Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Tipps » Voraussetzungen für die Pfändung von Unterhalt





    20. Dezember 2022 | 🕑 Lesezeit: 6 Minuten

    Voraussetzungen für die Pfändung von Unterhalt

    Kindesunterhalt pfändbar Voraussetzungen kleiner Junge mit Teddy

    Eine Trennung, bei der Kinder involviert sind, ist nie leicht. Kommen Schulden hinzu, wächst der Druck auf die Eltern, sich mit Finanz­an­ge­legen­heiten wie dem Kindes­unterhalt aus­einander­zu­setzen. Dabei kann die Frage nach der Recht­mäßigkeit einer Pfändung von Unterhalt sowohl beim Zahlungs­pflichtigen (Eltern­teil, bei dem das Kind nicht wohnt), als auch beim Empfänger (Eltern­teil, bei dem das unter­haltsbe­rechtige Kind lebt) auf­kommen.


    Pfändung von Unterhalt beim Empfänger

    Eine Pfändung von Unterhalt bei der Person, die die Zahlung für das unterhalts­berechtigte minderjährige Kind erhält, würde bedeuten, dem Kind das zu nehmen, was ihm zusteht. Genau aus diesem Grund zählt Kindes­unterhalt nicht zum Einkommen und ist somit nicht pfändbar - ebenso wenig wie Kinder­geld.

    Eine Möglichkeit, trotzdem auf Nummer sicher zu gehen: Eröffnen Sie ein Konto im Namen Ihres Kindes und lassen Sie den Unterhalt auf dieses Konto einzahlen. So stellen Sie auch im Falle einer Kontopfändung bei Ihnen selbst sicher, dass für Ihr Kind das Geld zur Verfügung steht, das ihm zusteht.

    Pfändung von Unterhalt beim Zahlenden

    Icon Paragraph ZeichenDie Pfändung von Unterhalt ist in § 850d ZPO (Zivil­prozess­ordnung) geregelt. Die Pfändung der vom Unter­halts­pflichtigen zu leistenden Unter­halts­zahlungen ist zulässig, sofern diese Zahlungen nicht frei­willig geleistet werden.

    Der Kindes­unterhalt ist beim Zahlenden pfändbar, wenn beim Empfänger ein Anspruch auf Unterhalt besteht.

    Beispiel:

    Ihr ehemaliger Partner und Sie haben sich scheiden lassen und ihr gemeinsames Kind wohnt bei Ihrem ehemaligen Partner. Es besteht Anspruch auf Unterhalt und das zuständige Voll­streckungs­gericht hat eine zu zahlende Summe fest­gelegt.

    Zahlungs­fähig

    Sie besitzen eigentlich die nötigen finanziellen Mittel, sind aber mit den Zahlungen im Rückstand, weil Sie sich z.B. mit Ihrem ehemaligen Partner gestritten haben und nicht mehr zahlen möchten.

    In diesem Fall hat Ihr ehemaliger Partner das Recht den Kindes­unterhalt bei Ihnen pfänden zu lassen.

    Nicht zahlungs­fähig

    Sie sind unterhalts­pflichtig, können die Zahlung in der festgelegten Höhe aber nicht leisten, da Sie z.B. gerade keine Arbeit haben.

    In diesem Fall müssen Sie dem Jugendamt oder Gericht nachweisen, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen, um Ihrer Unterhalts­pflicht wieder nachkommen zu können.

    Eine Pfändung von Unterhalt geht über die Pfändungs­frei­grenze hinaus. Das bedeutet neben dem Netto­einkommen können auch Neben­einkünfte, Arbeits­losen­geld, Bürgergeld und zum Teil sogar Sozialhilfe gepfändet werden.

    Wenn eine Pfändung aufgrund von Unterhalts­ansprüchen durch­geführt wird, gilt nicht, wie im Regel­fall, die Pfändungstabelle zur Bemessung der Pfändungs­frei­grenze. Statt­dessen bestimmt das zu­ständige Voll­streckungs­gericht die Summe, die dem Zahlung­pflichtigen für den Lebens­unterhalt im Monat zur Ver­fügung steht. Dies muss mindes­tens so viel sein, wie der Betrag, der durch Sozial­hilfe bzw. Bürgergeld (ehemals Arbeits­losengeld II oder Hartz IV) erreicht werden würde.

