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Die Regelinsolvenz ist eines der beiden möglichen Insolvenzverfahren. Sie ist das richtige Verfahren, wenn ein Insolvenzgrund (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) vorliegt und der Schuldner ein Unternehmen, selbstständig oder ehemals selbstständig mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen ist.
Die Unterschiede der Regelinsolvenz zur Verbraucherinsolvenz können Sie in unserem Blog-Beitrag "Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz: Welches Verfahren ist das Richtige für mich?" nachlesen.
Ein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens kann sowohl vom Schuldner selbst (Eigenantrag) oder aber von jedem seiner Gläubiger gestellt werden. Der Gläubiger, der den Antrag stellen will, muss hierfür nachweisen können, dass er einen Anspruch gegenüber dem Schuldner hat und dass sowohl ein rechtliches Interesse als auch ein glaubhafter Eröffnungsgrund besteht.
Für Freiberufler, die einer Berufskammer angehören, kann die Regelinsolvenz eine schwerwiegende Folge haben: Der Entzug ihrer Zulassung zur Berufskammer aufgrund fehlender wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Anwälte, Architekten, Steuerberater, Ärzte aber auch Ingenieure oder Psychotherapeuten sollten demnach sehr genau prüfen, ob tatsächlich kein Weg an der Regelinsolvenz vorbei führt.
Antrag
Der Antrag auf Regelinsolvenz geht in der vorgeschriebenen Form beim zuständigen Gericht ein. Das entsprechende Formular muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, hierfür professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Prüfung durch das Gericht
Ist der Regelinsolvenzantrag eingegangen, prüft das Gericht im Eröffnungsverfahren, ob ein Insolvenzgrund wie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt können vom Gericht sogenannte Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Beispiele sind die Postsperre, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Auskunftspflicht des Schuldners und die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Immobilien oder Mobiliarvermögen.
Das Gericht prüft außerdem, ob genügend Vermögen vorhanden ist, damit das Insolvenzverfahren gezahlt werden kann. Ansonsten wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Eröffnungsbeschluss
Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, verfasst das Gericht einen Beschluss zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der ab sofort jegliche Maßnahmen, die der Entschuldung des Schuldners dienen, erhalten muss. Die Gläubiger dürfen nach Eröffnungsbeschluss nicht mehr eigenständig vollstrecken.
Forderungseinholung durch den Insolvenzverwalter
Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Gläubiger, die dies versäumen, werden nicht im Verfahren der Regelinsolvenz berücksichtigt.
Berichtstermin
Der Insolvenzverwalter erstattet am Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners Bericht. Er schätzt ein, inwieweit das Unternehmen bzw. bei Selbstständigkeit die Firma des Schuldners komplett oder teilweise erhalten werden kann und wenn ja, ob ein Insolvenzplan in Frage kommt.
Prüftermin
Zum Prüftermin kann Widerspruch gegen die angemeldeten Forderungen eingelegt werden. Dies steht jedem zu, der am entsprechenden Verfahren der Regelinsolvenz beteiligt ist.
Auf Antrag des Insolvenzverwalters: Gläubigerversammlung
Wenn der Insolvenzverwalter den Antrag stellt, kann eine Gläubigerversammlung stattfinden. Auf dieser wird entschieden, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll und ob das Unternehmen des Schuldners weiter bestehen kann.
Aufzuteilendes Vermögen ermitteln
In dieser Phase wird die sogenannte Insolvenzmasse verwertet. Das bedeutet, sowohl das Vermögen des Schuldners, das dieser besaß, als der Antrag auf Regelinsolvenz einging als auch das Vermögen, das in der Wohlverhaltensphase erarbeitet wurde, werden vom Insolvenzverwalter verwertet.
Vermögensaufteilung am Schlusstermin
Zum Schlusstermin wird das beim Schuldner vorhandene Vermögen verteilt. Begonnen wird mit den Verfahrenskosten für die Regelinsolvenz und der Bezahlung des Insolvenzverwalters. Im Anschluss geht der Restbetrag des pfändbaren Vermögens an die Gläubiger.
Aufhebung der Regelinsolvenz
Ein Beschluss des Gerichts hebt die Regelinsolvenz auf. Bei natürlichen Personen folgt die Wohlverhaltensphase und, wurde ein entsprechender Antrag gestellt, die Restschuldbefreiung.