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Es können zwei Arten von Mahnverfahren unterschieden werden:
Das außergerichtliche Mahnverfahren sind die Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) von Gläubigern an Schuldner, die offene Forderung zu begleichen. Das Ziel hierbei ist im ersten Schritt, daran zu erinnern, dass eine Zahlung nicht beglichen wurde. Manchmal geht eine Rechnung einfach unter oder wird vergessen. Durch das Empfangen der Mahnung gerät der Schuldner mit der gemahnten Zahlung in Verzug.
Wird trotz Zahlungsaufforderung noch immer nicht gezahlt, folgt in der Regel eine zweite Mahnung und bei den meisten Gläubigern wenn auch nach dieser keine Zahlung eingeht eine dritte Mahnung. Ab der zweiten Mahnung (wenn die erste Mahnung dazu gedient hat, Sie in Verzug mit Ihrer Zahlung zu setzen) können für das Erstellen Kosten vom Schuldner verlangt werden. Diese sollen sich laut Gerichtsurteilen um 3 € bewegen.
Achtung: Das außergerichtliche Mahnverfahren ist in vielen Fällen rechtlich nicht nötig. Gibt es ein eindeutiges Fälligkeitsdatum (z.B. Zahlung drei Wochen nach Erhalt der Ware) oder das Datum im Vertrag, an dem die Miete gezahlt werden muss, gerät man bereits mit Ablauf dieses Datums automatisch in Verzug. Es bedarf hier theoretisch keiner vorherigen Mahnung, um das gerichtliche Mahnverfahren zu starten.
Einige Unternehmen schalten auch beim Verzug des Schuldners direkt Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte ein, um die Forderung einzutreiben. Bei berechtigten Forderungen müssen Sie diese Kosten erstatten, man spricht hier vom sogenannten Verzugsschaden. Die Erstattungspflicht liegt beim Schuldner, weil er durch seine Nichtzahlung den Gläubiger dazu gebracht hat, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen einzuschalten und ihm dadurch Kosten entstanden sind.
Rechtlich würde eine Mahnung bzw. der Verzug des Schuldners reichen, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. In der Praxis wird jedoch erst nach der zweiten oder dritten Mahnung der Mahnbescheid bei Gericht beantragt.
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt damit, dass der Gläubiger beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid beantragt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist.
Das Gericht sorgt anschließend dafür, dass dieser dem Schuldner postalisch zugestellt wird und der Gläubiger über die Zustellung informiert wird. Ein Mahnbescheid geht stets in einem gelben Umschlag mit Zustellungsdatum darauf bei Ihnen ein. Es macht Sinn, diesen Umschlag aufzubewahren, da das Datum der Zustellung darüber entscheidet, ab wann der Gläubiger den nächsten Schritt, den Vollstreckungsbescheid, beantragen darf. Der Vollstreckungsbescheid kann nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist die mit Datum der Zustellung startet beantragt werden. Er kann nicht beantragt werden, wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird.
Der Mahnbescheid hat den Zweck, Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen. Haben Sie tatsächlich etwas nicht gezahlt oder handelt es sich vielleicht sogar um einen Betrugsversuch? So können Sie berechtigte Forderung doch noch begleichen oder gegen unberechtigte Forderungen Widerspruch einlegen.
Wurde Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt, haben Sie zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen die gesamte oder einen Teil der Forderung einzulegen. Der Widerspruch dient dazu, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Gerichte prüfen nicht, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht. Deswegen sollten Sie niemals die Füße stillhalten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen. Widersprechen Sie bei unberechtigter Forderung nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Hat er diesen gegen Sie erreicht und einen Titel erwirkt, bleibt nur noch der aufwendige, langwierige strafrechtliche Weg, um unberechtigt gegen Sie geltend gemachte Forderungen abzuwenden.
Für Formulare und Muster zum gerichtlichen Mahnverfahren können Sie die Webseite der Mahngerichte der Bundesländer besuchen.
Nach Ablauf der zwei Wochen Widerspruchsfrist hat der Gläubiger 6 Monate Zeit, beim Gericht den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Das Gericht stellt dann dem Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid aus, der entweder per Post oder dem Schuldner direkt über den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen - das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nicht zwangsvollstreckt werden kann. Wenn Sie dies verhindern wollen, müssen Sie zusätzlich zum Einspruch-Formular einen extra Antrag hierfür zum Gericht schicken. Ansonsten kann auch bei später als berechtigt befundenem Einspruch vorerst zwangsvollstreckt werden (zum Beispiel gepfändet werden).
Die Formulare für das Einreichen des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid sind stets der Ankündigung beigefügt.
Die Frist zum Einspruch ist auch hier wieder zwei Wochen. Folge des Einspruchs ist immer die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei dem für den Schuldner örtlich zuständigen Gericht. Es wird dann inhaltlich über die Berechtigung der Forderung gestritten, zunächst durch gewechselte Schriftsätze, dann gegebenenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung.
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Dieser ist ein Titel gegen den Schuldner, der einem Urteil gleichkommt und die Zwangsvollstreckung für den Gläubiger ermöglicht. Die offene Summe kann nun zwangsweise eingeholt werden. Dafür dienen Pfändungen und Abtretungen.
Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft
Um die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchzuführen beauftragen einige Gläubiger einen Gerichtsvollzieher, der dem Schuldner die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) abnimmt. Hat der Schuldner alle seine Vermögensverhältnisse aufgelistet, können die Pfändungen beim Arbeitgeber oder bei den Bankkonten des Schuldners zielführender angewandt werden.
Grundsätzlich dient das gerichtliche Mahnverfahren dem Gläubiger dazu, dass er seine Forderung langjährig anerkennen lassen kann. Hat der Gläubiger durch das gerichtliche Mahnverfahren einen Titel gegen Sie erwirkt, verjährt dieser erst nach 30 Jahren. Und jede Vollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel Kontopfändung) lässt die Frist der 30 Jahre von vorne beginnen.
Egal welches Mahnverfahren, beide sind mit Aufwand und Kosten für den Gläubiger verbunden. Einige versuchen zunächst über das außergerichtliche Mahnverfahren und Inkassounternehmen eine Zahlung zu erreichen - insbesondere bei kleineren Schuldsummen. Andere wählen das gerichtliche Mahnverfahren, weil es, kommt es nicht zum Widerspruch oder Einspruch, deutlich weniger Kosten für sie verursacht und auch schneller geht.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist mit der Einhaltung von rechtlichen Fristen verbunden. Deswegen gilt hierbei: Sofort reagieren! Ein berechtigter Mahnbescheid bedeutet meistens, dass die finanzielle Situation generell in eine Schieflage geraten ist. Selten kommt es bei vergessenen Rechnungen oder problemlos zu zahlenden Forderungen soweit.
Je eher Sie sich professionelle Hilfe holen, desto unwahrscheinlicher geraten Sie in die Zwangsvollstreckung (Pfändungen, Lohnabtretungen, Vermögensauskunft...), die oftmals bedeutet, dass Ihnen ein Teil Ihres Einkommens nicht mehr zur Verfügung steht.
Über unsere
können Sie ein kostenloses Beratungsgespräch bei uns als anwaltlicher Schuldnerberatung erhalten. Der Vollstreckungsbescheid ist die gerichtliche Bestätigung für Gläubiger (sogenannter Titel), nun auf den verschiedenen rechtlichen Wegen (Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher, Kontopfändung,...) die beim Schuldner offene Forderung einzuholen.
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