1. Juli 2024 | 🕑 Lesezeit: 4 Minuten
Ist Weihnachtsgeld pfändbar?
Gut jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland bekommt zum Jahresende von seinem Arbeitgeber Weihnachtsgeld ausgezahlt. Für Schuldner mit laufender oder drohender Pfändung ist es daher wichtig zu wissen, ob ihr Weihnachtsgeld pfändbar ist oder ob sie etwas tun können, damit ihnen das zusätzliche Geld zur Verfügung steht.
Ist Weihnachtsgeld pfändbar? Jein.
Der § 850a Nr. 4 ZPO regelt, dass Weihnachtsgeld bis zur Hälfte der aktuellen Pfändungsfreigrenze (1.499,99 €, Stand: Juli 2024) unpfändbar ist, das sind derzeit 705 €.
Der Betrag ist Netto auszuzahlen, das bedeutet, Ihnen stehen im Zahlungsmonat bis zu 705 € zusätzlich zur freien Verfügung. Auch das sogenannte 13. Gehalt, das ebenfalls am Jahresende oder zu Beginn des Folgejahres gezahlt wird, zählt als Weihnachtsgeld.
Achtung
Damit Sie die bis zu 705 € Weihnachtsgeld auch tatsächlich behalten können, müssen Sie je nach Art der Pfändung aktiv werden und aufpassen. Denn ist der Betrag einmal an Ihre Gläubiger ausgezahlt worden, bekommen Sie das Geld meist nicht mehr zurück.
Schutz vor Pfändung des Weihnachtsgeldes bei Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung, die bei Ihrem Arbeitgeber durchgeführt wird, sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeitgeber die Berechnung richtig durchgeführt hat, damit Sie sicher sein können, ob und wie viel von Ihrem Weihnachtsgeld pfändbar ist. Dabei kann Ihnen folgendes Beispiel zur Berechnung des pfändbaren Weihnachtsgeldes bei einer Lohnpfändung helfen, das die in der Praxis gängige Bruttomethode anwendet:
Beispielrechnung
Für einen Schuldner ohne unterhaltspflichtige Personen mit einem Bruttolohn von 1.800 € und einer Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von 1.200 € ergibt sich folgende Rechnung:
1.800 € Bruttoeinkommen
+1.200 € Weihnachtsgeld
=3000 € Bruttoeinkommen
-285 € Steuern, Solidaritätszuschlag
-410 € Krankenversicherungsbeitrag
=2.305 € Nettoeinkommen
-705 € Unpfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes
=1.600 €, die der Pfändung zugrunde liegen
Pfändbarer Betrag von 1.600 €:
138,40 €
(Berechnung mithilfe unseres Pfändungsrechners)
Hinweis
Grundsätzlich gibt es für die Berechnung des pfändbaren Betrags bei Sonderzahlung von Weihnachtsgeld zwei verschiedene Berechnungsmethoden:
- Das obige Beispiel ist die gängige Art der Berechnung.
- Die andere Möglichkeit wäre die sogenannte Nettomethode, die jedoch selten Anwendung findet.
Im Streitfall müsste das Vollstreckungsgericht über die Anwendung der Methode entscheiden. Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen Weihnachtsgeld pfändbar errechnet wurde, obwohl dies nicht stimmt, sollten Sie sich fachkundige Hilfe suchen, damit Sie das Geld bekommen, das Ihnen rechtlich zusteht.
Schutz vor Pfändung des Weihnachtsgeldes bei Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung müssen Sie prüfen, ob Ihr Freibetrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ausreicht, um die Sonderzahlung mit zu schützen. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.410 €. Wenn der mit Weihnachtsgeld ausgezahlte Betrag über dem Freibetrag des P-Kontos liegt, müssen Sie beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines weiteren Betrages neben dem bestehenden Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO stellen.
Für ein Muster eines Antrags auf Erhöhung des Freibetrags aufgrund von Weihnachtsgeld schauen Sie auf die Webseite der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes. Die meisten Verbraucherzentralen bieten vorformulierte Dokumente an.