7. Juni 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
Inkassogebühren – Was müssen Sie tatsächlich zahlen?
Wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht erhalten, schalten Sie meist ein Inkassounternehmen ein, um diese beim Schuldner einzutreiben. Da dies von einigen Inkassobüros mit fragwürdigen Mitteln, die sogar bis zur Grenze der Nötigung reichen, durchgeführt wird, hat das Wort Inkasso eine sehr negative Wirkung. Noch zusätzlich zu dem schlechten Gefühl, das mit einem Inkassoschreiben zur Zahlungsaufforderung einhergeht. Und zusätzlich zu den bereits vorhandenen Schulden, sollen dann auch noch die Inkassogebühren gezahlt werden.
Wie die Inkassogebühren berechnet werden und wann und in welcher Höhe Sie diese zahlen müssen, sollten Sie wissen, wenn Sie Schulden haben. Denn es gilt in Ihrer angespannten Finanzlage zu vermeiden, mehr zu zahlen, als Sie müssen.
Wieviele Inkassogebühren müssen wann gezahlt werden?
Zunächst einmal müssen Sie nur Inkassogebühren zahlen, wenn gegen Sie eine berechtigte Forderung besteht, mit der Sie im Verzug sind (Regelung zum Verzug in §286 BGB). Zum Beispiel, wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlt haben und deswegen eine Mahnung erhalten haben. Beauftragt der zugehörige Gläubiger dann ein Inkassounternehmen, können für dessen Tätigwerden Gebühren von Ihnen gefordert werden.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Gläubiger keine unnötigen Kosten produzieren darf. Dies wird als Schadensminderungspflicht bezeichnet und beinhaltet, dass die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens nicht die einer Beauftragung eines Rechtsanwalts übersteigen dürfen. Inkassobüros müssen sich also bei der Höhe der Inkassogebühren an die Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) halten. Nr. 2300 RVG lässt dabei grundsätzlich (je nach Ermessen und bezogen auf den Aufwand) eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5- und 2,5-Gebühr zu. Jedoch ist laut Nr. 2300 RVG eine Grenze von 1,3-Gebühr gesetzt. Für alles, was über 1,3-Gebühr hinaus geht, muss nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb verlangen die meisten Inkassobüros einen 1,3-Gebührensatz. Das bedeutet außerdem:
Je höher Ihre Forderung, desto höher auch die Inkassogebühren.
Dann müssen Sie keine Inkassokosten zahlen
Sie müssen keine Inkassokosten zahlen, wenn Sie der Forderung (im Beispiel der Rechnung) fristgerecht widersprochen haben. Denn Inkassounternehmen sollen diejenigen, die versäumt haben zu zahlen, zum Begleichen der Forderung bringen und nicht diejenigen, die nicht zahlen wollen und widersprochen haben so beeinflussen, dass Sie aus Angst nun doch zahlen.
Haben Sie Ihren Gläubiger rechtzeitig, bevor dieser das Inkassounternehmen beauftragt hat, über Ihre eigene Zahlungsunfähigkeit informiert, müssen Sie ebenfalls keine Inkassogebühren zahlen.
Wichtig: Prüfen Sie immer, ob das Inkassobüro, von dem Sie kontaktiert wurden, im Rechtsdiensteistungsregister eingetragen ist. Ansonsten müssen Sie nichts zahlen, da nur Inkassounternehmen mit einem solchen Eintrag Inkasso betreiben dürfen.
Inkassogebühren Tabelle
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Geschäftsgebühren nach Anlage 2 des §13 Abs. 1 RVG.
Beispiel: Sie sind mit einer Rechnung von 650,00€ in Verzug. Bei 1,3-Gebührensatz kann das Inkassobüro Ihres Gläubigers 104€ (1,3 x 80€) Geschäftsgebühren verlangen (Netto).
Haben Sie Fragen zur Höhe, Berechnung, Rechtsgrundlage oder weiteren Themen rund um Inkassogebühren, können Sie uns gerne um Rat fragen.