5. November 2019 | 🕑 Lesezeit: 6 Minuten
So erhalten Sie Witwenrente – So kann sie gepfändet werden
Stirbt der geliebte Ehepartner, müssen finanzielle Fragen geklärt werden. Diese lästige Pflicht sollte vor allem in puncto Witwen- bzw. Witwerrente nicht vernachlässigt werden. Sie ist im Falle des Falles immerhin eine zusätzliche Einnahme. Wir klären über die Voraussetzungen, die Anspruchsgrundlage und über mögliche Probleme bei Pfändung auf.
Wer bekommt Witwenrente? Die Voraussetzungen
Die Witwen- und Witwerrente gehört zu den Renten wegen Todes. Beantragt wird diese per entsprechendem Antrag, der per Post oder über eine örtliche Beratungsstelle an Ihren Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Deutsche Rentenversicherung Nord) gestellt wird.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 47 Abs. I, II SGB VI. Es gibt zwei Stufen:
Kleine Witwenrente
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.Große Witwenrente
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind.
Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwer- bzw. Witwenrente
Es wird zwischen kleiner und großer Witwen- bzw. Witwerrente unterschieden. Um die vorteilhaftere große Witwenrente zu bekommen, ist es notwendig, dass der oder die Hinterbliebene ein noch nicht volljähriges Kind erzieht, mindestens 47 Jahre alt oder erwerbsgemindert ist.
Der Anspruch in Bezug auf die kleine Witwen- bzw. Witwerrente ist zeitlich auf 24 Kalendermonate begrenzt. Die allgemeine Wartezeit, die der versicherte Verstorbene erfüllt haben muss, liegt bei fünf Jahren. Der Unterscheid zwischen kleiner und großer Witwen- bzw- Witwerrente liegt darin, dass im ersten Fall Erwerbsfähigkeit besteht, während dies im zweiten Fall dem oder der Hinterbliebenen nicht mehr zugemutet werden kann.
Finanziell unterscheidet sich die kleine Rente von der großen Rente darin, dass im ersten Fall rund 25% der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase ausgezahlt wird, während es bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente 55% sind.
Wenn die Unterstützung nicht ausreicht
Trotz finanzieller Unterstützung wie der Witwer-/ Witwenrente kann es passieren, dass irgendwann das Ersparte verbraucht ist und das Einkommen einfach nicht ausreicht, um die Ausgaben zu decken. Offene Rechnungen werden trotz mehrere Zahlungsaufforderungen nicht beglichen. Es droht der Weg des gerichtlichen Mahnwesens und die zwangsweise Eintreibung offener Schulden wie zum Beispiel durch Pfändungen.
Ist Witwenrente pfändbar?
Grundsätzlich ist die Witwenrente gemäß § 850 b I Nr. 4 ZPO unpfändbar.
Fällt ein Teil des Einkommens durch einen Todesfall weg, kann es schnell passieren, dass man in finanzielle Engpässe gerät. Um hier gegenzusteuern, gibt es die Witwen- bzw. Witwerrente und damit sie ihren Zweck erfüllen kann, ist sie grundsätzlich unpfändbar.
Jedoch gibt es Ausnahmen, da die Witwenrente wie auch Bezüge aus Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen zu den bedingt pfändbaren Bezügen gehört.
Fälle, in denen Witwenrente doch gepfändet werden kann
- Pfändungsfreiheit gilt nicht für sozialversicherungsrechtliche Witwen- bzw. Witwerente, welche gemäß § 54 SGB I grundsätzlich der Pfändung unterliegen. In Bezug auf die Pfändbarkeit ist also darauf zu achten, welchen Ursprung die Rente hat, die man erhält.
- Ebenso gilt die Unpfändbarkeit nicht für die erhöhte Rente im Sterbevierteljahr. Diese wird als Einkommen des oder der Hinterbliebenen angesehen und somit werden die allgemeinen Pfändungsregelungen angewendet.
- Es kann zudem gemäß § 850 b Abs. II BGB nach den Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen (Pfändungsgrenzen) gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt und es der Billigkeit entspricht. Dies sind stets Einzelfallabwägungen. Jedoch ist, wenn der Hinterbliebene nur einen geringen Betrag schuldet und für sein Kind und sich selbst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt, eine Pfändung in jedem Falle unbillig (vgl. OLG Celle, MDR 1999, 1087).
Lassen Sie die Witwenrente bzw Witwerrente nicht auf ein Konto des Verstorbenen einzahlen, wenn dieser verschuldet war. Dies senkt das Risiko von Schwierigkeiten durch Kontopfändung.
Das Gefühl: Das ist mir einfach alles zu viel
Die Frage, ob einem die Witwenrente durch Pfändung weggenommen werden kann, trifft Betroffene in einer Lebensphase, die durch den Verlust an sich schon schwierig genug ist. Sich mit rechtlichen Fragen und den finanziellen Chaos auseinanderzusetzen fällt dann oft schwer.
Durch die Hilfe einer Schuldnerberatung können Sie aktiv gegen das Ungleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben angehen. Eine anwaltliche Schuldnerberatung übernimmt neben der kaufmännischen Beratung, deren Ziel, die Beseitigung des finanziellen Chaos ist, auch Rechtsberatung im Falle von Pfändungen oder Terminen mit dem Gerichtsvollzieher.