21. Juni 2021 | 🕑 Lesezeit: 4 Minuten
Unterschiede zwischen Lohnabtretung und -pfändung
Bekanntlich führen viele Wege nach Rom. Auch für Gläubiger gibt es verschiedene Wege, offene Forderungen einzuholen. Zwei davon sind Lohnabtretung und -pfändung. Da der Begriff Lohnpfändung oft für beides verwendet wird, ist vielen unklar, dass es sich bei Lohnabtretung und Lohnpfändung um zwei unterschiedliche Verfahrensweisen handelt. Wer als Schuldner die Unterschiede zwischen Lohnabtretung und -pfändung kennt, kann rechtzeitig einschreiten und läuft weniger Gefahr, dass durch fehelerhafter Umgang mit der Lohnabtretung oder -pfändung zu viel Geld an die Gläubiger überwiesen wird, das man nicht wieder zurück bekommt.
So funktionieren Lohnabtretung und Lohnpfändung
Lohn- bzw. Gehaltsabtretung
Eine Lohn- bzw. Gehaltsabtretung kann sich grundsätzlich jeder unterschreiben lassen, der einem anderen Geld leiht. Bei der Abtretung überträgt der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Arbeitsentgelts an den Gläubiger. Diese Übertragung stellt eine Sicherheit für den Gläubiger für den Fall dar, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.
Solange sich der Gläubiger nicht auf die Abtretung beruft und den pfändbaren Betrag vom Arbeitgeber einfordert (sog. Offenlegung der Lohnabtretung), erhält der Schuldner weiterhin seinen vollen Lohn bzw. sein volles Gehalt. Es handelt sich also um eine vorsorgliche Maßnahme, die im Kreditwesen zur Absicherung der Bank üblich ist.
Zur Lohn- oder Gehaltsabtretung können Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag getroffen werden. Mit der Folge, dass Ihr Arbeitgeber nicht auf jede Lohnabtretung Zahlung leisten muss. Bei diesem Thema gibt es viele Fallstricke, Arbeitsvertrag und Abtretungsvereinbarung müssen deshalb sorgfältig analysiert werden.
Lohn- bzw. Gehaltspfändung
Für eine Pfändung muss immer ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner erwirkt werden. So auch bei der Lohnpfändung. Ihr Gläubiger kann dann bei Gericht die Durchführung beantragen, woraufhin Ihr Arbeitgeber vom Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält. Diesem muss Ihr Arbeitgeber Folge leisten. Ein abweichende vertragliche Regelung ist nicht möglich.
Sowohl Lohnabtretung als auch Lohnpfändung erfolgen direkt beim Arbeitgeber. Das bedeutet, dieser berechnet anhand Ihrer Situation den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens und führt den darüber liegenden Teil Ihres Einkommens an den entsprechenden Gläubiger ab.
Arbeitgeber, die bisher noch nicht mit Lohnabtretungen oder -pfändungen zu tun hatten und keine Erfahrung mit den rechtlichen Vorrängen und der Errechnung des pfändbaren Betrags haben, führen in manchen Fällen nicht die richtigen Summen an die Gläubiger ab. Deswegen lohnt sich oftmals eine Prüfung - auch um den pfändungsfreien Betrag wenn möglich erhöhen zu lassen.
Und was muss ihr Arbeitgeber tun, wenn beides von unterschieldichen Gläubigern bei ihm eingeht?
Was hat Vorrang: Lohnabtretung oder -pfändung?
Sofern keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen ist die Lohnabtretung vor der Lohnpfändung zu bedienen, wenn sie bereits vor der Pfändung vereinbart war. Das bedeutet der Betrag Ihres Einkommens, der über dem unpfändbaren Betrag liegt, wird zunächst an den Gläubiger ausgezahlt, der die Lohnabtretung offengelegt hat. Anschließend wird der Gläubiger mit der Lohnpfändung bedient.
Es kann auch sein, dass ein Gläubiger mehrere Monate Ihr Gehalt pfändet und ein zweiter Gläubiger später die Gehaltsabtretung offenlegt. Dann bekommt entsprechend des Vorrangs der zweite Gläubiger den Mehrbetrag über der Pfändungsfreigrenze als erster ausgezahlt und nicht wie zuvor der erste Gläubiger. Es ist unerheblich, dass diese Offenlegung erst nach der Pfändung erfolgt ist.
Unterschiede Lohnabtretung und -pfändung auf einen Blick
Lohnabtretung
- Wird zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart (kein Titel erforderlich)
- Arbeitgeber bekommt Abtretung vom Gläubiger
- Muss nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber bedient werden
- Wird vor einer Pfändung vom Arbeitgeber bedient, wenn sie schon vorher vereinbart war
Lohnpfändung
- Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel
- Arbeitgeber bekommt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht
- Arbeitgeber muss auf eine Pfändung Zahlung leisten