4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten
Urteil: Für Finanzamt ist Pfändung einer Domain zulässig
Am 15.10.2015 veröffentliche das Finanzgericht (FG) Münster sein Urteil über die Frage, ob das Finanzamt die Pfändung einer Domain durchführen darf. Das Urteil betrifft einerseits Menschen mit Steuerschulden und einem Internet-Domainvertrag wie zum Beispiel Online-Shop-Betreiber und andererseits die Genossenschaft, die die Domains verwaltet und betreibt.
Der Fall: Durchführung des Finanzamts der Pfändung einer Domain bei DENIC
Die DENIC ist eine Genossenschaft und Registrierungsstelle für Internet-Domains. Möchten Sie beispielsweise eine Webseite mit der URL www.beispiel-seite.de erstellen, können Sie diese Domain bei der DENIC als Ihre registrieren. Dadurch wird die Adresse mit Ihrem Server verbunden (sogenannte Konnektierung) und somit führt die Eingabe der URL allein auf Ihre Webseite.
In dem Fall zum Urteil zur Frage, ob das Finanzamt die Pfändung einer Domain durchführen kann, hatte die DENIC einen Vertrag über Registrierung und Verwaltung einer Internet-Domain mit dem Betreiber eines Online-Shops geschlossen. Das Unternehmen hinter dem Online-Shop hatte rund 89.000 € Steuerschulden. Aus diesem Grund reichte das Finanzamt die Pfändung der Domain, genauer gesagt die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung und Registrierung der Domain für den Online-Shop bei der DENIC ein. Diese reichte daraufhin Klage ein, mit dem Ziel, die ihrer Ansicht nach unberechtigte Pfändung aufheben zu lassen.
Begründung des FB Münster, warum das Finanzamt die Pfändung einer Domain durchführen kann
In dem Urteil (Az. 7 K 781/14 AO) entschied das Finanzgericht Münster, dass Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag ein pfändbares Vermögensrecht im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften darstellen. Dabei ginge es nicht um die Domain als solche, da diese lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern um die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden.
Darüber hinaus klagte die DENIC, dass Sie nicht Drittschuldner der Forderung des Finanzamts sei. Doch das FG Münster sah dies anders und erläuterte in seiner Urteilsbegründung, dass der Bundesgerichtshof bereits 2005 entschieden hatte, dass jede Person Drittschuldner sei, die an einem zu pfändenden Recht außer dem Schuldner – irgendwie – beteiligt sei. Darunter falle in diesem Fall die Genossenschaft DENIC.
Welche Folgen hat das Urteil?
Für Schuldner mit Steuerschulden und Internet-Domainvertrag bedeutet dies, dass sich das Finanzamt durch Pfändung der Domain das Recht an den sich aus diesem Vertrag ergebenen Ansprüchen sichern kann. Zunächst kann der Schuldner die Domain weiter nutzen, kann jedoch nicht mehr über diese verfügen und sie zum Beispiel jemand anderem überschreiben. Schließlich kann ein Gericht die Verwertung der Domain anordnen. Durch Verkauf oder Versteigerung soll dies der Befriedigung des Finanzamts als Gläubiger dienen.
Nicht nur das Finanzamt kann eine Domainpfändung durchführen. Auch andere Gläubiger können diesen Weg der Vollstreckung wählen.
Für die DENIC bedeutet diese Entscheidung, dass ein erheblich höherer Arbeits- und Verwaltungsaufwand entsteht, wenn das Finanzamt Pfändungen von Domains durchführen kann.
Da es sich bei dem Urteil um eine grundsätzliche Entscheidung handelt, wurde die Revision zugelassen. Das bedeutet, der DENIC steht es frei, sich an den Bundesfinanzhof zu wenden, um den Fall erneut prüfen zu lassen.