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Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestellt. Er verwaltet und verfügt während der Insolvenzlaufzeit über das pfändbare Vermögen des Schuldners. Dies gilt sowohl bei der Regelinsolvenz für Unternehmen als auch bei der Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen.
Gläubiger können in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Das Gericht muss die Wahl bestätigen, damit dieser zuständig wird.
Als Insolvenzverwalter darf ausschließlich eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige unabhängige natürliche Person bestellt werden (§ 56 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)). Meist bedeutet Geschäftskundigkeit, dass insbesondere bei Regelinsolvenzen jurisitische, betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkenntnis vorhanden sein müssen. In der Praxis werden deshalb unter anderem Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebswirte eingesetzt. Eine Ausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht, trotzdem ist dies ein eigenständiger Beruf.
Früher wurde der Insolvenzverwalter in der Verbraucherinsolvenz als Treuhänder bezeichnet. Eine weitere veraltete Bezeichnung ist Konkursverwalter.
Während des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter vom Gericht überwacht. Für ihn besteht eine Auskunfts- und Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Kommt ein Insolvenzverwalter seinen insolvenzrechtlichen Pflichten nicht nach oder erfüllt er Masseverbindlichkeiten nicht, muss er Schadensersatz zahlen.
Die §§ 56 bis 79 InsO regeln Rechte, Pflichten, Vergütung und alles Weitere zum Insolvenzverwalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben geht während des Insolvenzverfahrens die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.
Am Ende des Verfahrens muss der Insolvenzverwalter einer Gläubigerversammlung Rechnung ablegen. Die Schlussrechnung muss zuvor durch das Gericht geprüft werden.
Für seine Tätigkeiten wird der Insolvenzverwalter entsprechend des Werts der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens mit einem Regelsatz gemäß der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vergütet.
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters beträgt bei bis zu 10 Gläubigern 1.000 € und erhöht sich mit zunehmender Gläubigeranzahl. Sie richtet sich auch nach dem Wert der Insolvenzmasse, also dem von Insolvenzverwalter erwirtschafteten Vermögen des Schuldners während der Laufzeit des Verfahrens. Je höher die Insolvenzmasse, umso höher auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Vergütungsvorschriften gelten aber nur im gerichtlichen Insolvenzverfahren.
Die Vergütung wird vom zuständigen Insolvenzgericht durch einen Beschluss festgesetzt.
Es steht dem Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 InsO zu, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Dieser hat in der Regel keine Verfügungsgewalt, da er insbesondere zur Sicherung und zur Prüfung, ob genügend Vermögen zur Deckung der Kosten für ein Insolvenzverfahren vorhanden ist, bestellt wird.
Vergütet wird der vorläufige Insolvenzverwalter mit in der Regel 25 % des von ihm betreuten Vermögens.
Insolvenzverwalter können Mitglied im Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. sein. Hierfür muss eine Zertifizierung nach ISO:9001 vorliegen und die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) beachtet werden.