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Die Sachpfändung oder auch Pfändung beweglicher Sachen ist in §§808 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Voraussetzung für eine Sachpfändung ist, wie bei der Kontopfändung auch, dass Ihr Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie besitzt. Das ist ein Urteil, ein notarielles Schuldanerkenntnis, ein gerichtlicher Vergleich oder ein Vollstreckungsbescheid. Dann kann Ihr Gläubiger einem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag erteilen, das heißt er beauftragt diesen damit, die Sachpfändung durchzuführen um seine Forderungen zu begleichen. Handelt es sich um Forderungen des Finanzamts oder anderer öffentlicher Stellen, wird anstelle des Gerichtsvollziehers ein Vollziehungsbeamter beauftragt.
Eine Sachpfändung darf nur von einem Gerichtsvollzieher oder einem Vollziehungsbeamten (z.B. bei Forderungen des Hauptzollamts oder des Finanzamts) durchgeführt werden. Lassen Sie sich den Dienstausweis und den vollstreckbaren Titel zeigen.
Ankündigung
Schuldner werden meist durch Zustellung eines Sachpfändungsauftrags darauf aufmerksam gemacht, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung seiner Forderung durch Sachpfändung durchführen will. Sowohl der Gerichtsvollzieher als auch der Vollzugsbeamte kündigen ihr Kommen in der Regel durch ein Schreiben an. Es kann aber auch vorkommen, dass diese ohne eine solche Ankündigung plötzlich vor der Tür stehen. Wenn Sie nicht zu Hause sind, wird ein weiterer Besuch meistens angekündigt oder Sie werden aufgefordert, sich umgehend zu melden.
Termin der Sachpfändung
Ihre Wohnung darf grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung durchsucht werden. Sie müssen dem Gerichtsvollzieher theoretisch die Tür nicht öffnen. Verweigern Sie den Zutritt zu Ihrer Wohnung oder sind Sie zu den angekündigten Terminen nicht zu Hause, kann der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen. Mit diesem darf er sich, wenn nötig auch gewaltsam, Zutritt zu Ihrer Wohnung verschaffen, um die Sachpfändung durchzuführen. Die Kosten für das Aufbrechen und Reparieren der Wohnungstür müssen Sie selbst tragen.
Die Sachpfändung
Während der Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamte in Ihrer Wohnung nach verwertbaren Gegenständen sucht, darf er alle volljährigen Personen befragen. Es besteht jedoch keine Auskunftspflicht, Sie müssen demnach nicht antworten.
Es werden solche Gegenstände gepfändet, die bei einer Versteigerung einen annehmbaren Erlös bringen. Bei größeren Objekten werden Transport- und Lagerkosten gegengerechnet. Deswegen werden sperrige Großobjekte seltener gepfändet. Anders bei Schmuck, Wertpapieren oder Bargeld. Diese nimmt der Gerichtsvollzieher direkt bei der Sachpfändung an sich. Es darf jedoch nur das Bargeld mitgenommen werden, das über den Betrag hinaus geht, der Ihnen als unpfändbarer Anteil zusteht. Dinge, die verwertbar sind, jedoch nicht am Termin mitgenommen werden können, werden mit einem Pfandsiegel (auch Kuckuck genannt) versehen. Dadurch sind sie der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen. Wenn Sie sie trotzdem verwenden, machen Sie sich wegen Verstrickungs- und Siegelbruchs strafbar. Objekte mit Pfandsiegel können durch Begleichen der Forderung ausgelöst werden.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung der Eigentumslage verwertbarer Gegenstände vorzunehmen. In manchen Fällen, wenn Sie beweisen können, dass das Objekt einem anderen gehört, lässt sich der Gerichtsvollzieher überzeugen. Wird ein Gegenstand gepfändet, der jemand anderem gehört, muss dieser zum Amtsgericht gehen und eine Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO einreichen, um die Sachpfändung rückgängig zu machen.
Keine pfändbaren Gegenstände: Vermögensauskunft
Findet der Gerichtsvollzieher keine verwertbaren Gegenstände für die Sachpfändung vor, wird er Ihnen im Regelfall die Vermögensauskunft abnehmen. In diesem Fall müssen Sie Auskunft geben.
Gläubigerbefriedigung
Zweck der Sachpfändung ist es, die offene Forderung des beauftragenden Gläubigers zu begleichen. Bargeld kann dem Gläubiger direkt ausgehändigt werden. Gepfändete Gegenstände werden in der Pfandkammer des entsprechenden Amtsgerichts verwahrt, bis sie versteigert werden.
Es dürfen nicht alle Gegenstände eines Schuldners gepfändet werden. Die unpfändbaren Gegenstände listet §811 ZPO auf. Dazu gehören unter anderem Kleidungsstücke, Haus- und Küchengeräte - sofern sie einer angemessenen Lebensführung entsprechen -, Haustiere, Brillen oder Prothesen sowie Trauringe und Ehrenzeichen.
Bedingt pfändbar sind Gegenstände wie PKW, Fahrrad, Computer oder Motoroller. Diese können nur dann im Rahmen der Sachpfändung gepfändet werden, wenn Sie weder wertvoll sind noch zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen vom Schuldner benötigt werden.
Im Regelfall wird Ihnen alles das erlassen, was zum Leben mit üblichem Standard, zur Ausbildung oder zur Ausübung des Berufs benötigt wird.
Findet der Gerichtsvollzieher in Ihrem Besitz einen oder mehrere Gegenstände, deren Wert höher ist als bei einer angemessenen Lebensführung, kann er eine sogenannte Austauschpfändung durchführen. Ein Beispiel ist der Austausch eines teuren Smart-TV Fernsehers gegen ein günstigeres Modell. Die Austauschpfändung kann auch bei PKWs, Küchengeräten oder anderen bedingt pfändbaren oder unpfändbaren Gegenständen durchgeführt werden.
Die Durchführung einer Sachpfändung können Sie durch Zahlung der offenen Forderung verhindern. Oder indem Sie versuchen, mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Haben Sie bereits eine Schuldnerberatung beauftragt, kann diese versuchen mit dem Gläubiger eine Aussetzung des Termins zu verhandeln.