20. Dezember 2022 | 🕑 Lesezeit: 6 Minuten
Voraussetzungen für die Pfändung von Unterhalt
Eine Trennung, bei der Kinder involviert sind, ist nie leicht. Kommen Schulden hinzu, wächst der Druck auf die Eltern, sich mit Finanzangelegenheiten wie dem Kindesunterhalt auseinanderzusetzen. Dabei kann die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Pfändung von Unterhalt sowohl beim Zahlungspflichtigen (Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt), als auch beim Empfänger (Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtige Kind lebt) aufkommen.
Inhalt
Pfändung von Unterhalt beim Empfänger
Eine Pfändung von Unterhalt bei der Person, die die Zahlung für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind erhält, würde bedeuten, dem Kind das zu nehmen, was ihm zusteht. Genau aus diesem Grund zählt Kindesunterhalt nicht zum Einkommen und ist somit nicht pfändbar - ebenso wenig wie Kindergeld.
Eine Möglichkeit, trotzdem auf Nummer sicher zu gehen: Eröffnen Sie ein Konto im Namen Ihres Kindes und lassen Sie den Unterhalt auf dieses Konto einzahlen. So stellen Sie auch im Falle einer Kontopfändung bei Ihnen selbst sicher, dass für Ihr Kind das Geld zur Verfügung steht, das ihm zusteht.
Pfändung von Unterhalt beim Zahlenden
Die Pfändung von Unterhalt ist in § 850d ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Die Pfändung der vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltszahlungen ist zulässig, sofern diese Zahlungen nicht freiwillig geleistet werden.
Der Kindesunterhalt ist beim Zahlenden pfändbar, wenn beim Empfänger ein Anspruch auf Unterhalt besteht.
Beispiel:
Ihr ehemaliger Partner und Sie haben sich scheiden lassen und ihr gemeinsames Kind wohnt bei Ihrem ehemaligen Partner. Es besteht Anspruch auf Unterhalt und das zuständige Vollstreckungsgericht hat eine zu zahlende Summe festgelegt.
Zahlungsfähig
Sie besitzen eigentlich die nötigen finanziellen Mittel, sind aber mit den Zahlungen im Rückstand, weil Sie sich z.B. mit Ihrem ehemaligen Partner gestritten haben und nicht mehr zahlen möchten.
In diesem Fall hat Ihr ehemaliger Partner das Recht den Kindesunterhalt bei Ihnen pfänden zu lassen.
Nicht zahlungsfähig
Sie sind unterhaltspflichtig, können die Zahlung in der festgelegten Höhe aber nicht leisten, da Sie z.B. gerade keine Arbeit haben.
In diesem Fall müssen Sie dem Jugendamt oder Gericht nachweisen, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen, um Ihrer Unterhaltspflicht wieder nachkommen zu können.
Eine Pfändung von Unterhalt geht über die Pfändungsfreigrenze hinaus. Das bedeutet neben dem Nettoeinkommen können auch Nebeneinkünfte, Arbeitslosengeld, Bürgergeld und zum Teil sogar Sozialhilfe gepfändet werden.
Wenn eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsansprüchen durchgeführt wird, gilt nicht, wie im Regelfall, die Pfändungstabelle zur Bemessung der Pfändungsfreigrenze. Stattdessen bestimmt das zuständige Vollstreckungsgericht die Summe, die dem Zahlungpflichtigen für den Lebensunterhalt im Monat zur Verfügung steht. Dies muss mindestens so viel sein, wie der Betrag, der durch Sozialhilfe bzw. Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) erreicht werden würde.
Eine Schuldnerberatung kann Ihnen diesen Betrag errechnen. Nach der Bestätigung durch Sozialamt oder Jobcenter können Sie diese Berechnung dem Gericht vorlegen, damit Ihr Existenzminimum gesichert ist.
So kann Unterhalt gepfändet werden
Das Pfänden von Unterhalt erfolgt in der Regel in Form einer Lohnpfändung, da das Gehalt des Zahlungspflichtigen meist das einzige konstante Einkommen ist und nur so die regelmäßigen Unterhaltszahlungen gesichert werden können.
Für die Lohnpfändung benötigt der Unterhaltsberechtigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden kann und daraufhin dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber des Zahlungspflichtigen pfändet dann den geforderten Betrag, zieht ihn also vom Gehalt ab.
Die Lohnpfändung dauert solange an, bis der Anspruch auf Unterhalt erlischt oder der Empfänger die Pfändung zurücknimmt.
Ein durch die Pfändung entstandener negativer SCHUFA-Eintrag kann unter bestimmten Umständen nach Aufhebung gelöscht werden (mehr dazu unter "SCHUFA-Eintrag löschen lassen").
Das bedeutet Unterhaltspflicht
Hat ein Gericht oder das Jugendamt bei Ihnen die Unterhaltspflicht festgestellt, müssen Sie zwingend die Zahlungen an das unterhaltsberechtigte Kind bzw. Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner, bei dem das Kind lebt, in der festgelegten Höhe leisten. Dazu gehört auch, dass Sie (wie im obigen Beispiel beschrieben) alles dafür tun, Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen und sämtliche Bemühungen dafür nachweisen.
Vergessen Sie nicht, dass es bei der Zahlung von Kindesunterhalt nicht um Ihren ehemaligen Partner oder Ihre ehemalige Partnerin geht, sondern um Ihr Kind. Ist Ihr eigener Lebensunterhalt gesichert, kommen Sie unbedingt direkt Ihrer Unterhaltspflicht nach. Welche Höhe an Unterhalt angemessen ist, zeigt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle.
Bedenken Sie bitte, dass der Empfänger von Unterhalt (oder die empfangsberechtigte Person) auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichten kann. Ein solcher Verzicht wäre unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen.
Hilfe bei Pfändung von Unterhalt
Mit dem Thema Pfändung von Unterhalt müssen sich meist überschuldete Menschen auseinandersetzen. Probleme, die sich daraus ergeben und der stetige Druck, den Geldprobleme mit sich bringen, führen zu einer ständigen psychischen seelischen Belastung.
Um das Problem bei der Wurzel zu packen, hilft folglich nur die Schulden wieder loszuwerden. Eine anwaltliche Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann Ihnen dabei helfen, Ihre Entschuldung anzugehen, die Schulden zu reduzieren und Stück für Stück in tragbaren Raten abbezahlen zu können.
Nehmen Sie einfach kostenlos Kontakt zu uns auf und informieren Sie sich unverbindlich über Ihre individuellen Möglichkeiten der Entschuldung bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung.