Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung » Sachpfändung

    Sachpfändung

    Die Sachpfändung oder auch Pfändung beweglicher Sachen ist in §§808 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

    Voraussetzung für eine Sachpfändung ist, wie bei der Konto­pfändung auch, dass Ihr Gläubiger einen voll­streck­baren Titel gegen Sie besitzt. Das ist ein Urteil, ein notarielles Schuld­aner­kenntnis, ein gericht­licher Ver­gleich oder ein Voll­streckungs­bescheid. Dann kann Ihr Gläubiger einem Gerichts­vollzieher den Vollstreckungs­auftrag erteilen, das heißt er beauftragt diesen damit, die Sachpfändung durchzu­führen um seine Forderungen zu begleichen. Handelt es sich um Forderungen des Finanzamts oder anderer öffent­licher Stellen, wird anstelle des Gerichts­vollziehers ein Vollziehungs­beamter beauftragt.

    Eine Sachpfändung darf nur von einem Gerichts­vollzieher oder einem Vollzieh­ungs­beamten (z.B. bei Forderungen des Haupt­zollamts oder des Finanzamts) durchgeführt werden. Lassen Sie sich den Dienst­ausweis und den vollstreck­baren Titel zeigen.

    Gerichtsvollzieher Dienstausweis Muster

    Sachpfändung Ablauf

    Nummer 1

    Ankündigung
    Schuldner werden meist durch Zustellung eines Sach­pfändungs­auftrags darauf aufmerksam gemacht, dass der Gläubiger die Zwangs­voll­streckung seiner Forderung durch Sachpfändung durchführen will. Sowohl der Gerichts­vollzieher als auch der Vollzugs­beamte kündigen ihr Kommen in der Regel durch ein Schreiben an. Es kann aber auch vorkommen, dass diese ohne eine solche Ankündigung plötzlich vor der Tür stehen. Wenn Sie nicht zu Hause sind, wird ein weiterer Besuch meistens ange­kündigt oder Sie werden aufge­fordert, sich umgehend zu melden.

    Nummer 2

    Termin der Sachpfändung

    Ihre Wohnung darf grund­sätzlich nur mit Ihrer Ein­willigung durchsucht werden. Sie müssen dem Gerichts­vollzieher theoretisch die Tür nicht öffnen. Ver­weigern Sie den Zutritt zu Ihrer Wohnung oder sind Sie zu den ange­kündigten Terminen nicht zu Hause, kann der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolg­losen Versuchen einen richter­lichen Durch­suchungs­beschluss einholen. Mit diesem darf er sich, wenn nötig auch gewaltsam, Zutritt zu Ihrer Wohnung verschaffen, um die Sachpfändung durchzu­führen. Die Kosten für das Aufbrechen und Reparieren der Wohnungs­tür müssen Sie selbst tragen.

    Nummer 3

    Die Sachpfändung
    Sachpfändung Pfandsiegel Gerichtsvollzieher Während der Gerichts­vollzieher oder Vollziehungs­beamte in Ihrer Wohnung nach verwert­baren Gegen­ständen sucht, darf er alle volljährigen Personen befragen. Es besteht jedoch keine Auskunfts­pflicht, Sie müssen demnach nicht antworten.

    Es werden solche Gegenstände gepfändet, die bei einer Ver­steigerung einen annehmbaren Erlös bringen. Bei größeren Objekten werden Transport- und Lagerkosten gegen­gerechnet. Deswegen werden sperrige Groß­objekte seltener gepfändet. Anders bei Schmuck, Wertpapieren oder Bargeld. Diese nimmt der Gerichtsvollzieher direkt bei der Sachpfändung an sich. Es darf jedoch nur das Bargeld mitgenommen werden, das über den Betrag hinaus geht, der Ihnen als unpfändbarer Anteil zusteht. Dinge, die verwertbar sind, jedoch nicht am Termin mitge­nommen werden können, werden mit einem Pfand­siegel (auch Kuckuck genannt) versehen. Dadurch sind sie der Verfügungs­gewalt des Schuldners entzogen. Wenn Sie sie trotzdem verwenden, machen Sie sich wegen Verstrickungs- und Siegelbruchs strafbar. Objekte mit Pfandsiegel können durch Begleichen der Forderung ausgelöst werden.

    Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, eine Über­prüfung der Eigentums­lage verwertbarer Gegenstände vorzunehmen. In manchen Fällen, wenn Sie beweisen können, dass das Objekt einem anderen gehört, lässt sich der Gerichts­vollzieher überzeugen. Wird ein Gegenstand gepfändet, der jemand anderem gehört, muss dieser zum Amts­gericht gehen und eine Drittwider­spruchs­klage gemäß §771 ZPO einreichen, um die Sachpfändung rück­gängig zu machen.

    Nummer 4

    Keine pfändbaren Gegenstände: Ver­mögens­auskunft
    Findet der Gerichtsvollzieher keine verwert­baren Gegen­stände für die Sachpfändung vor, wird er Ihnen im Regel­fall die Vermögensauskunft abnehmen. In diesem Fall müssen Sie Auskunft geben.

    Nummer 5

    Gläubigerbefriedigung
    Zweck der Sachpfändung ist es, die offene Forderung des beauf­tragenden Gläubigers zu begleichen. Bar­geld kann dem Gläubiger direkt ausge­händigt werden. Gepfändete Gegenstände werden in der Pfand­kammer des ent­sprechenden Amts­gerichts verwahrt, bis sie versteigert werden.

    Geschützte Gegenstände und bedingt pfänd­bare Gegen­stände bei Sachpfändung

    Es dürfen nicht alle Gegenstände eines Schuldners gepfändet werden. Die unpfänd­baren Gegenstände listet §811 ZPO auf. Dazu gehören unter anderem Kleidungs­stücke, Haus- und Küchen­geräte - sofern sie einer ange­messenen Lebens­führung ent­sprechen -, Haustiere, Brillen oder Prothesen sowie Trauringe und Ehren­zeichen.

    Bedingt pfändbar sind Gegenstände wie PKW, Fahrrad, Computer oder Moto­roller. Diese können nur dann im Rahmen der Sach­pfändung gepfändet werden, wenn Sie weder wert­voll sind noch zur Berufs­ausübung oder aus gesund­heit­lichen Gründen vom Schuldner benötigt werden.

    Im Regelfall wird Ihnen alles das erlassen, was zum Leben mit üblichem Standard, zur Aus­bildung oder zur Aus­übung des Berufs benötigt wird.

    Austauschpfändung

    Findet der Gerichtsvollzieher in Ihrem Besitz einen oder mehrere Gegenstände, deren Wert höher ist als bei einer angemessenen Lebens­führung, kann er eine soge­nannte Austausch­pfändung durch­führen. Ein Beispiel ist der Austausch eines teuren Smart-TV Fernsehers gegen ein günstigeres Modell. Die Aus­tausch­pfändung kann auch bei PKWs, Küchen­geräten oder anderen bedingt pfänd­baren oder unpfändbaren Gegenständen durch­geführt werden.

    Sachpfändung verhindern

    Die Durch­führung einer Sachpfändung können Sie durch Zahlung der offenen Forderung ver­hindern. Oder indem Sie versuchen, mit dem Gerichts­voll­zieher eine Raten­zahlungs­ver­einbarung zu treffen. Haben Sie bereits eine Schuldner­beratung beauftragt, kann diese versuchen mit dem Gläubiger eine Aus­setzung des Termins zu verhandeln.

    Fakten zur Sachpfändung

    • Voraussetzung für Sachpfändung ist ein Titel
    • Sach­pfändungs­auftrag meist per Schreiben vom Gerichts­vollzieher angekündigt
    • Nach zwei vom Schuldner versäumten Terminen kann die Wohnung gewalt­sam für die Sach­pfändung betreten werden
    • Sie müssen während der Pfändung nicht auf Fragen des Gerichts­vollziehers antworten
    • Der Gerichtsvollzieher ist nicht ver­pflichtet, die Eigentums­lage zu überprüfen
    • Wer Gepfändetes trotz Pfand­siegel verwendet, macht sich straf­bar
    • Objekte mit Pfandsiegel können durch Be­gleichen der Forderung ausgelöst werden
    • Sie erhalten eine Kopie des Pfändungs­protokolls
    • Liste unpfändbarer Gegen­stände in §811 ZPO
    • Austauschpfändung: Bei unüblich hohem Wert kann ein Gegen­stand durch einen weniger wert­vollen ersetzt werden
    • Bei nichts Verwert­barem, kann Ver­mögens­auskunft abge­nommen werden