Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

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    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?

    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Rechtsprechung & Tipps » Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich und Schulden im Überblick





    13. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 7 Minuten

    Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich und Schulden im Überblick

    Im Zusammenhang mit einer Scheidung fällt oft das Wort Zugewinn­ausgleich. Doch die Wenigsten wissen, was sich dahinter wirklich verbirgt und sind dann bei einem oder beiden Ehe­partnern zusätzlich Schulden im Spiel, kann man schnell den Überblick verlieren. Wir erklären deshalb, was es mit dem Zugewinn­aus­gleich auf sich hat und was bei Beendigung der Ehe (Scheidung, Todesfall oder Eheaufhebung) bei einer Zugewinnge­meinschaft zu beachten ist.

    Was bedeutet überhaupt Zugewinn­gemeinschaft?

    Ehe Brautpaar Zugewinngemeinschaft Scheidung Zugewinnausgleich

    Um den Begriff des Zugewinnaus­gleichs zu verstehen, muss man sich zunächst vor Augen führen, dass die Eheleute bei er einer Ehe­schließung die Möglichkeit haben, einen sogenannten Güterstand für ihre Ehe zu wählen. Treffen die Eheleute keine Wahl, so gilt nach dem Gesetz für die Eheleute automatisch der Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Der weit überwiegende Teil der Ehepaare entscheidet sich (bewusst oder unbewusst) für diesen Güter­stand. Dabei bleiben die Vermögen der Partner während der Ehe in der Weise vonein­ander getrennt, jeder verwaltet sein Vermögen alleine.

    Ein weit verbreiteter Irrtum in diesem Zusammen­hang ist, dass mit der Hochzeit das vorher getrennte Vermögen nun beiden Eheleuten gemeinsam gehört oder eine gemeinsame Haftung für einge­gangene Verbindlich­keiten besteht. Diese Vorstellung ist aber lediglich dann zutreffend, wenn die Eheleute das in ausdrück­licher Form durch einen Ehevertrag ver­einbaren (siehe § 1363 BGB). Ansonsten bleiben wie gesagt die Güter der Eheleute getrennt. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Ehegatten Gegen­stände auch gemeinsam erwerben können.

    Gemäß § 6 LPartG gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft auch für Lebens­partner. Aber auch hier kann durch einen Lebens­partnerschafts­vertrag etwas anderes vereinbart werden.

    Ein Beispiel aus der Praxis:
    Ein in der Praxis häufiger Fall ist ein gemeinsam erworbenes Haus­grund­stück und die Eintragung beider Ehegatten in das Grund­buch. Beide sind als eigen­ständige Person vermerkt und sind ohne andere Regelungen zu je 50% Eigentümer des Grundstücks. Dagegen steht als Beispiel der Wert einer Lebens­versicherung. Hier ist nur einer der beiden Ehegatten Versicherungs­nehmer. Das bedeutet im Falle der Zugewinnge­meinschaft, dass der Wert der Lebens­versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten liegt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst­ständig (§ 1364 BGB).

    Scheidung oder Todesfall: Der Zugewinnausgleich

    Ehe Zugewinngemeinschaft Scheidung Zugewinnausgleich Riss

    Kommt es zur Beendigung der Ehe (Scheidung oder Tod) wird ein Zugewinn­ausgleich durchgeführt. Die dazuge­hörigen Vorschriften regeln, wie die Vermögen aufzuteilen sind. Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass es während der Ehe bei einem oder beiden Ehepartnern durch die wechsel­seitige Unterstützung zu einem Vermögens­zuwachs kommt, von dem beide auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen profitieren sollen.


    Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das End­vermögen eines Ehegatten das Anfangs­vermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand, dem Tag der Ehe­schließung, gehört (§ 1374 BGB). Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem einem der Ehegatten bei Beendigung des Güter­standes gehört (§ 1375 BGB).

    Vereinfacht gesagt: Was besaß der Ehegatte bei Eintritt in die Ehe und was hat er zum Zeitpunkt der Trennung oder des Todesfalls?

    Stichtag ist dabei nicht die Scheidung selbst, sondern die Zustellung des Scheidungs­antrages an den anderen Ehegatten. Schenkungen und Erb­schaften – Zuwendungen von außen –, die während der Ehe erfolgen und sich somit im End­vermögen des Partners befinden, zählen nicht zum Zugewinn, sondern werden dem Anfangs­vermögen hinzu­gerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).

    Die Berechnung des Zugewinn­ausgleichs setzt voraus, dass man die beiden Gesamt­vermögen der Ehegatten miteinander vergleicht und dabei bei jeder Person den Vermögens­zuwachs während der Ehe bestimmt. Derjenige, der mehr erwirt­schaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen (§ 1378 BGB).

