1. Juni 2017
Neue Pfändungsfreigrenze 2017

Zwei Jahre sind rum und nun ist es wieder soweit: In genau einem Monat wird zum 01.07.2017 die Pfändungsfreigrenze auf 1.133,80 € erhöht. Die meisten Banken und Unternehmen stellen automatisch um, trotzdem sollten Sie im Juli besonders aufpassen, dass die Erhöhung auch bei Ihnen berücksichtigt wurde. Sonst bekommen Sie womöglich noch weniger Geld, als Ihnen zusteht.
Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, der unpfändbar ist und Ihnen als Schuldner monatlich zur Verfügung steht. Er ist vollständig vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt und steht zu Ihrer freien Verfügung. Der Gedanke dahinter ist, dass trotz Überschuldung und Pfändung eine Existenzgrundlage gesichert sein muss. In der Folge haben durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze 2017 viele Schuldner etwas mehr Geld im Monat zur Verfügung.
Erhöhung Pfändungsfreigrenze 2017 nach steuerlichem Grundfreibetrag
Der Wert der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze 2017 richtet sich dem steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser ist gestiegen. Das bedeutet, dass die vormals 1.073,88 € ab 01. Juli auf 1.133,80 € angehoben werden. Auch der Betrag, um den zum Beispiel bei Unterhaltspflicht der Pfändungsfreibetrag auf Antrag erhöht werden kann, wird angehoben werden. Waren es bisher 404,16 € die für die erste Person jeden Monat dazu kamen, sind es nun 426,71 €. Und jede weitere Person kann ab Juli die Pfändungsfreigrenze monatlich um jeweils weitere 237,73 € anheben (seit 2015 waren es 225,17 €). Dies kann alle Schuldner freuen, die sich mit einer Pfändung auseinandersetzen müssen.
Neue Pfändungstabelle 2017
Im Anhang der gesetzlichen Bekanntmachung zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist eine sehr detaillierte Pfändungstabelle (für Auszwahlung sowohl nach Monaten aös auch nach Wochen und nach Tagen) abgebildet. Wir haben die monatliche Pfändungstabelle zusammengefasst, um Ihnen einen Überblick über die Änderungen der Höhe der Beträge der Pfändungsfreigrenze 2017 zu geben. Hier gehts zur vollständigen Pfändungstabelle.

Diese angepassten Beträge gelten nun wieder zwei Jahren - also bis zum 30.06.2019.
Neue Pfändungsfreigrenze auch für P-Konto
Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze 2017 hat nicht nur Auswirkungen auf das Arbeitseinkommen. Auch für Menschen mit einer Kontopfändung und einem Pfändungsschutzkonto gilt die Anhebung. Das bedeutet, dass sich der Sockelbetrag auf die oben genannte Summe erhöht. Die Banken dürfen demnach ab Juli erst ab 1.133,80 € den darüber liegenden Betrag an die Gläubiger überweisen.
Rechtsgrundlage Pfändungsfreigrenze 2017
Die Regelungen zum Pfändungsfreibetrag finden sich in § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Abschnitt, in dem diese Regelungen festgehalten sind, gliedert sich wie folgt in der ZPO:
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)
