13. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 7 Minuten
Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich und Schulden im Überblick
Im Zusammenhang mit einer Scheidung fällt oft das Wort Zugewinnausgleich. Doch die Wenigsten wissen, was sich dahinter wirklich verbirgt und sind dann bei einem oder beiden Ehepartnern zusätzlich Schulden im Spiel, kann man schnell den Überblick verlieren. Wir erklären deshalb, was es mit dem Zugewinnausgleich auf sich hat und was bei Beendigung der Ehe (Scheidung, Todesfall oder Eheaufhebung) bei einer Zugewinngemeinschaft zu beachten ist.
Was bedeutet überhaupt Zugewinngemeinschaft?

Um den Begriff des Zugewinnausgleichs zu verstehen, muss man sich zunächst vor Augen führen, dass die Eheleute bei er einer Eheschließung die Möglichkeit haben, einen sogenannten Güterstand für ihre Ehe zu wählen. Treffen die Eheleute keine Wahl, so gilt nach dem Gesetz für die Eheleute automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der weit überwiegende Teil der Ehepaare entscheidet sich (bewusst oder unbewusst) für diesen Güterstand. Dabei bleiben die Vermögen der Partner während der Ehe in der Weise voneinander getrennt, jeder verwaltet sein Vermögen alleine.
Ein weit verbreiteter Irrtum in diesem Zusammenhang ist, dass mit der Hochzeit das vorher getrennte Vermögen nun beiden Eheleuten gemeinsam gehört oder eine gemeinsame Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten besteht. Diese Vorstellung ist aber lediglich dann zutreffend, wenn die Eheleute das in ausdrücklicher Form durch einen Ehevertrag vereinbaren (siehe § 1363 BGB). Ansonsten bleiben wie gesagt die Güter der Eheleute getrennt. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Ehegatten Gegenstände auch gemeinsam erwerben können.
Gemäß § 6 LPartG gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch für Lebenspartner. Aber auch hier kann durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart werden.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein in der Praxis häufiger Fall ist ein gemeinsam erworbenes Hausgrundstück und die Eintragung beider Ehegatten in das Grundbuch. Beide sind als eigenständige Person vermerkt und sind ohne andere Regelungen zu je 50% Eigentümer des Grundstücks. Dagegen steht als Beispiel der Wert einer Lebensversicherung. Hier ist nur einer der beiden Ehegatten Versicherungsnehmer. Das bedeutet im Falle der Zugewinngemeinschaft, dass der Wert der Lebensversicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten liegt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB).
Scheidung oder Todesfall: Der Zugewinnausgleich

Kommt es zur Beendigung der Ehe (Scheidung oder Tod) wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Die dazugehörigen Vorschriften regeln, wie die Vermögen aufzuteilen sind. Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass es während der Ehe bei einem oder beiden Ehepartnern durch die wechselseitige Unterstützung zu einem Vermögenszuwachs kommt, von dem beide auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen profitieren sollen.
Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand, dem Tag der Eheschließung, gehört (§ 1374 BGB). Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem einem der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB).
Vereinfacht gesagt: Was besaß der Ehegatte bei Eintritt in die Ehe und was hat er zum Zeitpunkt der Trennung oder des Todesfalls?
Stichtag ist dabei nicht die Scheidung selbst, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Schenkungen und Erbschaften – Zuwendungen von außen –, die während der Ehe erfolgen und sich somit im Endvermögen des Partners befinden, zählen nicht zum Zugewinn, sondern werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs setzt voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleicht und dabei bei jeder Person den Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen (§ 1378 BGB).
Berechnung des Zugewinnausgleichs