    Berechnung des Zugewinnausgleichs

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    Besondere Berück­sichtigung müssen in Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich etwaige Schulden finden. Nach einer Gesetzes­änderung im Jahr 2009, die vor allem Gerechtigkeits­erwägungen Rechnung tragen sollte, kann auch ein negatives Anfangs­vermögen angesetzt werden (§ 1374 Abs. 3 BGB).

    Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
    Der Ehemann verfügte im Zeitpunkt der Ehe­schließung über 40.000 Schulden. Während der Ehe erwirtschaftete er 80.000 Euro, so dass sein Endvermögen 40.000 Euro betrug. Die Ehefrau war dagegen bei Ehe­schließung schuldenfrei und erwirtschaftete ein Endvermögen von 40.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemanns beträgt somit 80.000 Euro, der der Ehefrau 40.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemanns übersteigt den der Ehefrau um 40.000 Euro, deshalb muss er an die Ehefrau einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen.

    Darüber hinaus wurde die Anrechenbar­keit von negativem Vermögen auch auf das Endvermögen ausge­dehnt, so dass auch dort Verbindlich­keiten in voller Höhe abgezogen werden. Anknüpfend an das vorherige Beispiel:

    Der Ehemann verfügt im Zeit­punkt der Eheschließung über 40.000 Schulden. Während der Ehe erwirtschaftete er 20.000 Euro, so dass er weiter in Höhe von 20.000 Euro verschuldet bleibt. Die Situation der Ehefrau stellt sich genau so wie im Ausgangs­beispiel dar. Der Abbau der Schulden durch den Ehemann wird als wirtschaft­licher Zugewinn in Höhe von 20.000 Euro gerechnet, der Zugewinn der Ehefrau beträgt 40.000 Euro und übersteigt den Zugewinn des Ehemanns um 20.000 Euro. Somit muss sie an den Ehemann einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro (die Hälfte Ihres Überschusses) als Zugewinn­ausgleich zahlen.

    Kein Zugewinnausgleich, wenn weitere Verschuldung erfolgen müsste oder wenn es keinen Vermögens­zuwachs gab

    Ehe Zugewinngemeinschaft Scheidung Zugewinnausgleich Schulden Verschuldung Stop

    Das auszugleichende Vermögen wird jedoch begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). Damit soll sicher­gestellt werden, dass derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnaus­gleich zu zahlen hat, nicht mehr als die Hälfte seines End­vermögens abzugeben verpflichtet ist.

    Auch hier wieder ein Beispiel:
    Verfügt der Ehemann über ein negatives Anfangs­vermögen von 40.000 Euro und kann diese Schulden bis zum Ende der Ehe auf 10.000 Euro reduzieren, weist er grund­sätzlich einen Zugewinn von 30.000 Euro auf. Die Ehefrau verfügte über kein Anfangs­vermögen und erwirt­schaftet während der Ehe ein Vermögen von 10.000 Euro.

    Wirtschaftlich gesehen hat der Ehemann einen höheren Zugewinn erzielt und wäre ausgleichs­pflichtig. In tatsächlicher Hinsicht ist der Ehemann jedoch noch immer verschuldet und müsste sich weiter verschulden, um dieser Ausgleichspflicht zu genügen. Deshalb ist nur die Hälfte des tatsächlich vorhandenen Vermögens auszugleichen – ein solches ist beim Ehemann jedoch nicht vorhanden. Ein Zugewinnausgleich in dieser Konstellation findet nicht statt.

    Im Gegensatz zu den Positionen Anfangs- und Endvermögen ist ein negativer Zugewinn nicht möglich, da als Zugewinn nur der Betrag gilt, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Zugewinn – sprich ein Vermögensplus – während der Ehezeit ausge­schlossen, stattdessen ist ein Verlust für den jeweiligen Ehegatten anzunehmen. Dieser Verlust muss jedoch nicht im Zuge des Ausgleichs­verfahrens Berück­sichtigung finden, der andere Partner muss diesen somit nicht ausgleichen.

    Bei Scheidung und Schulden kann professionelle Hilfe einem die Last abnehmen

    Die Grundprinzipien des Zugewinnausgleichs sind schnell verstanden. Wie so oft, liegt jedoch auch hier der Teufel im Detail. Aus diesem Grund ist eine qualifizierte Beratung quasi unerlässlich, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Erst recht, wenn etwaige Schulden zu berücksichtigen sind. Durch einige Gesetzesänderungen und die dazugehörige Rechtsprechung ist nur auf diesem Wege gewährleistet, dass Ihre Interessen entsprechend berücksichtigt werden, Sie alles Wichtige im Blick behalten und das Kapitel so positiv wie für Sie möglich abgeschlossen wird.



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