28. August 2023 | 🕑 Lesezeit: 18 Minuten
Schulden nach der Ehe: Trennung, Scheidung, Todesfall und Zugewinnausgleich
Während der Ehe sind die gemeinsamen Finanzen bei vielen Paaren oft kein großes Thema. Im Falle einer Scheidung kann das gemeinsame Vermögen, aber auch die gemeinsamen Schulden nach der Ehe zu einem großen Streitpunkt werden. Auch getrennt lebende Ehepartner fragen sich oft, ob sie für die Schulden ihres (Ex-)Partners haftbar sind. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Schulden nach der Ehe, den Zugewinnausgleich, Haftung und Unterhaltszahlungen nach der Scheidung sowie das Erbe im Todesfall wissen müssen.
Inhalt
Hinweis: Schulden nach der Ehe bringen einige rechtlich komplexe Themen mit sich, die sich z. T. je nach Fallsituation unterscheiden können (z. B. Güterstände, Zugewinnausgleich, Erbfolgen bei Schulden und Vermögen, Unterhaltszahlungen).
Als anwaltliche Schuldnerberatung können wir Ihnen im Rahmen einer Schuldenregulierung bei Schulden nach der Ehe mit juristischem Sachverstand helfen, sodass Sie den rechtlichen Rahmenbedingungen und Sonderfällen nicht allein gegenüberstehen müssen.
Hier sind die häufigsten Szenarien inklusive Beispielen, in denen Schulden nach der Ehe zum Problem werden können:
Schulden nach der Ehe bei getrennt lebenden Ehepartnern
Wenn Sie getrennt von Ihrem Ehepartner leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, gilt Folgendes: Grundsätzlich haften Sie nicht für die Schulden Ihres Ehegatten, wenn er diese allein aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass Sie getrennte Bankkonten haben.
Gemeinsame Schulden sind nur Schulden, bei denen Sie gemeinsam einen Kauf- oder Kreditvertrag unterschrieben haben. Das gilt auch für die Miete: es sind nur beide Partner haftbar, wenn beide den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben. Auch, wenn Sie ein gemeinsames Bankkonto haben, auf dem Schulden sind, sind Sie gemeinsam haftbar.
In diesem Fall können Sie auch nach der Trennung gemeinsam haftbar sein. Sie können ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn Sie eine Bürgschaft für Ihren (Ex-)Partner aufgenommen haben und dieser zahlungsunfähig wird.
Passen Sie auf bei laufenden Verträgen, wie zum Beispiel Strom- oder Gasrechnungen. Selbst wenn Sie nicht mehr mit Ihrem Partner zusammenleben, endet damit nicht automatisch die Zahlungspflicht, wenn der Vertrag noch läuft. Das gilt auch dann, wenn der andere Partner den Vertrag abgeschlossen hat – so entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 (Az. XII ZR 159/12). Für Schulden aus solchen Energielieferungsverträgen sind Sie also auch mitverantwortlich.
Beispiel 1: Marie und Frank waren verheiratet und haben sich jetzt getrennt, eine Scheidung steht noch aus. Marie ist übergangsweise zurück zu ihren Eltern gezogen. Die beiden haben getrennte Konten.
Vor der Trennung hatte Frank sich auf seinen Namen ein teures Auto gekauft, das er unbedingt haben wollte. Maria hatte sich vor der Trennung an den monatlichen Kreditraten von 600 € beteiligt, möchte das jetzt aber nicht mehr tun. Allein kann Frank sich den Kredit nicht mehr leisten und fordert, dass Maria sich weiterhin an den Zahlungen beteiligt.
Ist Maria für Franks Kreditschulden haftbar?
Nein, Maria ist nicht haftbar, da sie den Kreditvertrag nicht unterschrieben hat.
Beispiel 2: Anna und Klaas waren verheiratet und leben jetzt getrennt. Sie hatten gemeinsam eine schöne Maisonette-Wohnung in der Berliner Innenstadt angemietet und beide hatten den Vertrag unterschrieben. Nach der Trennung ist Klaas ausgezogen. Allein kann Anna sich die Miete nicht mehr leisten.
Ist Klaas für die Miete der Maisonette-Wohnung haftbar?
Ja, Klaas ist haftbar, da beide gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben. Seine einzige Option ist es, seinerseits unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.
Schulden bei Scheidung: Wer haftet?
Die Vermögens- und Schuldensituation nach der Scheidung hängt zum Teil davon ab, ob Sie während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder in einem Ehevertrag eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Weitere Informationen zu den verschiedenen Güterständen finden Sie in unserem Blogbeitrag „Schulden in der Ehe“.
