30. März 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
Verkürzung der Verbraucherinsolvenz
Bereits vor einiger Zeit hatten wir darüber berichtet, dass Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Laufzeiten bis zur Restschuldbefreiung bei Verbraucherinsolvenzen (Privatinsolvenzen) spürbar verkürzen will. Diese Maßnahme ist dabei im Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP festgeschrieben worden.
Anlässlich des Achten Deutschen Insolvenzrechtstags in Berlin am 08.04.2011 wurde sie konkreter und äußerte sich auch über die Bedingungen, die für ein verkürztes Verfahren gelten könnten.
[...] letztlich kommt eine kürzere Restschuldbefreiung der Volkswirtschaft und damit den Gläubigern zu Gute. Eine lange Wohlverhaltensperiode wirkt sich nicht positiv auf die Wirtschaftskraft aus. Untersuchungen zufolge liegt die durchschnittliche Überschuldungsdauer – gerechnet vom Auslöser der Überschuldung bis zur Löschung des SCHUFA-Eintrags – bei durchschnittlich 14 Jahren. Dass diese lange Zeit fast zwangsläufig zum Motivationsverlust beim Schuldner führt, muss nicht näher erklärt werden. Für manchen Schuldner sind die sechs Jahre der derzeitigen Wohlverhaltensperiode ein kaum zu überblickender Zeitraum. Während der langen Dauer des Wohlverhaltens besteht die akute Gefahr, dass Schuldner ihre Erwerbstätigkeit in die Schattenwirtschaft auslagern und ihre Einkünfte rechtswidrig, aber schwer kontrollierbar dem Zugriff der Gläubiger entziehen [...]
Allerdings beabsichtigt die Justizministerin, eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
[...] Mir ist bewusst, dass insbesondere die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen von der pünktlichen und zuverlässigen Begleichung offener Forderungen abhängt. Wir dürfen auf keinen Fall einer Mentalität Vorschub leisten, die den eigenen Konsum „auf Pump“ finanziert. Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist deshalb nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. [...]
Dieser Kompromiss ist also vor allem für diejenigen Schuldner interessant, die im Verlauf ihrer Privatinsolvenz wieder eine neue Beschäftigung bzw. neues Einkommen erzielen. Zugleich soll die grundsätzliche Motivation für einen aktiven Beschäftigungsversuch der Schuldner steigen, wodurch die Gläubiger zumindest auf die Rückzahlung eines Teils ihrer Forderungen hoffen können.
Aus unserer Sicht bleibt es dennoch auch in Zukunft empehlenswert, alle Anstrengungen vorzunehmen, den Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verhindern und sich bei drohender Überschuldung mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich zu einigen. Mit einem sogenannten "Nullplan", der den Gläubigern kein wirkliches Angebot macht, haben die Gläubiger verständlicherweise kein Interesse, dem insolvenzbedrohten Schuldner entgegen zu kommen.
Wer also als Schuldner absehen kann, dass er zumindest einen Teil der Schulden über Raten begleichen kann, sollte diese Möglichkeit bereits vor Antrag auf Verbraucherinsolvenz ernsthaft erwägen und aktiv in den Schuldenbereinigungsplan einfließen lassen. Eine Verbraucherinsolvenz zu verhindern ist und bleibt die beste Maßnahme, um ohne jahrelange Schufaeinträge und weitere formale Belastungen wieder möglichst schnell am normalen Wirtschaftleben teilnehmen zu können.