18. Juli 2022 | 🕑 Lesezeit: 5 Minuten
Zwangsversteigerung verhindern
Bei der Zwangsversteigerung geht es der Bank darum, die noch geschuldete Summe einzutreiben, welche im Darlehensvertrag festgelegt wurde. Das passiert mit allen der Bank zur Verfügung stehenden Mitteln. Kein Hausbesitzer möchte seine Immobilie im Zwangsversteigerungsportal im Internet wiederfinden, sondern die Zwangsversteigerung lieber verhindern.
Sollten Sie auf professionelle Hilfe setzen?
Wer als Immobilienbesitzer merkt, dass die finanzielle Situation immer schwieriger wird und die monatlichen Raten zu hoch sind, sollte frühzeitig mit einer Schuldnerberatung Kontakt aufnehmen. Je früher, desto wahrscheinlicher kann das Haus gerettet werden. Das Selbstverständnis einer Schuldnerberatung ist es, den Sicherungsfall (die Anordnung der Zwangsversteigerung) erst gar nicht eintreten zu lassen.
Droht die Zwangsversteigerung, gilt es, Zeit zu gewinnen. Soweit nicht beide Ehepartner verschuldet sind und wie weiter unten beschrieben ein Vorgehen in Erwägung gezogen wird, müsste der Gläubiger erst vor Gericht einen Titel (meist ein Urteil, vgl. §708 ZPO) erstreiten, um diesen dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Vorher und in dieser Zeit kann eine Schuldnerberatung in den Dialog mit dem Gläubiger (bei Zwangsversteigerung ist dies die Bank) treten. Es kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Hauseigentümer das Haus frei verkaufen darf, um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erreichen. Oder die anderen Schulden und Raten werden durch eine außergerichtliche Schuldenregulierung soweit reduziert, dass die Einnahmen wieder zur Deckung der Rate für die Immobilie ausreichen.
Bei einer drohenden Zwangsversteigerung sollten Sie schnellstmöglich handeln und sich professionelle anwaltliche Hilfe suchen. Denn die Thematik der Zwangsvollstreckung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und umfasst mehrere hundert Paragrafen, deren Komplexität als Laie schwerlich zu durchdringen ist.
Wenn Sie sich als Immobilienbesitzer in finanzieller Notlage befinden und Ihre Immobilienschulden Ihnen über den Kopf wachsen, können Sie die
nutzen, um über eine Anfrage eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Beratung zu Ihrer Situation und Ihren Möglichkeiten der Entschuldung bei der anwaltlichen Schuldnerberatung AdvoNeo zu erhalten.
Zwangsversteigerung - das bittere Ende für Immobilieneigentümer
Den Traum vom Eigenheim leben viele Menschen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer muss sich jedoch auf mehrere Jahrzehnte einstellen, bis ein Kredit der Bank für ein Haus oder eine Eigentumswohnung vollständig getilgt ist.
Jahrzehnte, in denen niemand vor Situationen gefeit ist, sich zu verschulden oder gar eine Privatinsolvenz anmelden zu müssen. Schicksalsschläge wie Krankheit, Scheidung, Jobverlust oder Todesfälle können jeden treffen und bringen das Leben durcheinander. Oft geraten hierdurch auch die Finanzen ins Wackeln. Für Menschen mit Eigentum kann ohne professionelle Hilfe die Zwangsversteigerung der eigenen vier Wände das Ende vom Lied sein.
Die Zwangsversteigerung ist die härteste Variante der Zwangsvollstreckung. Durch sie wird dem Schuldner das Eigentum dauerhaft entzogen. Aber warum kann Eigentum überhaupt zwangsversteigert werden? Was steckt rechtlich dahinter?
Rechtsgrundlage der Zwangsversteigerung
Eine Bank wird einen Kredit (Verbraucherdarlehen nach §488, 491 ff. BGB) nur dann vergeben, wenn sie sich auf eine Sicherheit berufen kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Banken, sich für den Fall abzusichern, dass der Kreditnehmer die geliehene Summe nebst Zinsen nicht zurückzahlen kann.
Bei sogenannten beweglichen Sachen wird meist ein Eigentumsvorbehalt (§§449, 158 I BGB) vereinbart, wodurch das Eigentum vom Käufer erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erlangt wird.
Bei unbeweglichen Sachen wie einem Haus oder einer Eigentumswohnung, werden die Kreditsicherheiten Hypothek (akzessorisches Sicherungsmittel, nur mit schuldrechtlicher Forderung existent) und Grundschuld (nicht akzessorisch, daher bei Banken beliebter) verwendet, um dem Kreditgeber eine Sicherheit dafür zu geben, dass ein Darlehen nicht zurückbezahlt werden kann. Hierbei ist vor allem die Sicherungsgrundschuld (§§ 1191, 1192, 1116 ff BGB) das geläufigste Kreditsicherungsmittel. Der künftige Hauseigentümer bekommt ein Darlehen und die Bank kann sich im Falle einer Zahlungsunfähigkeit gemäß §1147 BGB befriedigen.
§ 1147 BGB ist die zentrale Norm, welche auf das Zwangsvollstreckungsrecht verweist und deutlich macht, dass der Sicherungsgeber (der Verbraucher/Käufer) die Zwangsvollstreckung zu dulden hat.
Besonderheiten der Ehe bei Zwangsvollstreckung
Für verheiratete Immobilienbesitzer sind noch weitere rechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Haben beide Personen Eigentum an der Immobilie nach §§ 873, 925 BGB erworben? Wenn nicht, liegt dann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff BGB, jeder Ehepartner behält Alleineigentum an seinen Sachen) vor? Kann derjenige Ehepartner, welcher nicht zwangsläufig gegenüber der Bank verschuldet ist, sondern für einen weiteren Kredit etwa eine nachrangige Kreditsicherheit gegeben hat, das Eigentum auf den anderen Ehepartner übertragen?
Wäre die Immobilie dann von der Zwangsvollstreckung ausgenommen oder liegt hier rechtlicher Missbrauch vor? Für all dies muss anwaltlicher Rat eingeholt werden, denn im Endeffekt geht es um Ihre Existenz!
Nach §§ 864, 866 BGB kann der Gläubiger verlangen, dass eine Zwangshypothek in das Grundbuch (Publizitätsträger im Immobiliarsachenrecht) stattfindet, eine Zwangsverwahrung oder eine Zwangsvollstreckung zu tätigen ist. Da der Gläubiger zumeist wirtschaftliche Interessen hat, ist letztlich die Zwangsversteigerung unumgänglich. Zuständig für den Ablauf der Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht, wie es in § 1 ZVG (Zwangsvollstreckungsgesetz) geregelt ist, welches als besonderes Gesetz für diese Thematik kodiert wurde (vgl. § 869 ZPO).