Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung » Erhöhung Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto beim Vollstreckungsgericht





    24. Februar 2022 | 🕑 Lesezeit: 7 Minuten

    Erhöhung Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto beim Vollstreckungsgericht

    Geld Stapel erhoehen

    Bei drohender oder laufender Kontopfändung sollten Sie das meiste für sich herausholen und das schützen, was Ihnen zusteht. Sie können Ihren Pfändungs­frei­betrag wegen der in § 850 k Abs. 2 ZPO aufgeführten Beträge erhöhen lassen. So behalten Sie mehr von Ihrem Einkommen im Monat als nur den Grundfreibetrag.

    Der Freibetrag kann erhöht werden,

    • wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
    • wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt zahlt (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
    • wenn der Schuldner Leistungen nach sozial­rechtlichen Vorschriften für Personen entgegen nnimmt, denen gegenüber er nicht zum Unterhalt verpflichtet ist (Bedarfs­gemeinschaft) (§850 k Abs. 2 Nr. 1 b ZPO)
    • wenn der Schuldner einmalige Sozial­leistungen erhält (z.B. Kosten für eine Klassen­fahrt oder Geld­leistungen zum Ausgleich eines durch Gesundheits­schadens bedingten Mehr­aufwands (Bedarfs­deckung in besonderen Lebens­lagen)
    • wenn der Schuldner Kinder­geld entgegennimmt

    Um die Pfändungsfreigrenze Ihres Pfändungs­schutz­kontos (P-Konto) zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrer Bank oder Sparkasse vorlegen, damit diese Ihren Freibetrag erhöht. Die Bescheinigung kann der Arbeit­geber, die Familien­kasse, der Sozial­leistungsträger oder eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen.

    Sie können jedoch auch direkt beim zuständigen Vollstreckungs­gericht einen Pfändungs­schutz­antrag nach § 850 k Abs. 5 ZPO stellen, um Ihren Pfändungs­freibetrag über einen Antrag auf individuelle Freigabe­entscheidung zu erhöhen.

    So funktioniert die Erhöhung des Pfändungs­freibetrags beim Vollstreckungs­gericht

    Antrag Unterschrift Pfändung P-Konto

    Um die individuelle Freigabeentscheidung durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen, müssen Sie bei diesem einen Antrag stellen und begründen (Muster weiter unten). Folgende Unterlagen benötigen Sie für einen solchen Antrag:

    • Geben Sie die IBAN des Kontos an, das in ein P-Konto umgewandelt wurde
    • Legen Sie die Kontoauszüge der letzten drei Monate (bis zum Datum des Antrags) bei
    • Das Aktenzeichen der Pfändung des Gerichts oder der Pfändungs- und Überweisungs­beschluss müssen genannt werden
    • Einkommens­nachweise der letzten 3 Monate (Gehalts­abrechnungen oder Sozial­leistungen)
    • Bei Ehepartnern müssen Sie die Ehe nachweisen (Heiratsurkunde) für Unterhaltspflicht
    • Bei Kindern müssen Sie Geburts­urkunde oder Melde­bescheinigung (wenn diese bei Ihnen leben) oder Vaterschafts­anerkennungs­urkunde (wenn es sich nicht um Ihre leiblichen Kinder handelt) mitsenden
    • Bei Unterhalts­zahlungen weisen Sie per Kontoauszug der letzten 3 Monate nach, das regelmäßig Unterhalt gezahlt wurde

    Stellen Sie den Antrag zur Freigrenzen­erhöhung bei Gericht, schicken Sie Kopien der erforderlichen Unterlagen an das Vollstreckungs­gericht, nicht die Originale.

    Zuständiges Vollstreckungsgericht finden

    Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungs­beschluss erlassen hat, mit dem der Gläubiger Ihr Konto pfändet.

    Da für den Pfändungs- und Überweisungs­beschluss (PfÜB) das Amts­gericht des Wohnorts des Schuldners zuständig ist, können Sie über das Orts-/und Gerichts­verzeichnis des Justiz­portals des Bundes und der Länder das für Ihren Ort zuständige Voll­streckungs­gericht herausfinden.

    Geben Sie einfach Ihre Postleitzahl ein (wir haben das im Beispiel unten für unsere Postl­eitzahl in Hamburg gemacht) und schauen Sie, welches Ergebnis in der Beschreibung den Hinweis auf das Voll­streckungs­gericht enthält. In unserem Beispiel ist es das Amtsgericht Hamburg-Barmbek.

    Vollstreckungsgericht finden Justizportal Orts-und Gerichtsverzeichnis Beispiel Hamburg

    Handelt es sich um einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel das Finanzamt), müssen Sie sich an die zuständige Vollstreckungs­stelle wenden.

