4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 2 Minuten
Sind Zuschläge pfändbar? Laut LArbG Berlin-Brandenburg nicht
Für einige Arbeitnehmer in der Privatinsolvenz gibt es eine positive Nachricht: Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Zeitzuschläge zu den Schmutz- und Erschwerniszuschlägen zählen. Somit sind diese Zuschläge nicht pfändbar.

Schmutz- und Erschwerniszuschläge sind laut § 850a Nr.3 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass auch Zeitzuschläge wie zum Beispiel Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, die den Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrem Grundgehalt gezahlt werden, eine solche Erschwernis darstellen. Es werde nicht bei verschiedenen Erschwernissen unterschieden, da sowohl die Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder Arbeit in der Nacht oder an Feiertagen für Arbeitnehmer eine Erschwernis bedeuten könnten.
Diese Urteilsverkündung zugunsten der Arbeitnehmer veröffentlichte das LArbG Berlin-Brandenburg in einer Pressemitteilung vom 18. Februar.
Klage vor dem LArbG Berlin-Brandenburg
Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers aus Berlin zugrunde, der sich im Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) befand. Es wurde sein Lohn inklusive seiner Schichtzuschläge von einer Treuhänderin gepfändet. Dies empfand der Arbeitnehmer als nicht rechtens und klagte. Vorerst mit Erfolg.
Grundsatzentscheidung, ob Zuschläge pfändbar sind, wird Bundesarbeitsgericht treffen
Da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg denen anderer Landesarbeitsgerichte entgegensteht, hat es die Revision des Verfahrens zugelassen. Das bedeutet, dass sich demnächst das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen wird, ob zeitliche Zuschläge pfändbar sind. Hat in Zukunft das Bundesarbeitsgericht sein Urteil zu diesem Thema gefällt, ist die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung für alle weiteren Rechtsstreitigkeiten um die Pfändung von Schichtzuschlägen oder Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten heranzuziehen.
Da es sich bei der Frage, ob Zeitzuschläge zu den in der ZPO als unpfändbar aufgeführten Erschwerniszuschlägen zählen, um eine wichtige Grundsatzentscheidung handelt, bleiben wir von AdvoNeo auf jeden Fall an dem Thema dran. Sobald das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung darüber trifft, ob diese zeitlichen Zuschläge pfändbar sind, informieren wir sie im AdvoNeo Blog und in unseren Social Media Kanälen.