Wer zu Beginn der Ehe keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Im Grunde gilt in einer Zugewinngemeinschaft, wie bei getrennt lebenden Ehepartnern: wenn Sie getrennte Konten haben, sind beide Partner nur für ihre jeweils eigenen Schulden haftbar. Die Ausnahme bilden gemeinsam aufgenommene Schulden und Verträge, für die Sie beide unterschrieben haben. Vorhandenes Vermögen, das während der Ehe entstanden ist, geht nach der Scheidung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs anteilig zu 50% an beide Ehepartner, wenn es im Ehevertrag nicht anders vereinbart wurde. Der Zugewinnausgleich muss allerdings aktiv beantragt werden.
Im Fall von Überschuldung bleiben Sie aber in der Regel nicht einfach auf den Schulden Ihres Ex-Partners sitzen – auch wenn Sie keinen Ehevertrag mit Gütertrennung hatten.
Beispiel 1: Marc und Lisa lassen sich scheiden. Sie hatten vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit Gütertrennung unterschrieben. Beide bekommen daher nach der Scheidung nur das Geld, was sie selbst jeweils während der Ehe erwirtschaftet hatten oder vorher schon besessen hatten. Dasselbe gilt für Schulden. Nur der Ratenkaufvertrag für ihr Auto, den sie gemeinsam unterzeichnet haben, zählt in die gemeinsamen Schulden mit ein, für die beide haftbar sind.
Beispiel 2: Monika und Lars hatten keinen Ehevertrag, lebten also in einer Zugewinngemeinschaft. Sie lassen sich scheiden. Lars musste während der Ehe Privatinsolvenz beantragen, beide hatten aber getrennte Konten. Auch zum Zeitpunkt der Scheidung ist Monika nicht für die Schulden ihres Ex-Manns haftbar.
Schulden im Todesfall: Erben Ehepartner Schulden?
Ob man im Todesfall des Partners für dessen Schulden aufkommen muss, fragen sich viele verheiratete Paare, die verschuldet sind. Die gesetzlichen Regelungen im Todesfall sehen tatsächlich eine bestimmte Erbfolge vor, wenn es kein Testament gibt (§ 1924 BGB bis § 1927 BGB). Vorrangig behandelt werden Blutsverwandte; für Ehepartner gibt es eine eigene gesetzliche Regelung (s. § 1931 BGB).
Die kurze Antwort ist: ja, Schulden können grundsätzlich vererbt werden. Es ist aber möglich, das Erbe auszuschlagen. Das ist bis zu 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft möglich. Rein rechtlich haftet der Hinterbliebene nicht zwangsläufig mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des verstorbenen Partners: die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden. Ist aber z.B. das gemeinsame Haus Teil der Erbmasse und beide Partner sind im Grundbuch eingetragen, hilft das wenig. Denn in den meisten Fällen reicht dann das Vermögen des verbleibenden Partners nicht aus, um die ideelle Vermögenshälfte des Partners vor der Schuldenverwertung (z.B. Pfändung, Zwangsversteigerung) zu bewahren.
Sind Sie in einer ähnlichen Situation und brauchen Hilfe zur Bewältigung der Schulden? Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, und lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von unseren Experten beraten.
Was und wieviel der verbleibende Ehepartner erbt, hängt grundsätzlich vom Testament ab – und, falls es keines gibt, davon, wie viele Erben erster Ordnung (Kinder und Enkelkinder), Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) und dritter Ordnung (Großeltern) es gibt. Gibt es keine blutsverwandten Erben, wird der Ehepartner zum Alleinerbe. Auch der Güterstand in der Ehe spielt eine wichtige Rolle beim Anspruch auf die Erbmasse und deren Aufteilung.
Die Erbmasse kann sowohl aus dem Vermögen des Verstorbenen bestehen, als auch aus dessen Schulden.
Im Fall einer Zugewinngemeinschaft erbt der verbleibende Partner zusätzlich zum gesetzlich geregelten Erbanspruch ein weiteres Viertel der Erbmasse des verstorbenen Partners.
Beispiel: Ehepaar in Zugewinngemeinschaft mit 2 Kindern = jedes Kind erhält 25%, der verbleibende Partner bekommt 25% aus Erbansprüchen + 25 % aus dem Zugewinnausgleich.
Bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung ist das Vermögen beider Partner strikt getrennt, es gibt im Todesfall also keinen Zugewinnausgleich. Damit der verbleibende Ehepartner aber nicht weniger erbt als die Erben erster Ordnung, wird die Erbmasse zu gleichen Teilen zwischen den Erben erster Ordnung (z.B. den Kindern des Verstorbenen) und dem verbleibenden Ehepartner verteilt.
