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Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann unangenehme Folgen mit sich bringen, da er Ihrer Kreditwürdigkeit schadet. Dadurch entstehen im Alltag schnell negative Konsequenzen, da z. B. eine positive SCHUFA-Auskunft ohne Negativeinträge benötigt wird, um einen Mietvertrag oder einen Kredit abzuschließen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihren SCHUFA-Eintrag löschen lassen können.
Die SCHUFA („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ist eine Wirtschaftsauskunftei. Der Zweck der SCHUFA ist es, ihren Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit (= Bonität) ihrer Kunden zu geben und sie damit vor finanziellen Verlusten zu schützen.
Die SCHUFA speichert neben Daten wie Ihrem Namen, Geburtsort und -datum Informationen zu Bankkonten, Kreditkarten, Onlineshop- und Mobilfunkkonten sowie Leasing- und Ratenzahlungsverträgen. Das ist nicht zwangsläufig schlimm, solange es keine Einträge über titulierte Zahlungsausfälle oder Schulden gibt. Ihre Gläubiger können solche Daten an die SCHUFA übermitteln, wenn Sie z. B. nicht auf Mahnungen reagieren und es zu einer titulierten Forderung bis zur Zwangsvollstreckung kommt. Solche Negativeinträge schaden Ihrer Kreditwürdigkeit und können so im Alltag zu Schwierigkeiten führen. Daher sollten Sie darauf achten, dass Ihre Bonität positiv ist.
Viele Onlineshops prüfen inzwischen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden, vor allem, wenn auf Rechnung bestellt wird. Auch wenn Sie ein Girokonto eröffnen, einen Kredit aufnehmen oder eine neue Wohnung mieten wollen, wird Ihre Zahlungsfähigkeit i. d. R. geprüft und negative SCHUFA-Einträge können zum Problem werden. Daher sollten Sie falsche oder veraltete negative SCHUFA-Einträge löschen lassen. In welchen Fällen das möglich ist und wie das geht, erfahren Sie hier.
Beispiel:
Markus möchte in eine neue Wohnung umziehen. Durch unbezahlte Schulden hat er einige negative Einträge in seinem SCHUFA-Verzeichnis. Sein neuer Vermieter prüft vor der Vertragsunterzeichnung die SCHUFA-Auskunft von Markus. Wegen der negativen Einträge vermietet er Markus die Wohnung nicht.
Haben Sie einmal eine Rechnung nicht bezahlt, bedeutet dies nicht, dass sofort die Auskunfteien ein Negativmerkmal über Sie speichern. Dies geschieht i. d. R. erst, wenn Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Darüber hinaus gelten im Regelfall folgende Informationen als Negativmerkmale:
In der Regel vergeben seriöse Banken bei negativer Bonität der Kunden keine Kredite. Trotzdem gibt es im Internet einige Banken und andere Anbieter, die mit Krediten trotz negativer Bonität locken. Bei diesen Angeboten sollten Sie vorsichtig sein, denn: Oft richten sich derartige Kredite gezielt an Menschen, die sowieso schon verschuldet sind und die dringend Geld benötigen.
Für die Banken, die diese Kredite vergeben, stellt eine negative Bonität in der SCHUFA-Auskunft ein erhöhtes Risiko dar, da sie sich nicht sicher sein können, dass sie ihr Geld auch wirklich wiederbekommen. Aus diesem Grund sind die Konditionen solcher Kreditverträge für den Kreditnehmer oft sehr schlecht. Das zeigt sich oft dadurch, dass sehr hohe Zinsen anfallen, oder es werden Zahlungssicherheiten wie Bürgschaften oder ein Eintrag ins Grundbuch des eigenen Hauses verlangt. So besteht für Sie das Risiko, durch unseriöse Angebote noch tiefer in die Schuldenfalle zu geraten. Auf unserer Ratgeberseite zum Thema „Umschuldung“ erklären wir, warum es problematisch sein kann, Schulden durch einen weiteren Kredit abzulösen.
Sind Sie selbst in einer Situation, in der Sie überschuldet sind und Geldsorgen haben? Als seriöse anwaltliche Schuldnerberatung können wir Ihnen helfen, Ihre Schulden innerhalb weniger Jahre auf natürlichem Wege loszuwerden, ohne dass Sie sich weiter verschulden müssen. In einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch beraten unsere Experten Sie gern über Ihre Möglichkeiten. Füllen Sie dafür einfach das Kontaktformular auf unserer Website aus:
Es kann immer sein, dass Fehler oder alte Informationen in Ihren Daten dafür sorgen, dass Sie unberechtigt als Risikokunde eingestuft werden. Um das zu verhindern oder zu beheben, müssen Sie selbst tätig werden, um den SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Zum Beispiel, indem Sie eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA anfordern. Dies ist einmal pro Jahr möglich.
Wenn Sie also feststellen, dass über Sie ein negativer SCHUFA-Eintrag gespeichert wurde, der nicht mehr aktuell ist oder sogar gänzlich falsch ist, können Sie diesen löschen lassen. Dabei hängt der Ansprechpartner, an den Sie sich wenden, davon ab, ob es sich um einen automatisch gespeicherten oder einen gemeldeten Datensatz handelt.
Um einen alten oder fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen lassen zu können, müssen Sie aktiv werden und sich an das SCHUFA-Servicecenter und eventuell an denjenigen, der die Information gemeldet hat, wenden.
Sie haben ein Recht darauf, falsche Daten korrigieren zu lassen und einen alten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Die Rechtsgrundlage bilden die § 33 ff Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wenn sich neutrale Daten (beispielsweise Ihre Anschrift) ändern, schicken Sie der SCHUFA einen Brief (per Einschreiben mit Rücksendeschein). Fügen Sie Dokumente, die die Richtigkeit der Änderung beweisen, in Kopie an.
