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Hier finden Sie häufige Fragen rund um das Thema Schulden.
Nein. Eine Lohnabtretung kann sich jeder unterschreiben lassen, der einem anderen Geld leiht. Werden später Raten nicht gezahlt, kann die Lohnabtretung dem Arbeitgeber vorgelegt werden und dieser überweist die entsprechende Summe an denjenigen, der die Lohnabtretung eingereicht hat. Eine Lohnabtretung kann jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden - auch nachträglich. Dann darf der Arbeitgeber die eingereichte Lohnabtretung nicht bedienen.
Bei der Lohnpfändung muss Ihr Gläubiger zunächst einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil, gerichtlicher Vergleich, notarielles Schuldanerkenntnis) gegen Sie besitzen. Er kann dann bei Gericht einen Pfändungsbeschluss erwirken. Ihr Arbeitgeber ist dann gesetzlich verpflichtet, Ihr Gehalt bis zur Pfändungsfreigrenze an den entsprechenden Gläubiger zu überweisen. Dies kann nicht ausgeschlossen werden.
Jeder kann ein Pfändungsschutzkonto einrichten, ohne dass dafür zusätzliche Kosten anfallen. Dafür müssen Sie bei Ihrer Bank einen Antrag auf Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos stellen. P-Konten müssen immer ein Einzelkonto sein und auf Guthabenbasis geführt werden. Ein bestehendes Konto kann zu den genannten Bedingungen in ein P-Konto umgewandelt werden. Gemeinsame Konten müssen zunächst in Einzelkonten umgewandelt werden. Pro Person kann nur ein Pfändungsschutzkonto geführt werden.
Die Kreditinstitute sind oft nicht begeistert davon, ein P-Konto einzurichten. Bei einem Neukunden sind sie auch nicht dazu verpflichtet (anders, wenn Sie Ihr vorhandenes Konto umwandeln wollen). Aufgrund der gesetzlichen Regelung dürfen sich die Kreditinstitute die üblichen Leistungen nicht zusätzlich vergüten lassen. Das Pfändungsschutzkonto bei einer neuen Bank zu eröffnen bringt für Sie den Vorteil, dass den Gläubigern eine Pfändung auf gut Glück (durch Erraten Ihres Kreditinstituts) erschwert wird.
Hierzu mehr unter Pfändungsschutzkonto .
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Das heißt eine Bürgschaft ist eine Absicherung für Gläubiger. Diese wollen damit das Risiko verringern, ihr Geld wegen einer Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht zurückzubekommen.
Haben Sie einen Bürgschaftsvertrag unterschrieben, sind Sie verpflichtet, für die aufgeführten Verbindlichkeiten einzustehen, wenn zum Beispiel Ihr/e Partner/in nicht mehr in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.
Lassen Sie sich von den Rundfunkgebühren befreien. Für die Befreiung müssen Sie einen Antrag stellen und den Befreiungsgrund (Sozialleistungen) nachweisen. Reichen Sie den Nachweis über den Bezug der Sozialleistung oder einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Sozialleistung ein. Achten Sie darauf, dass dies in Form einer beglaubigten Kopie geschehen muss. Die Stelle, bei der Sie die Leistung beziehen, kann Ihnen eine solche beglaubigte Kopie erstellen.
Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse schnellstmöglich einen Befreiungsantrag.
Das Antragsformular finden Sie auf der Website des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (AZDB), ehemals GEZ.
Zur Energieversorgung gehören Strom- und Gasversorgung und Wärme. Am wichtigsten dabei ist die Stromversorgung, ohne die zum Beispiel Lebensmittel nicht mehr gekühlt werden können. Prüfen Sie, ob folgende Voraussetzungen für eine Stromsperre eingehalten wurden:
Informieren Sie sich, ob ein Anbieterwechsel für Sie Sinn macht. Vergleichsportale können helfen.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Anbieter. Zum Beispiel können für Nachzahlungen oft Ratenzahlungen vereinbart werden. Vielleicht haben Sie auch einen alten Vertrag und Ihr aktueller Anbieter kann Ihnen ein günstigeres Angebot machen. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Anbieter Ihre Situation erklären und ihm schildern, warum eine Zahlung aktuell nicht möglich ist. Geben Sie unbedingt an, was Sie dagegen tun und ab wann Ihr Stromanbieter wieder mit Zahlungen rechnen kann.
