Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung » Pfändungsschutzkonto

    Pfändungsschutz­konto

    Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ist ein besonderes Girokonto, das im Gegensatz zum normalen Girokonto vor Pfändungen bis zum jeweiligen Sockelfreibetrag (siehe unten) schützt. Wenn auf dem Konto keine Pfändung durchgeführt wird, wird es wie ein normales Giro­konto behandelt und Sie können frei über das gesamte Geld verfügen.

    Liegt eine Kontopfändung vor, schützt das Pfändungs­schutzkonto Ihr Geld automatisch bis zu einem sogenannten Sockel­freibetrag von aktuell* 1.499,99 €, ohne dass Sie dafür zum Voll­streckungs­gericht gehen müssen. Laut § 899 Abs. 1 ZPO wird dieser Betrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, also beträgt die Pfändungsfreigrenze im Falle einer Kontopfändung 1.500,00 €. Bis zu dieser Grenze steht Ihnen der Betrag auch bei laufender Pfändung zur freien Verfügung. Das heißt, Sie können Überweisungen tätigen. Der Sockelfreibetrag wird auch Basisfreibetrag genannt. Er wird regelmäßig angepasst.

    Bei einem Pfändungsschutzkonto ist es egal, welche Art von Einkommen auf dem Konto eingeht. Sie können Arbeits­losengeld, Bürgergeld (ehemals Arbeits­losengeld II oder Hartz IV) Rente, Gehalt aber auch Einnahmen als Selbst­ständiger haben. Solange der Betrag unter 1.500,00 € liegt, ist er für einen Kalender­monat vor der Pfändung geschützt.

    Beachten Sie, dass der Freibetrag Ihnen immer zum ersten des Monats zur Verfügung steht.

    Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten

    Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos steht jeder natürlichen Person zu. Banken sind verpflichtet, Ihnen Ihr bestehendes Konto kostenfrei in ein P-Konto umzuwandeln - auch wenn bereits auf dem Girokonto eine Pfändung läuft.

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass P-Konten immer Einzel­konten auf Guthaben­basis sein müssen. Besitzen Sie ein gemeinsames Giro­konto mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, müssen Sie dieses zu einem Einzel­konto umwandeln, um es wiederum in ein Pfändungs­schutz­konto umwandeln lassen zu können. Außerdem darf pro Person lediglich ein einzelnes Pfändungsschutzkonto bestehen. Eine Meldung des Pfändungsschutzkontos an die Auskunftei SCHUFA oder andere Auskunfteien ist zulässig und kann nicht verhindert werden.

    Achten Sie darauf, ob die Bank, bei der Sie das Pfändungs­schutz­konto beantragen, Konto­führungs­gebühren verlangt oder ob Leistungs­einschränkungen (z.B. keine Daueraufträge) bestehen. Bei der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto dürfen Ihnen keine Leistungen verweigert oder mit besonderen Zusatz­kosten belastet werden. Einschränkungen kann eine Bank aber vornehmen, wenn Sie das Konto bei einer anderen Bank neu eröffnen.

    Versuchen Sie trotzdem, eine Bank zu finden, die Ihnen ein neues P-Konto ohne Zusatzkosten eröffnet. Dies bringt für Sie den Vorteil, dass die Wahrscheinlich­keit geringer ist, dass Gläubiger Erfolg mit einer Pfändung auf gut Glück (bei der Ihr Kreditinstitut erraten wird) haben.

    Pfändungsschutzkonto Frei­betrag erhöhen

    Da in vielen Fällen, z.B. wenn Sie verheiratet sind oder Kinder haben, der Sockel­betrag von 1.500 € nicht ausreicht, können Sie durch einen ent­sprechenden Antrag Ihren Freibetrag erhöhen. Sie erhalten dabei für den Unterhalt von Personen 560,00 € für die erste und für jede weitere Person 310,00 €.

    Zusätzlich zu den unterhaltspflichtigen Personen können auch einige regelmäßige Sozial­leistungen durch Bescheinigung den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos erhöhen. Hierzu zählen Gelder für Ausgleich des Mehr­aufwands durch Körper­schäden (Grundrente, Schwerst­beschädigten­zulage, Pflegegeld, Blindengeld). Einmalige Sozial­leistungen wie die Erst­einrichtung nach Geburt oder der Zuschuss zur Klassen­fahrt können ebenfalls vor Pfändung geschützt werden.

    Kindergeld ist ebenfalls geschützt. Und zwar unabhängig von Frei­grenzen­erhöhungen.

    Eine Übersicht über die unpfändbaren Bezüge, die den Pfändungs­freibetrag erhöhen können, finden Sie in unserem Lexikon: Was darf gepfändet werden und was nicht?

    Pfändungsschutzkonto Freibetrag Beispiel

    Beispiel: alleinerziehende Mutter Lisa Mustermann mit ihrem Kind. Ihr Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto steigt durch den Unterhalt.

    Lisa Musterfrau, allein­erziehende Mutter, 2 Kinder

    Grundfreibetrag:
    Freibetragserhöhung Unterhalt 1. Kind:
    Freibetragserhöhung Unterhalt 2. Kind:
    Kindergeld:
    Gesamtfreibetrag (Sockelfreibetrag):

    1.500,00 €
    560,00 €
    310 €
    500,00 €
    2.870,00 €


    Bescheinigung Pfändungs­schutz­frei­grenze

    Um Ihren Sockelfreibetrag zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank.

    In der Praxis hat sich ein Muster durchgesetzt, das von Schuldner­beratungen in Zusammenarbeit mit dem Bundes­justiz­ministerium ausgearbeitet wurde. Dieses Muster für die Bescheinigung können Sie bei uns als PDF herunterladen:

    Diese kann von folgenden Stellen ausgefüllt werden:

    Fakten zum Pfändungsschutzkonto

    • Jeder hat ein Recht auf ein Pfändungsschutzkonto
    • Es muss beantragt werden
    • Nur bestehendes Konto muss ohne Zusatz­zahlung umgewandelt werden
    • Führung nur als Einzelkonto
    • Schutzwirkung nur bei Führung auf Guthaben­basis
    • Eröffnung P-Konto bei neuer Bank senkt Risiko, dass Pfändungen auf gut Glück Erfolg haben
    • P-Konto kann der SCHUFA gemeldet werden
    • Pro Person nur ein P-Konto
    • Freibetrag steht monatlich zur Verfügung
    • Freibetrag kann in bestimmten Fällen mit Bescheinigung erhöht werden
    • Geschützt sind unter anderem Kindergeld, Grundrente, Pflegegeld, Blindengeld, Schwerst­beschädigten­zulage, Sozialleistung für Klassenfahrt oder Erst­einrichtung nach Geburt im Bezugsmonat
    • Nicht geschützt sind Wohngeld, Erziehungs­geld, Elterngeld und Mutterschafts­geld (wenn das Geld auf Ihr Konto überwiesen wird)
    *Werte nach Pfändungs­tabelle gültig ab 01.07.2024