    Antrag abgeschickt, dann warten bis der Beschluss ergeht

    Haben Sie Ihren Antrag gestellt heißt es warten. Da das Gericht den betreffenden Gläubiger meist zunächst anhört, kann es bis zu einigen Wochen dauern, bis der Beschluss zu Ihrem Antrag ergeht.

    Haben Sie den Beschluss vom Gericht erhalten und fällt dieser zugunsten Ihres Antrags aus, legen Sie den Gerichts­beschluss, wie eine Bescheinigung Ihres Arbeit­gebers, der Familien­kasse oder einer anderen geeigneten Stelle auch, der Bank oder Sparkasse vor, bei der Sie Ihr P-Konto haben. Diese erhöht dann Ihren Freibetrag entsprechend.

    Achtung rechtliche Stolperfalle

    Nach der Vorstellung des Gesetz­gebers sollen die Kredit­institute aufgrund der vorgelegten Bescheinigung entscheiden, ob der Freibetrag erhöht werden kann. Die Bank trägt daher auch das Risiko aufgrund einer fehler­haften Bescheinigung zu viel Geld an den Schuldner auszuzahlen. Daher kommt es in der Praxis sehr oft dazu, dass der Antrag auf Erhöhung des Freibetrags über das Gericht gestellt werden muss, weil die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt.

    Die Rechts­lage ist hier nicht eindeutig. Deswegen kann es vorkommen, dass das Gericht von Ihnen Nachweise verlangt, dass Sie zunächst auf anderen Wegen versucht haben, die Bescheinigung zur Erhöhung Ihrer Frei­grenze zu erhalten oder Ihrer Bank die Leistungs­bescheide über die Sozial­leistung(en) erfolglos vorgelegt haben. Ein Nachweis erfolgloser Bemühungen sollte ausreichen. Verlangt das Gericht alle Nachweise über das Scheitern Ihrer Versuche, lassen Sie sich dies schriftlich geben. Nur dann können Sie mit Hilfe eines Rechts­anwalts oder der Verbraucher­zentrale Ihres Orts hiergegen vorgehen.

    Weiterer Antrag beim Vollstreckungsgericht bei Pfändung beim Arbeitgeber

    Neben dem Antrag auf Erhöhung der Pfändungs­freigrenze gibt es noch eine weitere Möglichkeit, beim Gericht zu beantragen, mehr Geld trotz laufender Konto­pfändung zu erhalten.

    Haben Sie eine laufende Pfändung beim Arbeitgeber (Lohnpfändung) und wird nun zusätzlich die Kontopfändung durchgeführt, können Sie beim zuständigen Vollstreckungs­gericht beantragen, dass Sie trotz Konto­pfändung den gesamten Ihnen nach der Lohnpfändung noch bleibenden Teil Ihres Einkommens behalten dürfen.

    Die Begründung dafür ist, dass bereits eine Pfändung beim Arbeitgeber vorliegt und daher nur der unpfändbare Betrag auf Ihrem Konto eingeht. Es wird bereits an der Quelle gepfändet.

    Bei diesem Antrag mit zusätzlicher Lohnpfändung beim Arbeitgeber schicken Sie

    • Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die bestehende Pfändung,
    • Die offene Summe des zu pfändenden Betrags,
    • Das Aktenzeichen des Gerichts oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Pfändung beim Arbeitgeber mit

    Wann für die Erhöhung zum Gericht gehen?

    In vielen Fällen reicht es aus, wenn Sie Ihrer Bank oder Sparkasse die entsprechenden Bescheide vorlegen, damit diese den Freibetrag erhöht. Sollten dies nicht der Fall sein oder Sonderfälle (wie zum Beispiel gleich­zeitige Lohn- und Konto­pfändung oder Nachzahlungen des Job-Centers) vorliegen, müssen Sie den Pfändungs­frei­betrag des P-Kontos beim Vollstreckungs­gericht erhöhen lassen. Im Fall einer gleichzeitigen Lohn- und Konto­pfändung kann nur das Voll­streckungs­gericht über die Freigabe entscheiden.

    Da dies mit Aufwand verbunden ist und in der Regel ein paar Wochen dauert, sollten Sie, wenn es sich um Standard-Erhöhungen wie bei Kinder­geld und unterhalts­pflichtigen Personen handelt, zunächst die Nachweise durch Leistungs­bezug oder Zahlungseingang des Kinder­geldes auf das entsprechende Konto versuchen.

    Haben Sie bereits eine Schuldnerberatung beauftragt, kann diese Ihnen auch sagen, auf welche Höhe Sie Ihren Freibetrag auf dem Pfändungs­schutz­konto anheben lassen können und an wen Sie sich in Ihrem Einzelfall am besten wenden, um schnell die gesamte Ihnen zustehende Summe Ihres Einkommens zur Verfügung zu haben.



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