4. Mai 2016 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
Eidesstattliche Versicherung wird zur Abgabe der Vermögensauskunft
Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um erfolgreich vollstrecken zu können.
Die Vermögensauskunft ist eine neue Bezeichnung, die durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für neue, ab diesem Zeitpunkt eingehende Vollstreckungsaufträge, eingeführt worden ist.
Ende der eidesstattlichen Versicherung

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (EV) gibt es seit dem 01.01.2013 für neue Vollstreckungsaufträge nicht mehr. Lediglich einige „Altfälle“ sind weiter nach altem Recht zu Ende zu führen.
Der Gläubiger kann seit dem 01.01.2013 sofort die Abgabe der jetzt gültigen Vermögensauskunft (VA) verlangen. Das Verfahren wird deutlich gestrafft, denn der Gerichtsvollzieher braucht nicht mehr, wie zuvor, erst einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durchzuführen.
Stattdessen setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu. Erscheint der Schuldner in diesem Termin nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden.
Gibt der Schuldner im wahrgenommen Termin die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher ab, erstellt dieser ein elektronisches Vermögensverzeichnis. Dieses übermittelt er anschließend dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht.
Die Wartefrist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Dies bedeutet, dass die Gläubiger nunmehr alle 2 Jahre die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft verlangen können.
Zuständig ist jetzt ein landesweites zentrales Vollstreckungsgericht, wo die zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form verwaltet werden.
Noch bis Ende letzten Jahres (2012) konnte der Schuldner eine Ratenzahlung von maximal 6 Monate mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren. Hierzu musste der Schuldner glaubhaft versichern, dass die Forderung innerhalb von 6 Monaten bezahlt wird. Seit Januar 2013 wurde die Laufzeit auf 12 Monate ausgedehnt. Der Schuldner hat somit 12 Monate Zeit, um monatliche Raten zu leisten. Eine Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gläubiger damit einverstanden ist.
Der Gerichtsvollzieher wird jetzt auch bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners tätig. Im Rahmen der Vollstreckung erhalten die Gerichtsvollzieher die Befugnis, auch über Dritte Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einzuholen. Gerichtsvollzieher können jetzt Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners bei folgenden Institutionen anfordern:
- Träger der Rentenversicherungen
- Bundeszentralamt für Steuern
- Kraftfahrt-Bundesamt
Diese Auskünfte erhält der Gerichtsvollzieher jedoch erst ab einer Forderung (Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen) ab 500,00 Euro.
