Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » News & Pfändung & Tipps » Die 5 wichtigsten Änderungen am P-Konto ab Dezember 2021





    1. Juli 2024 | 🕑 Lesezeit: 4 Minuten

    Die 5 wichtigsten Änderungen am P-Konto ab Dezember 2021

    Diagramm Anzahl Insolvenzverfahren 2008 bis 2021

    Im November 2020 wurde mit dem Pfändungs­schutzkonto-Fortentwicklungs­gesetz (PKoFoG) beschlossen, wie das Pfändungs­schutz­konto (kurz P-Konto) weiter­entwickelt werden soll. Am 01. Dezember 2021 trat dieses Gesetz in Kraft und brachte für viele Schuldner deutliche Verbesserungen ihrer Situation mit sich.

    Diese Änderungen am P-Konto betreffen auch Sie

    Wenn bei Ihnen das Konto bereits gepfändet wird oder Ihnen eine Konto­pfändung droht, sind vor allem die folgenden neuen Regelungen für Sie interessant:

    1. 1. Sofortige Erhöhung des Sockel­freibetrages

      Der Sockel­freibetrag ist der Grund­betrag, bis zu dem Ihr Einkommen auf einem P-Konto vor einer Pfändung geschützt ist. Bis zur Höhe dieses Betrags kann Geld über­wiesen oder ab­gehoben werden. Am 01.07.2024 erhöhte sich der Sockelfreibetrag auf 1.500 €.

      Der aktuelle Sockelfreibetrag beträgt 1.500,00 € (Erhöhung der Pfändungsfreigrenze am 01.07.2024).

      Hinweis: Die Kredit­institute erhöhen den Frei­betrag auto­matisch. Sie müssen hierfür nichts weiter unternehmen.

    2. 2. Jährliche Erhöhung des Pfändungs­freibetrages

      Die Pfändungs­freigrenze und somit auch der Freibetrag auf Ihrem P-Konto, wurden vor dem 01.12.2021 alle zwei Jahre zum 01. Juli angehoben (meistens zusammen mit einer Erhöhung des Kindergeldes).


      Inzwischen wird die Pfändungs­freigrenze jedes Jahr zum 01. Juli erhöht.

      Hinweis: Die aktuelle Pfändungs­freigrenze und Pfändungs­tabelle, sowie Rechen­beispiele zur Ermittlung Ihres unpfändbaren Betrages finden Sie in unserem Ratgeber­beitrag Neue Pfändungs­freigrenze


    3. 3. Erweiterung der Anspar­möglichkeiten

      Sollten Sie Ihren monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto nicht voll ausschöpfen, haben Sie am Ende des Monats noch Guthaben auf Ihrem Konto. Früher konnten Schuldner dieses Guthaben lediglich einmal auf den nächsten Monat übertragen lassen.

      Seit dem 01. Dezember 2021 ist es möglich, das Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag 3 Monate lang auf den nächsten Monat zu übertragen.

      Hinweis: Diese Änderung soll bewirken, dass Schuldner besser Möglichkeiten haben, Geld anzusparen, um zum Beispiel eine größere Anschaffung tätigen zu können.


    4. 4. Umwandlung in P-Konto auch bei negativem Kontostand

      Die Kredit­institute sind dazu verpflichtet, Ihr Girokonto in ein Pfändungs­schutz­konto um­wandeln lassen. Früher galt diese Regelung allerdings nicht für Konten mit negativem Saldo.

      Auch wenn Ihr Girokonto sich im Minus befindet, sind Banken inzwischen dazu verpflichtet, es in ein P-Konto umzuwandeln.

      Hinweis: Der negative Saldo muss nun auf einem separaten Konto geführt werden.


    5. 5. Pfändungs­schutz für Nachzahlungen

      Wenn Sie eine Sozial­leistung beantragen, kann es in vielen Fällen zu einer Verzögerung kommen, sodass ihr Geld Ihnen erst in einem späteren Monat rückwirkend ausgezahlt wird. Dies führt oftmals dazu, dass der Freibetrag überschritten wird. Nachzahlungen von z.B. Kindergeld oder Arbeits­einkommen waren in diesem Fall bislang nicht vor einer Pfändung geschützt.

      Seit dem 01.12.2021 haben Sie die Möglichkeit, Nach­zahlungen (z.B. Renten­nachzahlung) teilweise über eine Bescheinigung freistellen zu lassen.

      Hinweis: Wann und wie Sie den Sockel­freibetrag auf Ihrem P-Konto erhöhen lassen können, erfahren Sie in unserem Beitrag Erhöhung des Pfändungs­freibetrags auf dem P-Konto beim Vollstreckungs­gericht.


    Weitere Änderungen

    Eine weitere Änderung ist, dass es seit Dezember 2021 einen Pfändungs­schutz bei der Pfändung von Guthaben auf einem Gemeinschafts­konto gibt. Hier hat jeder beteiligte Kontoinhaber die Möglichkeit, seinen Anteil an dem Guthaben auf ein separates Konto zu überführen.

    Darüber hinaus erweitert sich die Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen und der Zugang zu Nachweisen für die Erhöhung dieses Betrages wird erleichtert.

    Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

    Hilfe bei Konto­pfändung

    Sparschwein blau Lächeln

    Wenn Ihr Konto bereits gepfändet wird oder Sie Angst vor einer drohenden Kontopfändung haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind als anwaltliche Schuldnerberatung mit dem Thema Schulden und Pfändung vertraut und kennen uns mit den rechtlichen Gegebenheiten bestens aus.

    Nutzen Sie einfach unser Online-Formular und erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie für Ihre Entschuldung und Kontopfändung haben.



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