Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Insolvenz » Insolvenzverwalter

    Insolvenz­verwalter

    Insolvenzverwalter Ordner

    Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenz­gericht bei der Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens bestellt. Er verwaltet und verfügt während der Insolvenz­laufzeit über das pfändbare Vermögen des Schuldners. Dies gilt sowohl bei der Regelinsolvenz für Unternehmen als auch bei der Verbraucherinsolvenz für Privat­personen.

    Gläubiger können in der ersten Gläubiger­versammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Das Gericht muss die Wahl bestätigen, damit dieser zuständig wird.

    Als Insolvenzverwalter darf aus­schließlich eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige unabhängige natürliche Person bestellt werden (§ 56 Abs. 1 Insolvenz­ordnung (InsO)). Meist bedeutet Geschäfts­kundigkeit, dass insbesondere bei Regelinsolvenzen jurisitische, betriebs­wirtschaftliche und kaufmännische Fachkenntnis vorhanden sein müssen. In der Praxis werden deshalb unter anderem Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebswirte eingesetzt. Eine Ausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht, trotzdem ist dies ein eigenständiger Beruf.


    Früher wurde der Insolvenz­verwalter in der Ver­braucher­insolvenz als Treuhänder be­zeich­net. Eine weitere veraltete Bezeichnung ist Konkurs­verwalter.

    Während des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenz­verwalter vom Gericht überwacht. Für ihn besteht eine Auskunfts- und Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenz­gericht. Kommt ein Insolvenzverwalter seinen insolvenzrechtlichen Pflich­ten nicht nach oder erfüllt er Masse­verbindlich­keiten nicht, muss er Schadens­ersatz zahlen.

    Die §§ 56 bis 79 InsO regeln Rechte, Pflichten, Vergütung und alles Weitere zum Insolvenzverwalter.

    Insolvenzverwalter Aufgaben

    • Ermittlung der Insolvenzmasse (pfändbares Vermögen des Schuldners) :
      Aussondern schuldnerfremder Gegenstände und Ergänzung um zum Vermögen gehörende Gegenstände
    • Auflistung des Insolvenz­vermögens (Inventar) und der Insolvenz­gläubiger mit ihren Forderungen
    • Sicherung der Insolvenzmasse gegenüber Schuldner und Gläubiger
    • Prozesse für die Masse führen (der Schuldner hat keine Prozess­führungs­befugnis mehr, wenn es um Insolvenzvermögen geht)
    • Ggf. einen Insolvenzplan vorlegen
    • Verteilung des Insolvenzerlöses an die Gläubiger anhand der ent­sprechenden Quote

    Zur Erfüllung dieser Aufgaben geht während des Insolvenz­verfahrens die Verfügungs­gewalt über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.

    Rechnungslegung

    Am Ende des Verfahrens muss der Insolvenzverwalter einer Gläubiger­versammlung Rechnung ablegen. Die Schluss­rechnung muss zuvor durch das Gericht geprüft werden.

    Vergütung Insolvenzverwalter

    Für seine Tätigkeiten wird der Insolvenz­verwalter ent­sprechend des Werts der Insolvenz­masse bei Beendigung des Verfahrens mit einem Regel­satz gemäß der Insolvenz­rechtliche Vergütungs­verordnung (InsVV) vergütet.

    Die Mindest­vergütung des Insolvenz­verwalters beträgt bei bis zu 10 Gläubigern 1.000 € und erhöht sich mit zunehmender Gläubiger­anzahl. Sie richtet sich auch nach dem Wert der Insolvenzmasse, also dem von Insolvenzverwalter er­wirtschafteten Ver­mögen des Schuldners während der Lauf­zeit des Verfahrens. Je höher die Insolvenz­masse, umso höher auch die Vergütung des Insolvenz­verwalters. Diese Ver­gütungs­vorschriften gelten aber nur im gericht­lichen Insolvenzverfahren.

    Die Vergütung wird vom zuständigen Insolvenz­gericht durch einen Beschluss festgesetzt.

    Vorläufiger Insolvenzverwalter

    Es steht dem Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 InsO zu, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Dieser hat in der Regel keine Verfügungs­gewalt, da er ins­besondere zur Sicherung und zur Prüfung, ob genügend Vermögen zur Deckung der Kosten für ein Insolvenz­verfahren vorhanden ist, bestellt wird.

    Vergütet wird der vorläufige Insolvenz­verwalter mit in der Regel 25 % des von ihm betreuten Vermögens.

    Insolvenzverwalter können Mit­glied im Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. sein. Hierfür muss eine Zertifizierung nach ISO:9001 vorliegen und die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) beachtet werden.