Besondere Berücksichtigung müssen in Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich etwaige Schulden finden. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2009, die vor allem Gerechtigkeitserwägungen Rechnung tragen sollte, kann auch ein negatives Anfangsvermögen angesetzt werden (§ 1374 Abs. 3 BGB).
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Der Ehemann verfügte im Zeitpunkt der Eheschließung über 40.000 Schulden. Während der Ehe erwirtschaftete er 80.000 Euro, so dass sein Endvermögen 40.000 Euro betrug. Die Ehefrau war dagegen bei Eheschließung schuldenfrei und erwirtschaftete ein Endvermögen von 40.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemanns beträgt somit 80.000 Euro, der der Ehefrau 40.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemanns übersteigt den der Ehefrau um 40.000 Euro, deshalb muss er an die Ehefrau einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen.
Darüber hinaus wurde die Anrechenbarkeit von negativem Vermögen auch auf das Endvermögen ausgedehnt, so dass auch dort Verbindlichkeiten in voller Höhe abgezogen werden. Anknüpfend an das vorherige Beispiel:
Der Ehemann verfügt im Zeitpunkt der Eheschließung über 40.000 Schulden. Während der Ehe erwirtschaftete er 20.000 Euro, so dass er weiter in Höhe von 20.000 Euro verschuldet bleibt. Die Situation der Ehefrau stellt sich genau so wie im Ausgangsbeispiel dar. Der Abbau der Schulden durch den Ehemann wird als wirtschaftlicher Zugewinn in Höhe von 20.000 Euro gerechnet, der Zugewinn der Ehefrau beträgt 40.000 Euro und übersteigt den Zugewinn des Ehemanns um 20.000 Euro. Somit muss sie an den Ehemann einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro (die Hälfte Ihres Überschusses) als Zugewinnausgleich zahlen.
Kein Zugewinnausgleich, wenn weitere Verschuldung erfolgen müsste oder wenn es keinen Vermögenszuwachs gab

Das auszugleichende Vermögen wird jedoch begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). Damit soll sichergestellt werden, dass derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleich zu zahlen hat, nicht mehr als die Hälfte seines Endvermögens abzugeben verpflichtet ist.
Auch hier wieder ein Beispiel:
Verfügt der Ehemann über ein negatives Anfangsvermögen von 40.000 Euro und kann diese Schulden bis zum Ende der Ehe auf 10.000 Euro reduzieren, weist er grundsätzlich einen Zugewinn von 30.000 Euro auf. Die Ehefrau verfügte über kein Anfangsvermögen und erwirtschaftet während der Ehe ein Vermögen von 10.000 Euro.
Wirtschaftlich gesehen hat der Ehemann einen höheren Zugewinn erzielt und wäre ausgleichspflichtig. In tatsächlicher Hinsicht ist der Ehemann jedoch noch immer verschuldet und müsste sich weiter verschulden, um dieser Ausgleichspflicht zu genügen. Deshalb ist nur die Hälfte des tatsächlich vorhandenen Vermögens auszugleichen – ein solches ist beim Ehemann jedoch nicht vorhanden. Ein Zugewinnausgleich in dieser Konstellation findet nicht statt.
Im Gegensatz zu den Positionen Anfangs- und Endvermögen ist ein negativer Zugewinn nicht möglich, da als Zugewinn nur der Betrag gilt, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Zugewinn – sprich ein Vermögensplus – während der Ehezeit ausgeschlossen, stattdessen ist ein Verlust für den jeweiligen Ehegatten anzunehmen. Dieser Verlust muss jedoch nicht im Zuge des Ausgleichsverfahrens Berücksichtigung finden, der andere Partner muss diesen somit nicht ausgleichen.
Bei Scheidung und Schulden kann professionelle Hilfe einem die Last abnehmen
Die Grundprinzipien des Zugewinnausgleichs sind schnell verstanden. Wie so oft, liegt jedoch auch hier der Teufel im Detail. Aus diesem Grund ist eine qualifizierte Beratung quasi unerlässlich, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Erst recht, wenn etwaige Schulden zu berücksichtigen sind. Durch einige Gesetzesänderungen und die dazugehörige Rechtsprechung ist nur auf diesem Wege gewährleistet, dass Ihre Interessen entsprechend berücksichtigt werden, Sie alles Wichtige im Blick behalten und das Kapitel so positiv wie für Sie möglich abgeschlossen wird.
Lesen Sie in Teil 2 mehr über den "Zugewinnausgleich bei Schulden – Scheidung und unterhaltspflichtige Kinder".