Negative SCHUFA-Einträge können Sie nur unter bestimmten Bedingungen löschen lassen. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um einen automatisch erfassten Eintrag oder um einen vom Gläubiger gemeldeten Eintrag handelt.
Die SCHUFA erhält die Informationen über Ihre Bonität auf verschiedenen Wegen. Manche Daten, wie zum Beispiel die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, werden automatisch aus öffentlichen Verzeichnissen übernommen. Andere Daten (negative Einträge) werden der SCHUFA von ihren Vertragspartnern (Banken, Online-Shops, etc.) gemeldet.
Im Rahmen einer Schuldenregulierung erhoffen sich viele Schuldner eine "Säuberung" der SCHUFA-Daten. Negative SCHUFA-Einträge können jedoch - solange diese nicht vollständig bezahlt sind - nicht ohne Zustimmung des Gläubigers, der die Information gemeldet hat, gelöscht werden. Zudem gibt es zeitliche Abläufe, die dabei eingehalten werden müssen.
Einen automatisch erfassten SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen ist selten problematisch, da die SCHUFA zügig prüfen kann, ob tatsächlich ein Fehler oder ein alter Datensatz vorliegt. Zu den automatisch erfassten Einträgen gehören auch die
Bei einem negativen SCHUFA-Eintrag, den ein Gläubiger der SCHUFA gemeldet hat, dauert die Beantragung der Löschung in der Regel länger. Das liegt daran, dass die SCHUFA nicht direkt beteiligt ist und deswegen zunächst beide Seiten (die des Verbrauchers und die des Vertragspartners) prüfen muss. Das kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Möchten Sie einen unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, wenden Sie sich schriftlich an denjenigen, der der SCHUFA das Negativmerkmal gemeldet hat. Begründen Sie die Unrechtmäßigkeit genau. Derjenige, der eine falsche Eintragung gemeldet hat, muss diese bei der Auskunftei widerrufen. Sind Ihnen Schäden durch den falschen Negativeintrag entstanden, haftet derjenige, der diese veranlasst hat.
Wenn Sie selbst durch Unterlagen beweiskräftig nachweisen können, dass eine Fehlinformation vorliegt, können Sie auch direkt bei der SCHUFA einen schriftlichen Widerspruch einreichen. Bedenken Sie dabei, dass es neben der SCHUFA noch weitere Auskunfteien gibt, bei denen der negative Eintrag vorliegen könnte und an die Sie sich ebenfalls wenden müssten.
Um einen gemeldeten SCHUFA-Eintrag löschen lassen zu können, muss der Vertragspartner der SCHUFA bestätigen, dass die Information fehlerhaft oder veraltet ist. Schreiben Sie deshalb dem Vertragspartner und erläutern Sie genau, warum der Eintrag fehlerhaft oder nicht gerechtfertigt ist. Fordern Sie ihn auf, den SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen.
Kann die SCHUFA nach einem Antrag auf Korrektur oder Löschung nicht innerhalb einer gewissen Zeit prüfen, ob der Antrag berechtigt ist, wird die Information zunächst gesperrt, bis geklärt wurde, ob tatsächlich gelöscht oder korrigiert wird.
Die „Verjährung“ eines SCHUFA-Eintrags ist der umgangssprachliche Begriff für den Zeitpunkt, an dem der SCHUFA-Eintrag gelöscht wird. Hierfür gibt es festgelegte Löschfristen, die von der SCHUFA eingehalten werden müssen.
Aber auch die Forderung, die zum negativen SCHUFA-Eintrag geführt hat, kann verjähren (mehr dazu: Verjährung von Schulden). In diesem Fall wird der SCHUFA-Eintrag jedoch nicht automatisch gelöscht, sondern muss durch die sogenannte „Erhebung der Einrede“ erfolgen. Sie müssen sich also ausdrücklich auf die Verjährung der Forderung berufen.
Ein SCHUFA-Eintrag kann zwar nicht im eigentlichen Sinne "verjähren", aber muss nach bestimmten Fristen gelöscht werden.
Die SCHUFA darf Ihre Daten nicht für eine unbegrenzte Zeit speichern. Je nach Art der Daten gibt es unterschiedliche erlaubte Löschfristen. Wie diese Löschfristen genau geregelt sind, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „SCHUFA Löschfristen: Das passiert mit Ihren Daten“.
Kontrollieren Sie, ob veraltete Daten im Bestand auftauchen. Zum Beispiel im Rahmen einer Selbstauskunft.
Negative SCHUFA-Einträge beeinträchtigen Ihre Kreditwürdigkeit. Sie brauchen eine positive SCHUFA-Auskunft z. B., wenn Sie eine Wohnung mieten oder einen Kredit aufnehmen wollen. Negative SCHUFA-Einträge gibt es zum Beispiel, wenn Sie Rechnungen lange Zeit nicht zahlen, die Bank Ihnen einen Kredit kündigt oder es zu einer Zwangsvollstreckung kommt. Auch ein Insolvenzverfahren führt zu einem negativen Eintrag in der SCHUFA.
Veraltete oder falsche SCHUFA-Einträge können Sie löschen lassen. Hierfür müssen Sie sich entweder direkt an die SCHUFA wenden, oder an den Gläubiger, der ein Negativmerkmal über Sie an die SCHUFA gemeldet hat.
Ein SCHUFA-Eintrag „verjährt“ nicht, muss aber nach einer bestimmten Frist gelöscht werden. Sie können 1x pro Jahr eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft anfordern, um zu prüfen, ob negative Einträge gegen Sie vorliegen.