    Eine Schuldner­beratung kann Ihnen diesen Betrag errechnen. Nach der Bestätigung durch Sozialamt oder Job­center können Sie diese Berechnung dem Gericht vor­legen, damit Ihr Existenz­minimum gesichert ist.

    So kann Unterhalt gepfändet werden

    Icon Richterhammer Zwangsvollstreckung schwarz grün

    Das Pfänden von Unterhalt erfolgt in der Regel in Form einer Lohn­pfändung, da das Gehalt des Zahlungs­pflichtigen meist das einzige konstante Einkommen ist und nur so die regel­mäßigen Unterhalts­zahlungen gesichert werden können.

    Für die Lohn­pfändung benötigt der Unter­halts­berechtigte einen Pfändungs- und Überweisungs­beschluss (PfÜB), der beim zuständigen Voll­streckungs­gericht beantragt werden kann und daraufhin dem Arbeit­geber mitgeteilt wird. Der Arbeit­geber des Zahlungs­pflichtigen pfändet dann den ge­forderten Betrag, zieht ihn also vom Gehalt ab.

    Die Lohn­pfändung dauert solange an, bis der Anspruch auf Unterhalt erlischt oder der Empfänger die Pfändung zurücknimmt.

    Ein durch die Pfändung entstandener negativer SCHUFA-Eintrag kann unter be­stimmten Um­ständen nach Auf­hebung ge­löscht werden (mehr dazu unter "SCHUFA-Eintrag löschen lassen").

    Das bedeutet Unterhalts­pflicht

    Geld bezahlen Hand mit Scheinen Euro

    Hat ein Gericht oder das Jugendamt bei Ihnen die Unterhalts­pflicht festgestellt, müssen Sie zwingend die Zahlungen an das unterhalts­berechtigte Kind bzw. Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner, bei dem das Kind lebt, in der festgelegten Höhe leisten. Dazu gehört auch, dass Sie (wie im obigen Beispiel beschrieben) alles dafür tun, Ihrer Unterhalts­pflicht nach­zukommen und sämtliche Bemühungen dafür nachweisen.

    Vergessen Sie nicht, dass es bei der Zahlung von Kindes­unterhalt nicht um Ihren ehe­maligen Partner oder Ihre ehe­malige Partnerin geht, sondern um Ihr Kind. Ist Ihr eigener Lebens­unterhalt gesichert, kommen Sie unbedingt direkt Ihrer Unter­halts­pflicht nach. Welche Höhe an Unter­halt an­ge­messen ist, zeigt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle.

    Bedenken Sie bitte, dass der Empfänger von Unter­halt (oder die empfangs­berechtigte Person) auf zukünftigen Unter­halt nicht ver­zichten kann. Ein solcher Verzicht wäre un­wirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB) und der Unter­haltsver­pflichtete kann sich nicht darauf berufen.


    Hilfe bei Pfändung von Unterhalt

    Mit dem Thema Pfändung von Unterhalt müssen sich meist überschuldete Menschen aus­einander­setzen. Probleme, die sich daraus ergeben und der stetige Druck, den Geld­probleme mit sich bringen, führen zu einer ständigen psychischen seelischen Belastung.

    Um das Problem bei der Wurzel zu packen, hilft folglich nur die Schulden wieder los­zu­werden. Eine anwaltliche Schuldner­beratung wie AdvoNeo kann Ihnen dabei helfen, Ihre Entschuldung anzugehen, die Schulden zu reduzieren und Stück für Stück in tragbaren Raten abbezahlen zu können.

    Nehmen Sie einfach kostenlos Kontakt zu uns auf und informieren Sie sich unverbindlich über Ihre individuellen Möglich­keiten der Entschuldung bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung.

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