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Der Begriff Privatinsolvenz wird umgangssprachlich für die offizielle Bezeichnung Verbraucherinsolvenz verwendet. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in der Insolvenzordnung (InsO). Die Privatinsolvenz soll verschuldeten Menschen die Chance auf einen Neuanfang bieten.
Die Privatinsolvenz ist das richtige Verfahren für natürlichen Personen (Privatleute), ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Falls Sie selbstständig sind oder etwas zur Insolvenz für Unternehmen erfahren möchten, besuchen Sie die Seite Regelinsolvenz.
Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden, dauern 3 Jahre. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine stufenweise Verkürzung des Verfahrens.
Für Schuldner, die vor diesem Zeitraum einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt haben, gilt in der Regel noch eine Dauer von 6 Jahren für das Verfahren.
In der Privatinsolvenz wird ihr gesamtes Vermögen verwertet. Fahrzeuge werden gepfändet, Wohneigentum wird versteigert und so weiter. Nur das, was Sie unbedingt zum Leben benötigen, ist unpfändbar.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bevor die Privatinsolvenz angemeldet werden kann, muss nachgewiesen werden, dass eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war. Eine Bescheinigung hierüber kann Ihnen nur von geeigneten Stellen (Schuldnerberatungsstellen, Schuldnerberatungen, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren) ausgestellt werden. Es wird Ihnen bescheinigt, dass Sie ernsthaft versucht haben, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen (Zahlungs- oder Vergleichangebote gemacht haben) und diese Einigung nicht gelungen ist. Ohne einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch und vor allem ohne die Bescheinigung können Sie keinen (Verbraucher-) Insolvenzantrag stellen.
Antragstellung Verbraucherinsolvenz beim Insolvenzgericht
Der Schuldner stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung muss beigelegt werden. Der Schuldenbereinigungsplan, den die Gläubiger im Rahmen der außergerichlichen Einigungsversuche vorgelegt bekommen haben, muss ebenfalls mitgeschickt werden.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Bevor das zuständige Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, prüft es, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Wenn die Einschätzung positiv ist, werden den Gläubigern sowohl der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan als auch das Vermögensverzeichnis zugestellt. Beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird den Gläubigern erneut ein Vergleich angeboten. Das Insolvenzverfahren ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet. Nehmen die Gläubiger diesen Vorschlag an, kommt der Plan zustande und das Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet (und auch nicht eingetragen).
Haben nach einer Frist von einem Monat weniger als die Hälfte der Gläubiger (nach Köpfen und Schuldsummen) abgelehnt, hat das Gericht die Befugnis, die Zustimmungen der abgelehnten Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen. So kommt der Plan zustande und Sie können ihn erfüllen, ohne durch einen Insolvenzverwalter überwacht zu werden. Im Schuldenbereinigungsplan können Sie das Angebot frei bestimmen und beispielsweise auch eine längere Laufzeit als 3 Jahre für die Zahlungen anbieten.
Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz)
Ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert oder mangels Erfolgsaussicht nicht versucht worden, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Umgangssprachlich berfinden Sie sich nun in der Privatinsolvenz. Dies wird öffentlich im Insolvenzbekanntmachungsportal bekannt gemacht.
Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der eine Vermögensaufstellung erstellt und für die Dauer der Privatinsolvenz Ihr Vermögen verwaltet. Alles, was über die Pfändungsfreigrenze hinaus geht, wird den Gläubigern zuteil.
Ggf. Insolvenzplanverfahren
Es ist möglich, einen Insolvenzplan zu erstellen, der eine Entschuldung vorsieht, die vom gesetzlichen Verbraucherinsolvenzverfahren abweicht. In diesem können eine abweichende Verfahrensabwicklung aber auch abweichende Haftung nach Ende der Insolvenz festgehalten werden. Für das Insolvenzplanverfahren müssen gesetzlich festgehaltene Regeln eingehalten werden. Mehr über Voraussetzungen und Erstellung eines Insolvenzplans finden Sie auf der Seite Insolvenzplan.
Wohlverhaltensperiode mit anschließender Restschuldbefreiung
Das Ziel des Schuldners bei der Privatinsolvenz ist die Erlangung der Restschuldbefreiung. Diese wird nach einer 3-jährigen Wohlverhaltensperiode gewährt, in der der Schuldner sich an die Insolvenzregeln gehalten hat.
Während der Wohlverhaltensperiode wird das pfändbare Einkommen vom Insolvenzverwalter nach einer von diesem berechneten Quote an die Gläubiger ausgeschüttet. Als Schuldner müssen Sie sich bemühen, einer zumutbaren Arbeit nachzugehen oder eine solche zu finden. Außerdem müssen Sie während der gesamten Zeit Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen sowie wichtige Änderungen wie ein Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel mitteilen. Erhalten Sie in der Privatinsolvenz eine Erbschaft, müssen Sie diese bei Annahme zur Hälfte abgeben.
Die grundsätzliche Restschuldbefreiung muss zu Beginn des Verfahrens beantragt werden, das Gericht entscheidet dann über die vorzeitige Befreiung ebenfalls auf Antrag. Die Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO zu beantragen.
Diese Gründe können dazu führen, dass Ihre Restschuldbefreiung versagt wird:
Die Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz nach der Wohlverhaltensperiode erfolgt nicht automatisch. Verschiedene Gründe (siehe oben) können zum Versagen führen. Wird die Restschuldbefreiung versagt, ist die Privatinsolvenz gescheitert und auch nach Verfahrensende bestehen weiterhin Verbindlichkeiten.
Der Privatinsolvenz ist der außergerichtliche Vergleich vorgelagert. Dieser hat gegenüber der Privatinsolvenz folgende Vorteile:
Mehr zum außergerichtlichen Vergleich als Alternative zur Privatinsolvenz