Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

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    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Tipps » Ist Weihnachtsgeld pfändbar?





    5. Juli 2023 | 🕑 Lesezeit: 4 Minuten

    Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

    Weihnachtsgeld pfändbar männliche Hand mit Geldsack

    Gut jeder zweite Arbeit­nehmer in Deutschland bekommt zum Jahres­ende von seinem Arbeit­geber Weihnachts­geld aus­gezahlt. Für Schuldner mit laufender oder drohender Pfändung ist es daher wichtig zu wissen, ob ihr Weihnachts­geld pfändbar ist oder ob sie etwas tun können, damit ihnen das zusätzliche Geld zur Verfügung steht.

    Ist Weihnachts­geld pfändbar? Jein.

    Der § 850a Nr. 4 ZPO regelt, dass Weihnachts­geld bis zur Hälfte der aktuellen Pfändungsfreigrenze (1.410 €, Stand: Juli 2023) unpfändbar ist, das sind derzeit 705 €.

    Weihnachtsgeld pfändbar Geldscheine Weihnachtsmütze

    Der Betrag ist Netto auszuzahlen, das bedeutet, Ihnen stehen im Zahlungs­monat bis zu 705 € zusätzlich zur freien Verfügung. Auch das sogenannte 13. Gehalt, das ebenfalls am Jahres­ende oder zu Beginn des Folge­jahres gezahlt wird, zählt als Weihnachts­geld.

    Icon Achtung Straßenschild mit grünem Ausrufezeichen Achtung
    Damit Sie die bis zu 705 € Weihnachts­geld auch tatsächlich behalten können, müssen Sie je nach Art der Pfändung aktiv werden und aufpassen. Denn ist der Betrag einmal an Ihre Gläubiger ausgezahlt worden, bekommen Sie das Geld meist nicht mehr zurück.

    Schutz vor Pfändung des Weihnachts­geldes bei Lohn­pfändung

    Bei einer Lohnpfändung, die bei Ihrem Arbeitgeber durchgeführt wird, sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeit­geber die Berechnung richtig durchge­führt hat, damit Sie sicher sein können, ob und wie viel von Ihrem Weihnachts­geld pfändbar ist. Dabei kann Ihnen folgendes Beispiel zur Berechnung des pfändbaren Weihnachts­geldes bei einer Lohnpfändung helfen, das die in der Praxis gängige Brutto­methode anwendet:

    Icon Beispielrechnung Taschenrechner grün schwarzBeispielrechnung

    Für einen Schuldner ohne unterhaltspflichtige Personen mit einem Bruttolohn von 1.800 € und einer Weihnachts­geld­zahlung in Höhe von 1.200 € ergibt sich folgende Rechnung:

      1.800 € Bruttoeinkommen
    +1.200 € Weihnachts­geld
    =3000 € Bruttoeinkommen

    -285 € Steuern, Solidaritätszuschlag
    -410 € Kranken­versicherungs­beitrag
    =2.305 € Nettoeinkommen

    -705 € Unpfändbarer Teil des Weihnachts­geldes

    =1.600 €, die der Pfändung zugrunde liegen

    Pfändbarer Betrag von 1.600 €:
    138,40 €
    (Berechnung mithilfe unseres Pfändungs­rechners)


    Icon Hinweis Glühbirne grün Hinweis

    Grund­sätzlich gibt es für die Berechnung des pfänd­baren Betrags bei Sonder­zahlung von Weihnachts­geld zwei verschiedene Berechnungs­methoden:

    1. Das obige Beispiel ist die gängige Art der Berechnung.

    2. Die andere Möglichkeit wäre die sogenannte Netto­methode, die jedoch selten Anwendung findet.

    Im Streit­fall müsste das Voll­streckungs­gericht über die Anwendung der Methode ent­scheiden. Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen Weihnachts­geld pfändbar errechnet wurde, obwohl dies nicht stimmt, sollten Sie sich fach­kundige Hilfe suchen, damit Sie das Geld bekommen, das Ihnen rechtlich zusteht.



    Schutz vor Pfändung des Weihnachts­geldes bei Kontopfändung

    Schulden Verschuldung Stop Schild Pfändung

    Bei einer Kontopfändung müssen Sie prüfen, ob Ihr Freibetrag auf Ihrem Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) ausreicht, um die Sonder­zahlung mit zu schützen. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.410 €. Wenn der mit Weihnachts­geld ausgezahlte Betrag über dem Freibetrag des P-Kontos liegt, müssen Sie beim örtlich zuständigen Voll­streckungs­gericht einen Antrag auf Festsetzung eines weiteren Betrages neben dem bestehenden Freibetrag auf dem Pfändungs­schutz­konto gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO stellen.

    Für ein Muster eines Antrags auf Erhöhung des Frei­betrags aufgrund von Weihnachts­geld schauen Sie auf die Webseite der Ver­braucher­zentrale Ihres Bundes­landes. Die meisten Verbraucher­zentralen bieten vor­formulierte Dokumente an.



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