Beispiel: Ehepaar mit Gütertrennung, 3 Kinder = Erbe wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, die Kinder und der verbleibende Partner erhalten je 25%.
Ein Ehevertrag mit Gütergemeinschaft sieht vor, dass die Ehepartner ihr gesamtes Vermögen teilen. Vom Anteil des verstorbenen Partners erbt der verbleibende Ehepartner 25%, wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind. Gibt es neben dem verbliebenden Partner nur Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister), erbt der Ehepartner die Hälfte der Erbmasse, das gilt auch, wenn zusätzlich Erben dritter Ordnung vorhanden sind (Großeltern). Sind keine Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung vorhanden, erbt der verbleibende Partner das gesamte Vermögen.
Zugewinnausgleich: Das müssen Sie im Fall von Scheidung oder Tod wissen
Endet eine Ehe, in der die Partner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kommt es auf Antrag zu einem Zugewinnausgleich. Hierfür fallen in der Regel zusätzliche Verfahrenskosten an.
Bei diesem Zugewinnausgleich wird für jeden Partner das Anfangs- und Endvermögen vor und nach der Ehe ermittelt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen auf beide Partner aufgeteilt. Bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gibt es keinen Zugewinnausgleich, stattdessen gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Bei vorhandenen Schulden bedeutet das: Existierten die Schulden bereits vor der Ehe, werden sie im Anfangsvermögen des jeweiligen Partners berücksichtigt. Während der Ehe entstandene Schulden werden vom Endvermögen des Partners abgezogen.
Im Falle einer Scheidung hat jeder Partner grundsätzlich Anspruch auf 50% des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens, zusätzlich zu dem vollen Vermögen, das er oder sie vor der Ehe besessen hat (Anfangsvermögen). Schulden werden allerdings nicht aufgeteilt, solange sie nicht gemeinsam aufgenommen wurden (z.B. ein gemeinsam aufgenommener Kredit). Kurz gesagt: Das Vermögen wird aufgeteilt, aber jeder ist für seine eigenen Schulden verantwortlich.
Im Todesfall kommt es ebenfalls zu einem Zugewinnausgleich, allerdings wird das Vermögen mit eventuell vorhandenen Erben geteilt.
Zugewinngemeinschaft: Im Todesfall können Schulden an den verbleibenden Ehepartner vererbt werden. Meistens ist es in diesem Fall die beste Lösung, das Erbe auszuschlagen. Im Scheidungsfall ist jeder für seine eigenen Schulden verantwortlich, geteilt werden nur gemeinsam aufgenommene Schulden.
Wann entfällt der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich muss im Scheidungs- oder Todesfall aktiv von Ihnen beantragt werden, sonst entfällt er automatisch. Auch in diesen Fällen kann ein Zugewinnausgleich entfallen:
- Wenn beide Partner während der Ehe gleich viel Vermögen erwirtschaftet haben (Beispiel: Beide Partner heiraten ohne vorheriges Vermögen und kaufen sich während der Ehe ein Haus: wenn es kein weiteres Vermögen gibt, steht beiden nach der Scheidung die Hälfte zu).
- Wenn es einen Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gibt, entfällt der Zugewinnausgleich; dieser gilt nur in einer Zugewinngemeinschaft
- Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich kann verjähren: 3 Jahre, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, verfällt der Anspruch.
Zugewinnausgleich: Haus mit Schulden
Ein Immobilienkredit, der während der Ehe aufgenommen wurde, kann nach der Ehe zum Problem werden. Wer letztendlich die Kreditraten zahlen muss, hängt davon ab, welcher Ehepartner den Kreditvertrag unterzeichnet hat. Grundsätzlich gilt: Haben beide Ehepartner den Kredit unterschrieben, müssen sie ihn auch weiterhin abbezahlen – auch im Fall einer Scheidung. Finanziell schwierig kann es werden, wenn nur ein Partner den Immobilienkredit unterschrieben hat – in diesem Fall bleibt er im Zweifelsfall auf den Kosten sitzen. Wenn die Kreditraten vorher auf das gemeinsame Monatseinkommen beider Partner ausgelegt waren, kann es für einen einzelnen Partner mitunter unmöglich sein, den Kredit weiterhin zu finanzieren.
Wenn Sie das Haus behalten wollen, das Ihnen und Ihrem Ehepartner gemeinsam gehört, müssen Sie dem Partner einen finanziellen Ausgleich bieten, bzw. die Anteile des Partners kaufen. Häufig wird ein gemeinsam besessenes Haus im Scheidungsfall aber verkauft, so erhalten beide Partner ihren finanziellen Anteil an dem Vermögen.
