Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

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    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Rechtsprechung » Urteil: Für Finanzamt ist Pfändung einer Domain zulässig





    4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 3 Minuten

    Urteil: Für Finanzamt ist Pfändung einer Domain zulässig

    Am 15.10.2015 veröffentliche das Finanzgericht (FG) Münster sein Urteil über die Frage, ob das Finanzamt die Pfändung einer Domain durchführen darf. Das Urteil betrifft einerseits Menschen mit Steuerschulden und einem Internet-Domainvertrag wie zum Beispiel Online-Shop-Betreiber und andererseits die Genossenschaft, die die Domains verwaltet und betreibt.

    Der Fall: Durchführung des Finanzamts der Pfändung einer Domain bei DENIC

    Urteil Finanzamt Pfändung Domain Laptop URL Domain Suche

    Die DENIC ist eine Genossenschaft und Registrierungs­stelle für Internet-Domains. Möchten Sie beispiels­weise eine Webseite mit der URL www.beispiel-seite.de erstellen, können Sie diese Domain bei der DENIC als Ihre registrieren. Dadurch wird die Adresse mit Ihrem Server verbunden (sogenannte Konnektierung) und somit führt die Eingabe der URL allein auf Ihre Webseite.

    In dem Fall zum Urteil zur Frage, ob das Finanzamt die Pfändung einer Domain durchführen kann, hatte die DENIC einen Vertrag über Registrierung und Verwaltung einer Internet-Domain mit dem Betreiber eines Online-Shops geschlossen. Das Unternehmen hinter dem Online-Shop hatte rund 89.000 € Steuerschulden. Aus diesem Grund reichte das Finanzamt die Pfändung der Domain, genauer gesagt die Pfändung des Anspruchs auf Aufrecht­erhaltung und Registrierung der Domain für den Online-Shop bei der DENIC ein. Diese reichte daraufhin Klage ein, mit dem Ziel, die ihrer Ansicht nach unberechtigte Pfändung aufheben zu lassen.

    Begründung des FB Münster, warum das Finanzamt die Pfändung einer Domain durchführen kann

    In dem Urteil (Az. 7 K 781/14 AO) entschied das Finanz­gericht Münster, dass Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag ein pfändbares Vermögens­recht im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften darstellen. Dabei ginge es nicht um die Domain als solche, da diese lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern um die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden.

    Darüber hinaus klagte die DENIC, dass Sie nicht Drittschuldner der Forderung des Finanzamts sei. Doch das FG Münster sah dies anders und erläuterte in seiner Urteilsbegründung, dass der Bundesgerichtshof bereits 2005 entschieden hatte, dass jede Person Drittschuldner sei, die an einem zu pfändenden Recht außer dem Schuldner – irgendwie – beteiligt sei. Darunter falle in diesem Fall die Genossenschaft DENIC.

    Welche Folgen hat das Urteil?

    Für Schuldner mit Steuerschulden und Internet-Domainvertrag bedeutet dies, dass sich das Finanzamt durch Pfändung der Domain das Recht an den sich aus diesem Vertrag ergebenen Ansprüchen sichern kann. Zunächst kann der Schuldner die Domain weiter nutzen, kann jedoch nicht mehr über diese verfügen und sie zum Beispiel jemand anderem überschreiben. Schließlich kann ein Gericht die Verwertung der Domain anordnen. Durch Verkauf oder Versteigerung soll dies der Befriedigung des Finanzamts als Gläubiger dienen.

    Nicht nur das Finanzamt kann eine Domainpfändung durchführen. Auch andere Gläubiger können diesen Weg der Vollstreckung wählen.

    Für die DENIC bedeutet diese Entscheidung, dass ein erheblich höherer Arbeits- und Verwaltungsaufwand entsteht, wenn das Finanzamt Pfändungen von Domains durchführen kann.

    Da es sich bei dem Urteil um eine grund­sätzliche Entscheidung handelt, wurde die Revision zugelassen. Das bedeutet, der DENIC steht es frei, sich an den Bundesfinanzhof zu wenden, um den Fall erneut prüfen zu lassen.



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