unverhältnismäßig
    • Die Stromsperre wurde 4 Wochen im Voraus angekündigt
    • Der genaue Termin der Stromsperre wurde drei Werktage vorher mitgeteilt

    Informieren Sie sich, ob ein Anbieter­wechsel für Sie Sinn macht. Vergleichs­portale können helfen.

    Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Anbieter. Zum Beispiel können für Nach­zahlungen oft Raten­zahlungen vereinbart werden. Vielleicht haben Sie auch einen alten Vertrag und Ihr aktueller Anbieter kann Ihnen ein günstigeres Angebot machen. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Anbieter Ihre Situation erklären und ihm schildern, warum eine Zahlung aktuell nicht möglich ist. Geben Sie unbedingt an, was Sie dagegen tun und ab wann Ihr Strom­anbieter wieder mit Zahlungen rechnen kann.

    Sie können zudem zum Sozial­amt (bei Leistungs­beziehern zum JobCenter) gehen. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Energie­schulden stellen. Dies verhindert die Engeriesperre, trotzdem müssen Sie das Geld meistens zurück­zahlen.

    Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge zum Thema Engerie sparen und Strom abgestellt - und nun?.

    Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass Sie Ihre Miete nicht zahlen können und deshalb Miet­rückstände haben, können Sie sich Hilfe beim Sozialamt holen. Dieses zahlt dann Ihre Mietrückstände inklusive Nebenkosten, wenn Sie in einer angemessenen Wohnung leben und dadurch die Wohnungs­losigkeit verhindert werden kann. In den meisten Fällen müssen Sie dieses Geld zurückzahlen. Sozial­leistungsbezieher/innen nach dem Sozial­gesetzbuch II müssen hierfür zum JobCenter gehen.

    Prüfen Sie außerdem, ob Sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen.

    Mehr hierzu unter Mietschulden.

    Eine ordentliche Kündigung kann Ihr Vermieter Ihnen dann aussprechen, wenn Sie gegen den Mietvertrag verstoßen und er die Kündigung ausreichend begründet. Dann haben Sie je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von 3 bis 9 Monaten.

    Eine fristlose Kündigung von Wohnraum ist zulässig, wenn Sie mit zwei nacheinander folgenden Monaten mit der Miete im Rückstand sind oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit einem Betrag in Rückstand sind, der die Miete für zwei Monate erreicht (wenn Sie beispielsweise dauerhaft zu wenig Miete zahlen). Eine vorherige Abmahnung muss der Vermieter bei Zahlungsverzug nicht aussprechen.

    Was Sie bei Wohnungskündigung tun können, finden Sie unter Mietschulden.

    Die Vermögensauskunft (früher Eides­stattliche Ver­sicherung) dient dazu, dass Ihr Gläubiger über Ihre Einkommens- und Vermögens­situation Bescheid weiß und somit von Ihnen erfährt, ob und was er wo pfänden kann. Dafür muss der Gläubiger einen Titel gegen Sie haben, um einen Gerichts­vollzieher beauftragen zu können, der Ihnen die Vermögens­auskunft abnehmen soll. Bevor der Gerichts­vollzieher dies tut, bekommen Sie eine letzte Zahlungs­frist von zwei Wochen (je nach Gläubiger kann diese verlängert werden oder eine Raten­zahlung ausgehandelt werden).

    Wenn Sie die Vermögensauskunft abgeben, müssen Sie dies voll­ständig und wahrheits­gemäß tun, da Ihnen ansonsten straf­rechtliche Verfolgung droht. Eine Vermögens­auskunft bedeutet demnach, Ihre gesamte Finanzlage (Bargeld, Konten, Autos, Lebens­versicherung und alle weiteren Vermögens­gegenstände) Ihrem Gläubiger gegenüber offen zu legen. Mit diesen Informationen kann er entsprechend pfänden.

    Details finden Sie auf der Seite Vermögens­auskunft.

    Die SCHUFA ist eine der großen Auskunfteien und führt keine eigen­ständigen Recherchen durch, sondern sammelt Daten von ihren Vertrags­partnern (Banken, Versicherungen, Kaufhäuser, Tele­kommunikations­unternehmen,...). Ein SCHUFA-Eintrag wird der SCHUFA gemeldet. Zum Beispiel, wenn Sie ein Konto eröffnen. Dabei werden Familien­stand, Arbeitgeber, Einkommen, Vermögen und Depotwerte nicht gespeichert. Die SCHUFA sammelt statt­dessen Daten zu Bank­konten, Mobilfunk­konten, Kredit­karten, Leasing­verträgen, Ratenzahlungs­geschäften und über Kredite und Bürgschaften. In dem Zusammenhang werden Negativ­ereignisse wie Zahlungs­störungen oder Kündigungen festge­halten.

    Die Daten werden zur Einschätzung Ihrer Kredit­würdigkeit gesammelt.

    Alles rund um die SCHUFA gibts hier: SCHUFA.


    Sie haben eine Frage zum Thema Zwangsvollstreckung? In unserem Beitrag "Die 10 wichtigsten Fragen zur Zwangsvollstreckung" beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Thema.

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    FAQ (häufige Fragen) zum Ablauf und Verfahren bei AdvoNeo

    Diese FAQ Liste bezieht sich auf inhaltliche Fragen rund um das Thema Schulden. Wenn Sie sich für die FAQ zum Ablauf bei AdvoNeo und häufige Fragen von Mandanten interessieren, können Sie diese auf der FAQ Seite der AdvoNeo Schuldner­beratung nachlesen.