Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


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    AdvoNeo Ratgeber » Rechtsprechung » Eidesstattliche Versicherung wird zur Abgabe der Vermögensauskunft





    4. Mai 2016 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    Eidesstattliche Versicherung wird zur Abgabe der Vermögensauskunft

    Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durch­geführten Zwangs­voll­streckung gegen­über dem Gerichts­vollzieher abzu­geben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögens­gegen­stände zu ver­schaffen, um erfolg­reich vollstrecken zu können.

    Die Vermögensauskunft ist eine neue Bezeichnung, die durch das Gesetz zur Reform der Sach­aufklärung in der Zwangs­voll­streckung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für neue, ab diesem Zeit­punkt eingehende Voll­streckungs­aufträge, eingeführt worden ist.

    Ende der eidesstattlichen Versicherung

    eidesstattliche versicherung relikt federkiel

    Das Verfahren zur Abgabe der eides­stattlichen Versicherung (EV) gibt es seit dem 01.01.2013 für neue Voll­streckungs­aufträge nicht mehr. Lediglich einige „Altfälle“ sind weiter nach altem Recht zu Ende zu führen.

    Der Gläubiger kann seit dem 01.01.2013 sofort die Abgabe der jetzt gültigen Vermögens­auskunft (VA) verlangen. Das Verfahren wird deutlich gestrafft, denn der Gerichts­vollzieher braucht nicht mehr, wie zuvor, erst einen fruchtlosen Voll­streckungs­versuch durchzuführen.

    Stattdessen setzt der Gerichts­vollzieher dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleich­zeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Ver­mögens­auskunft zu. Erscheint der Schuldner in diesem Termin nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers ein Haft­befehl be­antragt werden.

    Gibt der Schuldner im wahrge­nommen Termin die Vermögensauskunft beim Gerichts­vollzieher ab, erstellt dieser ein elek­tronisches Ver­mögens­verzeichnis. Dieses über­mittelt er anschließend dem zu­ständigen zentralen Voll­streckungs­gericht.

    Die Warte­frist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Dies bedeutet, dass die Gläubiger nunmehr alle 2 Jahre die Abgabe einer erneuten Ver­mögens­aus­kunft verlangen können.

    Zuständig ist jetzt ein landes­weites zentrales Vollstreckungs­gericht, wo die zu hinterlegenden Vermögens­verzeichnisse in elektronischer Form verwaltet werden.

    Noch bis Ende letzten Jahres (2012) konnte der Schuldner eine Raten­zahlung von maximal 6 Monate mit dem Gerichts­voll­zieher ver­einbaren. Hierzu musste der Schuldner glaubhaft versichern, dass die Forderung innerhalb von 6 Monaten bezahlt wird. Seit Januar 2013 wurde die Laufzeit auf 12 Monate ausgedehnt. Der Schuldner hat somit 12 Monate Zeit, um monatliche Raten zu leisten. Eine Grund­voraus­setzung hierfür ist jedoch, dass der Gläubiger damit einverstanden ist.

    Der Gerichtsvollzieher wird jetzt auch bei der Ermittlung des Aufenthalts­orts des Schuldners tätig. Im Rahmen der Voll­streckung erhalten die Gerichts­voll­zieher die Befugnis, auch über Dritte Infor­mationen über die Vermögens­verhältnisse von Schuldnern einzu­holen. Gerichts­vollzieher können jetzt Fremd­aus­künfte zu potenziellen Arbeit­sverhältnissen, Konten, Depots oder Kraft­fahr­zeugen eines Schuldners bei folgenden Insti­tu­tionen anfordern:

    • Träger der Renten­versicherungen
    • Bundes­zentralamt für Steuern
    • Kraftfahrt-Bundesamt

    Diese Auskünfte erhält der Gerichtsvollzieher jedoch erst ab einer Forderung (Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen) ab 500,00 Euro.



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