Sie können zudem zum Sozialamt (bei Leistungsbeziehern zum JobCenter) gehen. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Dies verhindert die Engeriesperre, trotzdem müssen Sie das Geld meistens zurückzahlen.
Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge zum Thema Engerie sparen und Strom abgestellt - und nun?.
Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass Sie Ihre Miete nicht zahlen können und deshalb Mietrückstände haben, können Sie sich Hilfe beim Sozialamt holen. Dieses zahlt dann Ihre Mietrückstände inklusive Nebenkosten, wenn Sie in einer angemessenen Wohnung leben und dadurch die Wohnungslosigkeit verhindert werden kann. In den meisten Fällen müssen Sie dieses Geld zurückzahlen. Sozialleistungsbezieher/innen nach dem Sozialgesetzbuch II müssen hierfür zum JobCenter gehen.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen.
Mehr hierzu unter Mietschulden.
Eine ordentliche Kündigung kann Ihr Vermieter Ihnen dann aussprechen, wenn Sie gegen den Mietvertrag verstoßen und er die Kündigung ausreichend begründet. Dann haben Sie je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von 3 bis 9 Monaten.
Eine fristlose Kündigung von Wohnraum ist zulässig, wenn Sie mit zwei nacheinander folgenden Monaten mit der Miete im Rückstand sind oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit einem Betrag in Rückstand sind, der die Miete für zwei Monate erreicht (wenn Sie beispielsweise dauerhaft zu wenig Miete zahlen). Eine vorherige Abmahnung muss der Vermieter bei Zahlungsverzug nicht aussprechen.
Was Sie bei Wohnungskündigung tun können, finden Sie unter Mietschulden.
Die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) dient dazu, dass Ihr Gläubiger über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation Bescheid weiß und somit von Ihnen erfährt, ob und was er wo pfänden kann. Dafür muss der Gläubiger einen Titel gegen Sie haben, um einen Gerichtsvollzieher beauftragen zu können, der Ihnen die Vermögensauskunft abnehmen soll. Bevor der Gerichtsvollzieher dies tut, bekommen Sie eine letzte Zahlungsfrist von zwei Wochen (je nach Gläubiger kann diese verlängert werden oder eine Ratenzahlung ausgehandelt werden).
Wenn Sie die Vermögensauskunft abgeben, müssen Sie dies vollständig und wahrheitsgemäß tun, da Ihnen ansonsten strafrechtliche Verfolgung droht. Eine Vermögensauskunft bedeutet demnach, Ihre gesamte Finanzlage (Bargeld, Konten, Autos, Lebensversicherung und alle weiteren Vermögensgegenstände) Ihrem Gläubiger gegenüber offen zu legen. Mit diesen Informationen kann er entsprechend pfänden.
Details finden Sie auf der Seite Vermögensauskunft.
Die SCHUFA ist eine der großen Auskunfteien und führt keine eigenständigen Recherchen durch, sondern sammelt Daten von ihren Vertragspartnern (Banken, Versicherungen, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen,...). Ein SCHUFA-Eintrag wird der SCHUFA gemeldet. Zum Beispiel, wenn Sie ein Konto eröffnen. Dabei werden Familienstand, Arbeitgeber, Einkommen, Vermögen und Depotwerte nicht gespeichert. Die SCHUFA sammelt stattdessen Daten zu Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträgen, Ratenzahlungsgeschäften und über Kredite und Bürgschaften. In dem Zusammenhang werden Negativereignisse wie Zahlungsstörungen oder Kündigungen festgehalten.
Die Daten werden zur Einschätzung Ihrer Kreditwürdigkeit gesammelt.
Alles rund um die SCHUFA gibts hier: SCHUFA.
Sie haben eine Frage zum Thema Zwangsvollstreckung? In unserem Beitrag "Die 10 wichtigsten Fragen zur Zwangsvollstreckung" beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Thema.
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Diese FAQ Liste bezieht sich auf inhaltliche Fragen rund um das Thema Schulden. Wenn Sie sich für die FAQ zum Ablauf bei AdvoNeo und häufige Fragen von Mandanten interessieren, können Sie diese auf der FAQ Seite der AdvoNeo Schuldnerberatung nachlesen.