Sie brauchen Hilfe und möchten Ihr Haus nicht verlieren? Kontaktieren Sie uns gerne und wir beraten Sie in einem kostenlosen Erstgespräch über Ihre Möglichkeiten.
Unterhaltszahlung trotz Schulden?
Nach der Scheidung können Sie zu Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, wenn Ihr Ex-Partner wirtschaftlich bedürftig ist. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, müssen Sie für diese außerdem Kindesunterhalt zahlen.
Wenn Sie allerdings überschuldet sind und nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu zahlen, greift § 1603 BGB. Dieser besagt, dass Sie nicht unterhaltspflichtig sind, wenn nicht in der Lage sind, Unterhalt an Ihren Ex-Partner und Kinder zu zahlen, ohne dabei Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. In diesem Fall müssen Sie Unterhaltsforderungen nur zu dem Teil aus Ihrem Einkommen bedienen, der über Ihren Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf hinausgeht.
Schulden und andere Verbindlichkeiten spielen bei der Unterhaltspflicht allerdings nur dann eine Rolle, wenn sie unterhaltsrechtlich relevant sind. Nicht alle Arten von Schulden mindern Ihre Pflicht zur Unterhaltszahlung. Maßgebend ist weniger die Gesamthöhe der Schulden, sondern vielmehr die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen. Prinzipiell ist es also möglich, dass Sie Unterhalt zahlen müssen, selbst wenn Sie hohe Schulden haben.
Ehegattenunterhalt bei Schulden nach der Ehe
Es gibt verschiedene Formen von Ehegattenunterhalt. Man unterscheidet zwischen Unterhaltszahlungen während der Ehe (Familienunterhalt), nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und nach der rechtskräftigen Scheidung (nachehelicher Unterhalt). Diese Arten des Unterhalts sind völlig unabhängig voneinander und überschneiden sich zeitlich nicht. Was sie gemeinsam haben: Einer der Partner muss wirtschaftlich bedürftig sein, der andere finanziell leistungsfähig.
Prinzipiell gilt: Nach der Scheidung sind beide Ex-Partner zunächst verpflichtet, ihren eigenen Unterhalt zu sichern. Ist einer der Partner dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Unterhaltsanspruch.
Bei Überschuldung des unterhaltspflichtigen Partners können im Einzelfall bestimmte Schulden die Summe des Unterhalts reduzieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Schulden bereits vor der Trennung aufgenommen wurden und noch während der Ehe mit der Rückzahlung begonnen wurde.
Kindesunterhalt: Berücksichtigungsfähige Schulden
Auch beim Kindesunterhalt können, ähnlich wie beim Ehegattenunterhalt, bestimmte Schulden die Höhe der Unterhaltszahlungen beeinflussen.
Beim Kindesunterhalt spielt die finanzielle Situation des zur Zahlung des Unterhalts Verpflichteten eine Rolle. Dabei ist es für die Abzugsfähigkeit von Schulden egal, ob die Schulden vor oder nach der Trennung entstanden sind. Auch hat die Erfüllung von Kindesunterhalt keinen absoluten Vorrang vor der Abzahlung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr gilt der Grundsatz der umfassenden Interessenabwägung, wobei ein angemessener Ausgleich zwischen Kindesunterhalts- und Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu suchen ist. Dabei soll wenigstens ein Mindestunterhalt für das Kind gesichert sein. Im Fall einer Pfändung des Kindesunterhalts reduziert sich aber der Freibetrag des Pflichtigen, d.h. es wird dann insgesamt ein höherer Betrag abgezogen.
Weniger rechtlich ausgedrückt heißt das: Es gibt keine eindeutigen rechtlichen Regelungen. Die Höhe der Verschuldung, das Einkommen des Unterhaltzahlenden und somit die Höhe der Unterhaltszahlung müssen im Einzelfall angeschaut und miteinander abgewogen werden.
Schulden nach der Ehe: AdvoNeo kann Ihnen helfen
Schulden nach der Ehe können rechtlich komplexe Situationen mit sich bringen, die im Alltag sehr belastend für Betroffene sein können, zusäztlich zu dem emotionalen Stress einer Scheidung oder der Trauer im Todesfall. Auch die Angst, das eigene Zuhause durch Schulden nach der Ehe zu verlieren, kann Sorgen bereiten. Aufgrund der rechtlichen Komplexität ist es wichtig, jede Situation im Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung der Problematik zu erzielen.
Wenn Sie Hilfe mit Ihren Schulden nach der Ehe benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als anwaltliche Schuldnerberatung mit langjähriger Erfahrung sind wir der richtige Ansprechpartner, um den für Sie besten Weg aus der Schuldensituation zu finden und Sie dabei zu begleiten. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten unsere Experten Sie gern.
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